Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 12.08.2026 – 2 StR 424/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120826U2STR424.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2025 aufgehoben
a) im Strafausspruch,
b) im Einziehungsausspruch, soweit dieser über die Einziehung des Klappmessers (Sonderband Lichtbilder, Bl. 25) hinausgeht,
c) im Adhäsionsausspruch, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten auch für materielle und immaterielle Schäden, die im Restaurant „S.“, in F., durch Messerstiche, Messerschnitte und Messerhiebe entstanden sind und noch entstehen werden, festgestellt ist; insoweit wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.
2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung einschließlich seiner Motivation zur Tataufgabe aufgehoben, jedoch bleibt die Adhäsionsentscheidung bestehen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung einer näher bezeichneten Schusswaffe nebst Munition sowie eines Klappmessers als Tatmittel angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und der Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte erhebt zudem eine Verfahrensbeanstandung. Die Revisionen erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte, der Nebenkläger und der zunächst Mitangeklagte A. K. sind Brüder, wobei der Angeklagte und A. K. einerseits sowie der Nebenkläger andererseits seit langer Zeit zerstritten sind. In der Nacht auf den 1. Januar 2024 fand in dem Lokal des Zeugen T. eine Silvesterfeier statt, welche der Angeklagte und A. K. besuchten. In den frühen Morgenstunden suchte der Nebenkläger dieselbe Gaststätte auf. Er traf in deren Vorraum zunächst auf A. K., woraufhin „sich sogleich zwischen beiden Brüdern eine verbale und körperliche Auseinandersetzung entwickelte“. A. K. versetzte dem Nebenkläger im „Fortgang der Auseinandersetzung“ einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dessen Nase blutete. Der Nebenkläger zog ein Messer mit einer Klingenlänge von circa zwölf Zentimetern und stach A. K. in den Oberarm und den Oberschenkel, so dass dieser aufschrie. Der Angeklagte, der nunmehr die Auseinandersetzung wahrnahm, stürmte in den Vorraum und versuchte, nachdem er erkannt hatte, dass A. K. blutete, den Nebenkläger, „der noch mit gezogenem Messer dort stand“, „nun voller Wut und Empörung sowie aus Angst um das Leben seines jüngeren Bruders“ zu schlagen, wurde aber von dem Zeugen T., der ebenfalls zu der Auseinandersetzung hingeeilt war, hieran gehindert und kurzzeitig zu Boden gedrückt. Der Angeklagte zog daraufhin eine Pistole und schoss mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz auf den Nebenkläger, den er indes verfehlte. Der Zeuge T. schlug dem Angeklagten die Schusswaffe aus der Hand. Der Nebenkläger verließ den Vorraum nach draußen, woraufhin der Angeklagte, der zwischenzeitlich ebenfalls ein Messer mit einer Klingenlänge von circa sieben Zentimetern gezogen hatte, ihm nacheilte. A. K. begab sich unterdessen wieder in den Gastraum und feierte weiter.
Der Nebenkläger und der Angeklagte standen sich im Außenbereich jeweils mit gezücktem Messer in der Hand gegenüber. Der „noch immer von Wut und Empörung über den Angriff auf seinen Bruder ergriffene Angeklagte“ versetzte dem Nebenkläger - wiederum mit bedingtem Tötungsvorsatz - „mit überdurchschnittlicher Wucht einen Stich in den Hinterkopf sowie drei Schnitte in den Hals- und Gesichtsbereich“. Der Nebenkläger erlitt hierbei „drei glattrandige, schnittartige Verletzungen im Gesichts- und Halsbereich linksseitig, die in Höhe des Jochbogens nahezu horizontal über das Mittelgesicht, unterhalb des Kiefers, beginnend im Nackenbereich hinter dem Ohr bis nahezu unterhalb des Kinns, und längs vom Mund über den Unterkiefer bis zum Kinn mit vertikaler Durchtrennung der Lippe und horizontaler Verletzung entlang der Unterlippe verliefen“. Das Jochbein wurde an zwei Stellen durchtrennt. Zudem kam es zu einer Verletzung der äußeren „Drosselblutader“ und einer fünf Zentimeter langen Schnittverletzung am Hinterkopf ohne Verletzung knöcherner Strukturen.
