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BGH Entscheidung vom 12.03.1974 – 5 StR 11/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_ StR 11/74

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHT.USS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz W WW aus Hs , dort geboren an WW 3:5,

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

cr D.ätrafsena, des Bundesgsrichtshofs hat nach .ohörune des Generalburdgesanwaits am 1.ÖOktober 1974 beschlossen:

Die Gesuche des Verurteilten vom 11, und 29.Mai 1974, ihn gegen die Versäumung der Kevisionsverhandlung vom 12.März 1974 sowie zur ordnungsmäßigen Nachholung

einer Verfahrensrüge wieder in den vorigen Stand einzusetzen, werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

!. Die Tatsache, daß der Gesuchsteller die ievisionsverhandlung vom 12.März 1974 nicht wahrnehmen konnte, weil er am 8.März 1974 in einer anderen Sache verhaftet worden war, berechtigt ihn nicht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beanspruchen. Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit nur für den Fall vor, daß der Angeklagte die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug oder im Berufungsrechtszug versäumt hat (§§ 235, 329 Abs.2, 412 Abs.2 StPO)», nicht aber für die Versäumung der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren. In ihr ist die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich, Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit (§ 350 Abs.2 Satz 2 StPO). Deshalb ist auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften, die bei einer Versäumung der tatrichterlichen Hauptverhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen, grundsätzlich nicht möglich (RG HRR 1931 Nr.1401).

Ausnahmen hat dio Kechtsprechung nur Tür Fälle zugelassen, in denen die in § 350 Abs.1 StPO vorgeschriebene Terminsnachricht unterblieben (OLG Celle HESt 3,79) oder unrichtig war (01LG Koblenz MDR 1970,66). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Gesuchsteller und der vom Tatrichter für ihn bestellte Verteidiger sinä rechtzeitig, nämlich am 19. und 15.Februar 1974, von dem Termin benachrichtigt worden.

Allerdings enthielt die Terminsnachricht für den Gesuchsteller keinen Hinweis auf § 350 Abs.3 StPO. Auch dieser Umstand vermag eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Da der Gesuchsteller sich damals auf freiem Fuß befand, war ein solcher Hinweis weder zweckmäßig noch geboten. Im übrigen behauptet der Gesuchsteller selbst nicht, daß er durch das Unterbleiben eines solchen Hinweises gehindert worden wäre, nach seiner Festnahme die Bestellung eines Verteidigers auch für die Revisionsverhandlung zu beantragen.

Er behauptet vielmehr, daß er sich darum bemüht hätte, den Bundesgerichtshof von seiner Festnahme zu benachrichtigen und die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, damit aber keinen Erfolg gehabt hätte. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Sie müßte im übrigen auch daran scheitern, daß der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht hat, durch einen unabwendbaren Zufall an der Stellung eines solchen Antrages verhindert worden zu sein (§§ 44, 45 Abs.1 StPO). Nach seinen Angaben hat er erstmals am 11. und 12.März 1974 in der Haftanstalt gebeten, ein Ferngespräch mit dem

Buniesgerichtshef führen zu \.rfen, Demnach hat er es offenbar versäumt, schon unmittelbar „ach seiner Festnahme oder jedenfalls bei seiner Vernehmung durch einen Richter des Amtsgerichts Dortmund am 9.März 1974

darum zu bitten, sofort entweder den für ihn bestellten Pflichtverteidiger benachrichtigen oder selbst einen entsprechenden Antrag an den Bundesgerichtshof richten zu dürfen, obwohl die Nähe des Termins und das bevorstehende Wochenende zu einem solchen Schritt drängten. Damit hat er nicht die äußerste, ihm nach der Besonderheit des Falles zuzumutende und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet.

Der Gesuchsteller kann sein Begehren auch nicht, wie er meint, auf § 33a StPO stützen. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Beschlüsse, nicht aber auf Urteile anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung auf Urteile verbietet sich, weil Urteile aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen und die Beteiligten in ihr rechtliches Gehör erhalten. Hat ein Beteiligter die Verhandlung nicht wahrgenommen und kann er nach der gesetzlichen Regelung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der,Folge einer Erneuerung der Hauptverhandlung beanspruchen, so kann ein solches Ergebnis nicht auf dem Weg über § 33a StPO erreicht werden; sonst bedürfte es der besonderen Wiedereinsetzungsgründe nicht.

Unabhängig davon liegen auch die in § 33a StPO bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12.März 1974 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Gesuchstellers verwertet, zu denen dieser noch nicht gehört worden war. Das war rechtlich gar nicht möglich, soweit über die Rüge der Verletzung sachlichen Rechtsientschieden

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der 5enst über Yerfahr:.ı veschwerden entschieden hät, machen die Urteilszrön s <cutlich, daß es hierzu keiner tatsächlichen Erhebuns.s in Wege des Freibeweises bedurfte, vielmehr der Entscheiäung in tatsächlicher Hinsicht nur das zusrunde gelegt worden ist, was der Gesuchsteller

in seiner Revisionsrechtfertigung gemäß § 344 Abs.2

Satz 2 StPO seltst vorgetragen hat.

2% Das weitere Gesuch, den Verurteilten zur ordnungsmäßigen Nachholung einer Verfahrensrüge wieder in den vorigen Stand einzusetzen, scheitert schon an der Rechtskraf des Urteils (BGHSt 17,94).

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Niese vom 25.September 1974 hat vorgelegen.

Sarstedt Siemer Herrmann Fleischmann Schuster