Gesetze / RL 2013/48/EU

RL 2013/48/EU

Art 13 Schutzbedürftige Personen

Stand: 02.10.2026

7 Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen und schutzbedürftigen beschuldigten Personen berücksichtigt werden.

←Art 12 →Art 14