Der Zeuge T. schritt neuerlich ein. Es gelang ihm, den Angeklagten „von dem durch ihn bereits lebensgefährlich verletzten Nebenkläger wegzuziehen“. Dem Angeklagten hatte sich zu diesem Zeitpunkt „das Falsche seines Tuns [...] bereits offenbart“, so dass er sich „eigenständig dazu entschlossen [hatte], von weiteren, jedenfalls seiner Annahme nach möglichen Angriffen auf den Nebenkläger, mit denen er dessen Tod aus seiner Sicht noch hätte herbeiführen können, Abstand zu nehmen“. Der Gastwirt brachte den blutenden Nebenkläger in einen Bereich, der sich in Sichtweite des Angeklagten befand, und verständigte den Rettungsdienst. Der Nebenkläger war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, sein Messer in die zugehörige Hülle zu stecken und mit dem Gastwirt zu sprechen, was der Angeklagte jeweils wahrnahm. Dem Angeklagten wäre ein erneuter Angriff auf den Nebenkläger möglich gewesen.
Der Nebenkläger musste aufgrund seiner akut lebensbedrohlichen Verletzungen im Krankenhaus mit Blutkonserven und Medikamenten versorgt sowie notoperiert werden. Es sind Narben im Gesichts- und Halsbereich und eine Bewegungseinschränkung am Kopf durch eine Verletzung des Kopfwendemuskels verblieben. Zudem hat das Landgericht „eine aller Voraussicht nach bleibende, nicht schmerzhafte Verletzung des unter anderem für die Mimik verantwortlichen Gesichtsnervs“ festgestellt.
Der Angeklagte, der aufgrund des Geschehens Schnittverletzungen an der Hand erlitten hatte, wurde ebenso wie A. K. zur Behandlung in ein Krankenhaus verbracht. Dort äußerte der Angeklagte gegenüber seinem jüngeren Bruder in Anwesenheit von Polizeibeamten, dass er hoffe, der Nebenkläger werde sterben.
Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewertet und einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags angenommen.
II. Die Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen führt seine Revision auf die Sachrüge zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die ebenfalls auf den Strafausspruch abzielende Verfahrensbeanstandung kommt es demnach nicht mehr an. Der Ausspruch zur Einziehung und die Adhäsionsentscheidung unterfallen teilweise der Aufhebung.
1. Die den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung tragenden Feststellungen basieren auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Revision lag keine Beweissituation vor, die gesteigerte Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung zur Aussage des Zeugen T. nach sich zog (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2025 - 1 StR 104/25, Rn. 8; Beschlüsse vom 22. November 2022 - 2 StR 311/22, NStZ-RR 2023, 60, 61; vom 11. April 2023 - 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256, und vom 16. Januar 2024 - 4 StR 428/23, NStZ-RR 2024, 125, jew. mwN). Das Schwurgericht ist im Wesentlichen den Angaben des außerhalb der familiären Lager stehenden Zeugen gefolgt. Dessen Aussage, die der Einlassung des Angeklagten sowohl hinsichtlich der Geschehnisse im Vorraum der Gaststätte wie auch außerhalb der Gaststätte entgegensteht, erfährt für die von dem Zeugen geschilderte Entwaffnung des Angeklagten im Vorraum der Gaststätte zudem ihre Bestätigung durch die Bekundungen eines weiteren unbeteiligten Zeugen. Ansatzpunkte dafür, dass der Zeuge T. bei seiner Darstellung der übersichtlichen Situation auf dem Parkplatz vor seiner Gaststätte „konfabulierte“, sind nicht erkennbar.
2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat den Schuss des Angeklagten auf den Nebenkläger im Vorraum strafschärfend berücksichtigt, hierbei aber - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht erörtert, ob im Moment der Schussabgabe eine Nothilfelage zugunsten des A. K. bestand oder der Angeklagte sich jedenfalls eine solche vorstellte. Beide Konstellationen könnten einer strafschärfenden Berücksichtigung der Schussabgabe entgegenstehen.
