Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-1 (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-2 (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-3 (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/214#abs-4 (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.

§ 213 § 215