Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 29.05.1968 – 4 StR 343/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

| en nen BRAGebO § 99 Abs. 2 Beantragt ein Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten Rechtszug beigeordnet war und gemäß § 350 Abs. 3 StPO auch für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden ist, für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung) die Bewilligung einer erhöhten Pauschvergütung, so ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

| en nen

BRAGebO § 99 Abs. 2

Beantragt ein Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten Rechtszug beigeordnet war und gemäß § 350 Abs. 3 StPO auch für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden ist, für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung) die Bewilligung einer erhöhten Pauschvergütung, so ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

BGH, Beschl. v. 29. Mai 1968 - 4 StR 343/65 — SchwG beim Landgericht Bochum

BUNDESGERICHTSHOF

1 Sen 323/65 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Hugo GC Ü :; zulctzt wohnhaft in

NEED , scboren cr EEE 1914 ir TEE:

wegen versuchten Mordes,

Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers nach Anhörung der Bundeskasse in der Sitzung vom 29. Mai 1968 beschlossen;

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M> in Oi

wird für das Revisionsverfiahren an Stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGebO in Höhe von 250,- DM (Zueihundertfünfzig Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:s

Rechtsanwalt MW, der Pflichtverteidiger im ersten Rechtszug, hat den Verurteilten Gib; auch. in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof, für die er gem. § 350 Abs. 3 StPO als Verteidiger bestellt war, vertreten. Für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren beantragt er die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, deren Höhe er nicht näher beziffert hat.

Zur Entscheidung über diesen Antrag ist gem. § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO der Bundesgerichtshof berufen.

Zwar umfaßt die Bestellung des Verteidigers nach. § 350 Abs. 3 StPO - im Gegensatz zu der nach § 140 Abs. 2 StPO -— nur die Hauptverhandlung vor dem Senat, während die mit der Revisionsbegründung verbundene Tätigkeit noch. von der Beiordnung durch das Landgericht erfaßt wird (KMR, 6. Auflage, § 140 StPO Anm. 2; Löwe/Rosenberg, 21. Auflage, § 297 StPO Anm. 1). Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß über die Bewilligung einer

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gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO das Oberlandesgericht

zu entscheiden habe, während der Bundesgerichtshof nur handlung verbundene Tätigkeit zu bewilligen habe (so

aber Gerold/Schmidt, BRAGebO, 3. Auflage, § 99 Rz 16). Hat der im ersten Rechtszug zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt die Revision begründet und auch die Revisionshauptverhandlung, für die er gemäß § 350 Abs. 3 StTPO als Verteidiger bestellt war, wahrgenommen, so steht ihm nach § 97 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO eine Gebühr zu. Durch diese Gebühr wird seine gesamte Tätigkeit im Revisionsrechtszuge abgegolten, Dieser Umstand macht es erforderlich, bei der Entscheidung darüber, ob dem Verteidiger gemäß § 99 Abs. 1 BRAGebO eine über die regelmäßige Gebührenhöhe hinausgehende Pauschvergütung zu bevilligen ist, seine Tätigkeit im Revisionsverfahren insgesamt und einheitlich zu würdigen. Das ist nicht möglich, wenn die Entscheidung aufgeteilt und, soweit die Tätigkeit des Anwalts die Revisionsbegründung betrifft, dem Oberlandesgericht übertragen, hinsichtlich der mit der Revisionshauptverhandlung verbundenen Tätigkeit dagegen dem Bundesgerichtsho? überlassen wird. Diese Aufteilung kann dazu führen, daß der Antrag auf Gewährung einer erhöhten Pauschvergütung erfolglos bleibt, obwohl die durch das Revisionsverfahren bedingte anwaltschaftliche Tätigkeit insgesamt die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGebO erfüllen würde. Eine doppelte Zuständigkeit, wie sie von Gerold/Schmidt, aa0, vertreten wird, käme nur in Betracht, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung) gesondert vergütet würden.

Im übrigen ist eine einheitliche Würdigung auch deshalb geboten, weil die Tätigkeit des Verteidigers aus Anlaß der Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung mit der für die schriftliche Revisionsbegründung erforderlichen so sehr zusammenhängt, daß sich. beide Bereiche praktisch nicht getrennt beurteilen lassen.

Zu der somit nach § 99 Abs. 1 BRAGebO erforderlichen einheitlichen Würdigung der gesamten Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsrechtszuge und zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichtshof berufen (ebenso - ohne nähere Begründung - Riedel/Corves/Sußbauer, BRAGEebO,

2. Auflage, § 99 Rz 12). Der Wortlaut der in § 99 Abs. 2 BRAGebO enthaltenen Zuständigkeitsregelung steht dem nicht entgegen. Vor allem kann nicht angenommen werden, daß § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO ("soweit") die Befugnis zur Entscheidung über den Antrag und zur Berücksichtigung der anwaltschaftlichen Tätigkeit an den Umfang der Bestellung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 350 Abs. 3 StPO binden will. Dagegen spricht schon, daß § 99 Abs. 2 Satz 2 StPO aus einer Zeit stammt, in der es die Regelung des § 350 Abs. 3 StPO noch nicht gab und der Bun-

' desgerichtshof im Revisionsverfabren nur nach. § 140

Abs. 2 StPO einen Verteidiger beiordnen konnte. Diese Bestellung umfaßt den gesamten Rechtszug, also die schriftliche Revisionsbegründung und die Tätigkeit in der Hauptverhandlung, so daß der von der Bestellung umfaßte mit dem gemäß 8 86 BRAGebO zu vergütenden Tätigkeitsbereich des Verteidigers von vornherein zusammenfällt. Die Zuständigkeitsregelung in § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO ist infolgedessen dahin zu verstehen, daß der Bundesgerichts-

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anwalt bestellt hat. Das ist hier durch die Bestellung des Antragstellers als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung nach § 350 Abs. 3 StPO geschehen.

Auf Grund des außergewöhnlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache war dem Antrag zu entsprechen und dem Verteidiger eine über die Gebühr nach §§ 97 Abs. 1, 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO hinausgehende Pauschvergütung zu bewilligen. Sowohl die schriftliche Begründung der Revision als auch die Vorbereitung und Durch-Zührung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof erforderten vom Antragsteller einen außergewöhnlichen Zeit- und Arbeitsaufwand. Es erschien angemessen, die Pauschvergütung auf 250 DM zu bemessen.

Rotberg Bundesrichter Börtzler ist Mayr beurlaubt und ortsabwesend. Er ist darum verhindert, seine Unterschrift beizu-

zugen. Sanders Sanders Hürxthal