Die Urteilsgründe lassen bereits offen, wer die „körperliche Auseinandersetzung“ initiierte, die sogleich nach der Ankunft des Nebenklägers in der Gaststätte zwischen ihm und A. K. entstand und in deren „Fortgang“ A. K. dem Nebenkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Somit ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Faustschlag gerechtfertigt war und die anschließenden Messerstiche des Nebenklägers eine Nothilfelage für den Angeklagten zugunsten des A. K. begründeten. Dann aber wäre die Schussabgabe durch den Angeklagten - bei hinreichendem Verteidigungswillen − möglicherweise gerechtfertigt. Die Urteilsgründe verhalten sich zudem nicht dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte bei der Schussabgabe von den Geschehnissen hatte. Sollte er sich eine Nothilfelage zugunsten seines Bruders vorgestellt und mit hinreichendem Verteidigungswillen gehandelt haben, könnte auch dies einer strafschärfenden Berücksichtigung der Schussabgabe entgegenstehen. Auf die von der Revision gerügte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht infolge der strafschärfenden Berücksichtigung eines möglichen Verstoßes gegen das Waffengesetz trotz vorangehender Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO kommt es danach nicht mehr an.
3. Da eine Rechtfertigung der Schussabgabe durch Notwehr bisher nicht ausgeschlossen ist, entfällt zudem die Grundlage für die Einziehung der Selbstladepistole mit Magazin, der Patrone Kaliber 22 L.R. und eines Geschossfragmentes als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB. Auch für eine Anordnung nach § 54 Abs. 1 WaffG ist kein Raum, weil die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO eine solche Einziehung ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20, Rn. 13 mwN).
4. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten auch für solche Schäden festgestellt worden ist, die dem Nebenkläger „im Restaurant ‚S.‘ [...] durch Messerstiche, Messerschnitte und Messerhiebe begangenen Handlungen [des Angeklagten] entstanden sind und noch entstehen werden“, da lediglich ein Messereinsatz durch den Angeklagten außerhalb der Gaststätte festgestellt ist. Demnach hat der Adhäsionsausspruch nur Bestand, soweit er die hierdurch - außerhalb der Gaststätte - verursachten Verletzungen betrifft. Im Übrigen war er aufzuheben und von einer Entscheidung abzusehen, weil der Antrag insoweit unbegründet ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das Schwurgericht das erforderliche Feststellungsinteresse bejaht hat. Bei nicht abgeschlossener Schadensentwicklung muss sich der Nebenkläger weder hinsichtlich der materiellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 StR 466/21, Rn. 3 mwN, und vom 27. September 2023 - 2 StR 163/23, Rn. 4) noch der immateriellen Schäden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18 mwN) auf eine Teilleistungsklage verweisen lassen.
III. Die Revision des Nebenklägers
Das nach § 400 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei strafbefreiend vom unbeendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zudem hat das Schwurgericht seine Kognitionspflicht verletzt und eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand.
1. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch des Totschlags angenommen und deshalb von einer Verurteilung wegen dieses Delikts Abstand genommen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Schwurgericht hat rechtsfehlerhaft einen unbeendeten Versuch angenommen.
aa) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB kommt es zunächst darauf an, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Maßgebend dafür ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung („Rücktrittshorizont“). Entscheidend bei einem - wie hier - mehraktigen Geschehen ist die subjektive Sicht des Täters nach Ausführung der letzten zu dem Gesamtgeschehen gehörenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 2 StR 317/21, StV 2023, 325, 327 Rn. 12). Hält er in diesem Zeitpunkt den Tod des Opfers schon auf Grund seines bisherigen Handelns für möglich oder macht er sich in diesem Zeitpunkt über die Folgen seines Tuns keine Gedanken, so ist der Versuch beendet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2024 - 2 StR 465/23, NStZ 2025, 287 Rn. 12 mwN); der Täter erlangt dann Straffreiheit nur durch erfolgreiches (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, durch freiwilliges und ernsthaftes Rettungsbemühen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - 4 StR 290/25, NStZ-RR 2026, 74 Rn. 3 mwN).
bb) Die danach gebotene umfassende Gesamtwürdigung hat das Landgericht versäumt. Es hat seine Einschätzung, es handele sich um einen unbeendeten Versuch, im Wesentlichen damit begründet, der Nebenkläger sei nach dem Messerangriff zunächst noch „stabil“ und handlungskompetent gewesen. Der Angeklagte sei deshalb „nicht ausschließbar“ davon ausgegangen, „ohne weitere Verletzungshandlungen noch nicht alles für die Tatbestandsverwirklichung des Totschlags Erforderliche getan zu haben“.
