Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 08.09.1970 – 5 StR 704/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Beantragt der Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten Rechtszuge und für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (§ 350 Abs. 3 StPO) bestellt worden ist, eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, so entscheidet der Bundesgerichtshof nur über die Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung (abweichend von BGHSt 22, 166).
Nachschlagewerk: ja BGHSt; ja
BRAGebO §§ 99 Abs. 2
Beantragt der Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten Rechtszuge und für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (§ 350 Abs. 3 StPO) bestellt worden ist,
eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, so entscheidet der Bundesgerichtshof nur über die Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung (abweichend von BGHSt 22, 166).
BGH, Beschl. v. 8. September 1970 - 5 StR 704/68 - SchwG Hamburg
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8,September 1970 gemäß § 99 BRAGebO beschlossen:
Für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat und die Vorbereitung auf sie wird den Pflichtverteidigern Rechtsanwalt Friedrich Sep ir TEN; Rechtsanwalt Alvarez H.R@ir Heim: Rechtsanwalt Dr.Hayjo Me) in
je eine Pauschvergütung von 3000,-- DM bewilligt.
Hierdurch wird der Anspruch auf Ersatz von Aus- . Lagen, insbesondere Reisekosten, nicht berührt.
Gründe§
In dem Verfahren vor dem Schwurgericht in Hamburg wegen Mordes ist jeder der drei Angeklagten von zwei Pflichtverteidigern vertreten worden. Jeder Verteidiger hat eine. schriftliche Revisionsbegründung gefertigt. Für die Verhandlung vor dem Sentt ist jedem der drei Angeklagten einer seiner bisherigen Pflichtverteidiger nach § 350 Abs.3 StPO beigeordnet worden.
Diese drei Verteidiger beantragen (nunmehr), ihnen für die Wahrnehmung der Revisionsverhandlung je eine Pauschvergütung nach 8 99 BRASebO zu bewilligen.
Der Senat hat diesen Anträgen entsprochen. Er hat sich darauf beschränkt, über die Pauschvergütung für die Wahrnehmung der Revisionsverhandlung und für die Vorbereitung auf sie zu entscheiden.
Ein solches Verfahren hatte der 4.Strafsenat in BGHSt 22,166 im Hinblick auf die 88 97, 86 Abs.1 Nr. BRAGebO für rechtlich bedenklich, aus praktischen Gründen für untunlich gehalten.
Der beschließende Senat ist der Auffassung, daß der Bestimmung einer Pauschvergütung (nur) für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Er folgert das aus dem Wortlaut des § 99 BRAGebO, wonach dem Rechtsanwalt auch "für einzelne Teile des Verfahrens" (Abs.1) eine Pauschvergütung bewilligt werden kann, über die "der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat" (§ 99 Abs.2 Satz 2 BRAGebO, § 350 Abs.3 StPO).
Die Entscheidung BGHSt 22,166 ist indessen, wie ihre Gründe erweisen, vor allem auf praktische Belange abgestellt. Den Erwägungen dieser Entscheidung stehen jedoch folgende Gesichtspunkte gegenüber, die offenbar erst in dem hier zu entscheidenden Falle zutage getreten sind:
‚Hat der Bundesgerichtshof die Pauschvergütung für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung) zu bewilligen, so kann das zu groben 2 Unbilligkeiten führen. Das beweist das vorliegende Verfahren. In ihm hat das Oberlandesgericht Hamburg Verteidigern, aie den Angeklagten beigeordnet waren, jedoch nur eine schriftliche Revisionsbegründung gefertigt hatten, ohne in der Revisionsverhandlung aufzutreten, allein für die Vorbereitung und Anfertigung der schriftlichen Revisions- . begründung Pauschvergütungen in einer Höhe gewährt, wie sie
der Senat in vergleichbaren Fällen für das ge,tnte Revisionsverfahren nicht bewilligt hat.un® auca richt bewilligen kann, sofern eine sinigermaßen gieicamäßige Vergütung für die Tätigxeit der Pilıchtvertsiüiser. gewährleistet
bleiben scoli. Darauf hat der Gencraltundesauiwalt zu-
treffend Kingewresen. Jagıreirnhhelten nei }rr Bewilligung von Pauschvergütungen duren verschiedsne Vbrrlandesgerichte
vermag der Rundesgeriıchtsno:! nicht auszugleichen. Sie
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ergeben sich offenbar auch aus Üsr verschiedenen Finanzkraft der Länder. Dann aber ware es eine groke Ungerechtig-- keit, Verteidigerrn, dio zusätzlich die Hauzstverhandlung vor dem Bundesgericktsäci wakrgonomien haben, eine geringere FaUSSRVoreAUN ng „eatausehzen, als zie Verteidiger erhalten, die nur Jie schriftlich. Reviszonsbeg: undung
gefertigt haben. Fälle der geschiläcrtzn oder aärlıcher Art sird niciat vereinzelt. Es kommt häu’ig vor, das dem Änzcklessen für
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wird als derjenige, der die Revisionsbegründung zerertigt hat. Wird aber der Verteidiger, der die Revision schriftlich
begründet hat, anschliederd auca für dio Haupvwrerhandlung vor dem Bunäesgerichtshof bestelit, so darf dısı Auswahl. keinesfalls zum Nachtei. des Verteiliscers ausschlagen. Der Senat ist dsher Ger Auffassung, Jdaß ütar Gle Pauschwergütung für die Anfertigung der scehrıftlichen Revisions-
on
begründung das Oncer.andesgericht zu entsch.iien het,
während der Bunlesgerichtshof nur über Cis weitere Pausch-
vergütung für die Verhandlung vor ihr befınaet, 4,Strafsenat hat niigetcilö, er nalie nit Ricksicht auf diese (praktis nen) Cesichtspunkts an der
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bislang von ihn verirescinen Rechtsauffasrsung nient fest.
Auf die vom Senat für angemessen gehaltenen Pauschvergütungen von je 3000,-- DM haben die drei Verteidiger bereits Abschlagszahlungen von je 2500,-- DM erhalten (Beschlüsse vom 7. und 14.Juli 1970).
Schmidt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann