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BGH Entscheidung vom 25.01.1963 – 4 StR 440/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StRB_440/62 2161 082
Im Nanen des Volkes
In der Strafssche gegen
1. den Kaufmann Paul Erwin dort geboren a Sache in Strafhaft,
2. den Gerüstbauer Günter Heinz P aus Tg: zeboren am 1927 in ee. Zeit in Untersuchungshait,
3. die Serviererin Ingrid ER gekorene Rn aus [gp, dort zetoren am 1935,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
aus m; 1912, zur Zeit in anderer
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber II , als tbeisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundstesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. August 1962 werden verworfen.
Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Günter FEB wird die seit dem
10. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
Von Rechts wegen
Ken
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt: 2. SED een zemcinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1962 erkannten Zuchthausstrafe, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs bkonaten Zuchthaus; es hat ihm die kürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Folizeiaufsicht zugelassen,
2. Günter Peters wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus; die bürgerlichen Ehrerrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren
aberkannt,
3. Ingrid Peters wegen gemeinschaftlichen schweren Dietstahlse in zwei Fällen, unter Einrechrung der gegen sie durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29.Januar 1962 erkannten Gefänsnisstrafe, zu einer Gesamtstrafe: von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.
Im übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.
Alle Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben,
A. Die_Revision Sum
un
Auch die aufzrunä der allgemcinen Sackrüge vorsenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erreten. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.
Die Eingete vom 27. Dezember © 1962 kann vom Bevisionsgericht richt berückeichtigt werden, weil der Verteidiger ercichtlich die Verantwortung für den Inhalt der Schrift richt übernommen hat. Tie in ihr geltendgemachte Beanstandung ist überdies offensichtlich unbegr'indet.
EB. Dic_Revision Günter Tg
I. Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer ertlickt eine Verletzung des Verfehrensrechts darin, daß sein Fflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. EB eirige Zeit den Verteidiger seiner Ehefrau, Rechtsanwalt Dr. !r (np ver - treten und auch während der Hauptverhandlung mehrfach den Raum verlassen und den Verteidiger seiner Ehefrau gebeten hate, dieser möge seine Angelegenheiten mit wahrnehmen. Dies sei akter, so meint der Beschwerdeführer, nicht zulässig gewesen, da sich aus der gleichzeitigen Verteidigung von Ingriäa Peters und ihn ein schwerwiegender Interessengegensatz hätte ergeben können und wahrscheinlich ergeben hate, weil es Rechtsanwalt Dr. Tr 2:58 Sarauf ankommen müssen, die Schuld seiner Mandantin auf seine, des Beschwerdeführers, Korten ale nöglichst zering darzustellen, was sich danı im Strafmaß ausgewirkt habe.
Aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 186, 187 d.Akt.) ergitt sich der von der Revision behauptete Vorgang nicht. Ihr ist vielmehr zu entnehmen, daß der Verteidiger des-
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. MB, “ährend der garzen Hauptverhandlung anwesend war. Er hat auch die Verteidigung der Mitargeklagten Ingrid Pwnicht üternommen; denn deren Verteidiger erschien bereits vor der Verncehmung sämtlicher Angeklagten zur Sache und blieb sodann tis zum Schluß der Verhandlung anwesend. Umgekehrt hat auch Rechtsanwalt Dr. Fri zusweislich der Sitzungsniederschrift nicht den Angeklagten vertreten. Die Rüge, deren sachliche Unterlage damit widerlegt ist (§ 274 StPO), kann daher keinen Erfolg haten.
II. Sackrüge
1. Der Beschwerdeführer meint, er hate keinesfalls als Hittäter der schweren Diebstähle verurteilt werden Aürfen, sondern allenfalls wegen Begünstigung oder Hehlerei, da die Diebstahlshandlungen vor Mitangeklagten Sin jeweils schon beendet gewesen seien, als er selkst tätig geworden sei.
