Art 12 Rechtsbehelfe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-48-eu/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-48-eu/12#abs-2 (2) Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 12 RL 2013/48/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.05.2024 – C-15/24Zitiert von 7
- EuGH, 08.05.2025 – C-530/23Zitiert von 1
- EuGH, 11.04.2024 – C-15/24
- EuGH, 07.09.2023 – C-209/22Zitiert von 2
- EuGH, 19.09.2019 – C-467/18Zitiert von 16
- EuGH, 14.11.2024 – C-530/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 RL 2013/48/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.