Diese Wertung genügt den aufgezeigten Maßstäben nicht. Das Landgericht lässt zunächst unerörtert, dass die dem Nebenkläger beigebrachten Verletzungshandlungen bereits zum Tode geführt hätten, wäre dessen medizinische Behandlung ausgeblieben, sodass der Angeklagte jedenfalls in objektiver Hinsicht alles für die Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hatte. Zudem lag es aufgrund des Schnitts in den Halsbereich, einer besonders gefährlichen Gewalthandlung, und der dadurch verursachten starken Blutung nahe, dass die bislang beigebrachten Verletzungen auch aus Sicht des Angeklagten geeignet waren, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Das Schwurgericht hätte sich vor allem mit der von dem Angeklagten gegenüber A. K. kurz nach der Tat geäußerten Hoffnung, der Nebenkläger werde versterben, auseinandersetzen und erörtern müssen, welche Rückschlüsse dies auf das Vorstellungsbild des Angeklagten im Zeitpunkt der Tataufgabe erlaubte. Schließlich fehlt es an einer Erörterung und Bewertung des Stichs in den Hinterkopf.
Erst anschließend hätte das Schwurgericht eine mögliche Korrektur des Rücktrittshorizonts mit Blick auf das zunächst noch erhaltene Leistungsvermögen des Nebenklägers erwägen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 2019 - 2 StR 312/18, StV 2020, 114, 115 Rn. 8). Denn der Versuch eines Tötungsdelikts ist dann nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang ändert. Diese zeitliche Grenze kann schon in einem Zeitraum von wenigen Minuten überschritten sein (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 2 StR 313/25, NStZ-RR 2026, 73 Rn. 6 mwN). Auch hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
b) Auch die Annahme einer freiwilligen Aufgabe der weiteren Tatausführung durch den Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f., vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. Rn. 8 und vom 5. November 2025 - 5 StR 446/25, StV 2026, 317, 318 Rn. 12; Beschlüsse vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341 Rn. 8, und vom 14. Februar 2023 - 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599 Rn. 8; jew. mwN).
bb) Die diesem Maßstab genügende Feststellung des Schwurgerichts, dem Angeklagten habe sich in dem Moment, als der Zeuge T. ihn vom Nebenkläger wegzog, „das Falsche seines Tuns aber bereits offenbart und er hatte sich deshalb, auch erstaunt und erschreckt über sich selbst, eigenständig dazu entschlossen, von weiteren, jedenfalls seiner Annahme nach möglichen Angriffen auf den Nebenkläger, mit denen er dessen Tod aus seiner Sicht noch hätte herbeiführen können, Abstand zu nehmen“, ist - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - 2 StR 132/17, Rn. 16, und vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, StV 2020, 77, 78 f. Rn. 11 f., jew. mwN) - nicht tragfähig belegt. Zwar hat der Zeuge T. angegeben, dass der Nebenkläger in dieser Situation „keine weiteren Angriffsversuche gegen den Nebenkläger unternommen“ habe, „was ihm jedoch ohne Weiteres möglich gewesen wäre“. Gleichwohl unterstellt das Schwurgericht auch hier einen Sachverhalt zugunsten des Angeklagten ohne hinreichende Gesamtwürdigung. Hierbei hätte es in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte erst nach der Intervention des Zeugen T. von der weiteren Tatausführung absah. Zudem trat mit dem Zeugen C., der den Nebenkläger versorgte, eine weitere Person dem Geschehen hinzu. Ferner hätte das Schwurgericht bei der gebotenen Gesamtbewertung der Tatsituation in den Blick nehmen müssen, dass der Zeuge T. im Rahmen des Auftaktgeschehens den Angeklagten von einer Attacke auf seinen Bruder abzuhalten, „kurzzeitig zu Boden“ zu drücken und zu entwaffnen vermochte und demnach bereits eine Attacke erfolgreich unterbunden hatte. Schließlich lässt sich der im Krankenhaus geäußerte Wunsch des Angeklagten, der Nebenkläger möge versterben, jedenfalls ohne weitere Erklärung nicht mit der Feststellung in Einklang bringen, dem Angeklagten habe sich bereits während des Tatgeschehens „das Falsche seines Tuns [...] offenbart“.