2. a) Vor dem ersten dem Anreklagten Günter Peters zur Last gelegten schweren Diebstahl aus dem Radiogeschäft SED un Be in Hggp:r 17. Mai 1961 hatten sich die Angeklagten in der Gaststätte ip in gg cetroffen. Dabei berprachen SEE ung ingria vo Caß SD in dem genannten Geschäft eintrechen und Radio- und Tontandgeräte herausholen wollte. Die Eheleute FB sollten datei helfen, das zu erwartende Diebesgut im Personenkraltwagen der Ingrid FEW zu einem "Seschäftsfreund" des SB zu tringen. Günter Peters erfuhr von dem Plan spätestens auf der Heimfahrt von der vaststätte zur ehelichen Wohnung durch seine Frau. SCHE führte den Eintruch vereintarungsgemäß aus,
indem er ein Fenster einscklug und "eine Vielzahl, jeden-
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fz11s 20 Kofferradios und Tonkandgeräte aus dem Geschäft" hernusholte und "sie in einer Einfahrt tei dem Geschäft" steteilte.,. Hierauf begat er sich zur Wohnung der Eheleute FB ır5 fuhr mit ihnen zu dem Gerchäft TE una EB: inrend Inzric Pig tei dem bereitgestellten iahrzcug tliet, verluden Sp und Günter Fa das iiebeszut. Im Anschluß deran brachten sie die Geräte zu dem "Geschäftsfreund" nach Lengerich, der dafür 500,- DE tezuhlte. Von der Erlös erhielten die Zheleute Foww>; wie vorher tereits verabredet, 250,- IE.
tb) Zwei Tage später vereinbarten die Anzeklasten, in das Kadio- und Fernsehgeschäft E. u. W. Kg in - U es inzusringen und Gerüte zu stehlen. Sie {vbren mit dem Personenkreftwagen der Ingrid FO zum Tatort. SB stieg surch das angelehnte Fenster der “erkstatt in das Geschäft ein und holte zwei Fernseh-Zeräte, etwa Tünf Koffergeräte, eine Reiseschreitmaschine und eine Aktentasche aus Gem Gebäude, Der Angeklagte Günter IB der Alkohol zetrunken hatte, ater "trotz des Alkoholgenusses zenau wußte, was er tat", stieg nun ebenfalls aus dem Wagen und beteiligte sich daran, die scräte - wie das abgesprochen war - zu dem Wagen zu bringen und sie darin zu verstauen. Hierauf fuhren die Angeklagten wiederum zu dem "Geschäftsfreund" des SEREEEBD> wo sie die Beute veräußerten. Entsprechend der vorherigen Absprache erhielten ie Eheleute Pe wieder die Hälfte ces Erlöses, nämlich 350,- DE.
c) Am 24. Y2i 1961 verübten die Angeklagten aufgrund eines erneuten Entschlusses einen Einbruch bei dem Runä-
funk- und Fernsehhaus Kein vn. ww :<r-
echlug die Scheibe der Eingangstür und schaffte eine
-rößere Anzehl vor Kofferradiogeräter und Zubtekör in einem Veramtwert von über 7.000,- DM aus den Geschäftsräumen
in eine deneken gelegene Toreinfahrt. Günter FW, ier „Ahrenddessen mit seiner Frau beim Wagen gewartet hatte, half denn die Geräte von dort aus in den Wagen zu schaffen. Auch in diesem Fall war die Teilung des Erlöses nach Veräußerung des Diebeszutes an den "Geschäfitsfreund" des SED on vornherein verabredet.
3. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Berchwerdefükrers als Nittäters semäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StöR, 2) Die Ansicht der Revision, daß der Dietstahl der
Geräte, insbesondere im Fall Cp und PB: :cHo: beendet gewesen sei, sis SW :ie in der Toreinfahrt bei dem Geschäft abgestellt hatte, ist unrichtig.
Zur Weenahme sehört neber der Aufhektung des frerden die Segründung des eigenen Gewahrsams. Der Täter wu, wern der Diebstahl vollendet sein soll, eine solche Verfürunzsmacht an der gestohlenen Sache erlangt haben, daß es ihm möglich ist, unter Ausschluß des bisherigen Gewahrsamsinhatere wie ein Eigentümer nit Ger Sacke zu veriahren. Die Aufhebung des Tremden und die Begründung des eigenen Gewahrsams brauchen nicht unter allen Umständen zeitlich zusammenzufallen (BGH 3 StR 560/53 vom 7. Ok-
toker 1954 - IM Nr. 9 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). “ie der Bundesgerichtshof in BGH NJW 1956, 477 ausgesprochen hat,braucht ein Diebstahl "noch nicht in dem Augenblick materiell beendet zu sein, in dem er fornalrechtlich vollendet ist". Zur Beerdigung des Liebstahls gehört viclmehr eine gewisse Sicherung des Gewahrsams des Yäters.,
Bir zu diesem Zeitpunkt ist rechtlich Teilnahme möglich.
