§ 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.11.2001 – 2 BvR 1242/01
- BGH, 18.04.2024 – 6 StR 545/23Anspruch auf angemessene Vorbereitungszeit für Schlussvortrag eines Strafverteidigers
- BGH, 10.01.2024 – 6 StR 276/23Fristsetzung für Beweisanträge; Einziehung von TaterträgenZitiert von 12
- BGH, 06.07.2011 – 2 StR 124/11Strafverfahren: Sachverständiger als völlig ungeeignetes Beweismittel
- BGH, 07.02.2008 – 4 StR 575/07
- OLG Stuttgart, 07.11.2023 – 2 Ws 5/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.11.2002 – 3 Ws 407/02Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 214 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-1 (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-2 (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-3 (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-4 (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.