2. Das Schwurgericht hat zudem den Unrechtsgehalt der von ihm festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht nicht nachgekommen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - 2 StR 26/11, Rn. 10 ff.; vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23, NStZ-RR 2023, 371, 372 mwN, und vom 19. November 2025 - 2 StR 628/24, Rn. 11 mwN; Beschluss vom 24. Juli 2024 - 1 StR 245/24, Rn. 3). Es hätte sich gedrängt sehen müssen, eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB zu erörtern. Nach den Feststellungen kommt nämlich in Betracht, dass der Nebenkläger infolge der Körperverletzungshandlungen des Angeklagten in erheblicher Weise dauernd entstellt ist.
a) Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gleichkommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2025 - 4 StR 495/24, BGHSt 69, 152, 154 f. Rn. 10 mwN). Sie kommt grundsätzlich auch bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben bzw. deren Vielzahl in ein und derselben Körperregion oder auch bei Beeinträchtigungen der Mimik, ggf. bei einem Zusammentreffen dieser Beeinträchtigungen, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3 Entstellung 1 Rn. 24 mwN; Beschlüsse vom 10. November 2015 - 5 StR 420/15, Rn. 10, und vom 2. Mai 2023 - 3 StR 65/23, StV 2024, 120, 121 Rn. 5).
b) Angesichts der im Urteil mitgeteilten Lage und des Verlaufs der durch die Schnitte verursachten Narben und der „Verletzung des unter anderem für die Mimik verantwortlichen Gesichtsnervs“ liegt eine solche Verunstaltung derart nahe, dass sich die fehlende Erörterung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung als Rechtsfehler erweist, zumal das Schwurgericht seine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers unter anderem mit einer „Verunstaltung des Gesichts sowie des Kopf- und Halsbereichs aufgrund erkennbar unansehnlicher Narben“ begründet hat.
c) Zwar hat das Schwurgericht beschlossen, „Soweit vorliegend auch eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Betracht kommen könnte, wird das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die angeklagten Tatvorwürfe beschränkt (§ 154a II StPO)“. Hierdurch ist der mögliche Verstoß gegen § 226 Abs. 1 StGB jedoch nicht von der Strafverfolgung ausgenommen. Der Wortlaut und der erkennbare Wille des Beschränkungsbeschlusses bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass ausschließlich eine mögliche Strafbarkeit nach dem Waffengesetz von der Verfolgung ausgenommen werden sollte. Eine gegenteilige Auslegung, die alle im Rahmen der Kognitionspflicht denkbaren Gesetzesverstöße als von der Beschränkung umfasst ansähe, hätte im Übrigen die Unwirksamkeit der Verfahrensbeschränkung zur Folge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - 3 StR 286/23, NStZ-RR 2024, 318 f. mwN).
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers und damit dem gesamten Schuldspruch ebenso wie dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Die Aufhebung des Schuldspruchs lässt den Adhäsionsausspruch indes unberührt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 ff., und vom 6. Juni 2019 - 4 StR 541/18, JR 2020, 126, 129 Rn. 19).
4. Darauf, dass das Rechtsmittel des Nebenklägers auch zugunsten des Angeklagten wirkt (entsprechend § 301 StPO), kommt es nach dem entsprechenden Teilerfolg der Angeklagtenrevision nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 110 Rn. 31 mwN).
IV.
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nur insoweit, als diese das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, mithin des letzten Messereinsatzes, betreffen. Davon umfasst sind auch die nicht belegten Feststellungen zur Motivation des Angeklagten zur Tataufgabe. Im Übrigen haben die Feststellungen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Es wird im Hinblick auf den Schusswaffeneinsatz des Angeklagten insbesondere näher als bisher eine mögliche Nothilfelage zugunsten des ehemals Mitangeklagten A. K. im Vorraum der Gaststätte sowie das Vorstellungsbild des Angeklagten hiervon in den Blick zu nehmen haben. Sollte das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auch den Tatbestand der schweren Körperverletzung für gegeben erachten, wird es zu bedenken haben, dass diese nicht nur mit dem Tatbestand des versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 StGB, sondern auch mit dem einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit stünde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 2 StR 99/25, StraFo 2026, 235, 237 ff.).
Appl Meyberg Schmidt Lutz Zimmermann