- 7 =
Eei Zu_rundelegung dieser Gesichtspunkte konnte die trsfkamner chne Rechtsfehler annehmen, der von Se beronnene Tiekstahl sei beim Tätigzwerden der Beschwerdeführore noch nicht abgeschlossen gewesen. SB hatte die von ihr aus dem Geschäft zeholten Geräte in einer "Binfchrt bei den Geschäft" abgestellt, zu dem sie dann nıt dem Tersonenwagen fuhren. Daß die Einfahrt 100 m von Geschäft Ce uni Sem ertfernt war, wie die Revisicen tehauptet, ergibt das Urteil nicht. Es handelt sich vielmehr um ein gegenüber den Feststellungen neues Vortringen, das im Revisionsrechtszug unteachtlich ist. Nach diesen befand sich die Einfahrt bei dem Geschäft, also in nächster Nähe. Maßgebend ist, daß die Lagerung der
verenstände nock im näheren Bereich des Seschäfts erfolrte, so daß eine unmittelkare Einwirkung des Geschältsirhatere nörlick war, wie die Strafkammer errichtlich annimmt, indem sie derauf kinweist, daß der Gewahrsam des seschiftsichaters, "wäre er jetzt hinzugekonnen",noch richt zelöst war, während sich das Abstellen der Geräte für Sm "als Erleichterung der endgültigen und schnellen Wegnahme in Gemeinschaft mit den Eheleuten Fo darstellte". Es kann dahingestellt Lleiten, oo unter Giesen Umständen der Diebstahl tereits vollendet war. Jedenfalls war er noch nicht beendet, da der Gewahrsam angesichts der jederzeitigen Eingrifismöglichkeit
des Geschäftsinhabers nach vollkommen ungesichert war. Eine Teilnahme war mithin noch möglich. Da Po ferner die erschwerenden Umstände des § 243 Ats. 1 Nr. 2 StGB kannte, muß er sick auch diese zurechnen lassen (BGHSt 2, 344), wie die Strafkammer zutreffend hervorhett.
b) Rechtsirrtumsfrei sind auch die übrigen Ausführunger der Strafkammer, in denen sie die Beteiligung von Giinter FP le Yittäterschaft würdigt.
Die Tatsache, daß die eigentlichen Tiebstahlshandlungen ein vor Angeklaerten SB Tcssngen worden sind, steht cr Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (vl. EGHSt 16,
}- Das Landgericht hat aus dem Tatkeitrag der Eheleute WU - Irar.sport des Diebesgutes und Mithilfe beim Verladen - sowie aus ihrem Interesse an der Tat -— krlöste-
toiljigung gemäß vorheriger Absprache - in rechtlich nicht „u beansetandender Weise geschlossen, daß sie die Tat als eigene gewollt haten, nicht als ktloße Förderung fremden
Tuns, und daß sie den Geschehensatlauf so mitkeherrscht naben, daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeklich auch von ihrem “illen akthingen, zumal Gdie Taten wegen
dee ümfanges der Tiebesteute der "itwirkung durch Günter FB stenso wie der von Ingrid Peters bedurften (UA 13), (val. BEHSt 2, 150; 8, 393, 396; BGH JR 1955, 5304, 305).
4. it dem weiteren Vorbrirgen, der Angeklagte Günter PO sei bei den Taten volltrunken gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Dieser hat zwar angenommen, deß Günter TBB vor Ausführung des Diekstakls im Falle Kww in VB \1kchol -etrunken hatte. Fo hatte aber selbst lediglich behauptet, etwas angetrunken gewesen zu sein, und auf Befragen angegeben, er behaurte nicht, vermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein (UA S. 12). Unter diesen Umständen konnte das Landgericht in Verbindung mit dem Tatverhalten des Angeklagten ohne Recktsverstoß zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklarte voll zurechnungsfähig war.
Die Behauptung der Revision, Pf sei nicht wegen Betrugs vorbestraft, verstößt gegen die Urteilsfeststellungen (VA 5. 5).
Da auch die Strafzumessunrserwägungen keinen Kechtsfehler zum suchteil des Anzeklagten erkennen lassen und die Rickfallvoraussetzungen rnit Recht bejaht worder sind, ist die
Revirion zu vervwerfer.
C. Die Reyision_Ingrid_ Teters
Die aufgrund der Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Anmreklagten ergeben. Hinsichtlich der Verurteilung als "itsäterin wird auf die Ausführungen unter B 3 b) verwiesen,
Die Revisioner waren daher zu verwerien.
Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Pörtzler Rundesrichter Dr. Weter II ist beurlaubt und ortsatbwesend und mithin verhindert zu unterschreiben.
Krumme