Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 26.08.2026 – 5 StR 153/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260826U5STR153.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 mit den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte, der in seiner Heimatstadt N. ein Studium der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation weitgehend abgeschlossen hatte, als „Influencer“ auf der Plattform Instagram einen Kanal mit „witzigen Alltagssituationen“, durch den er über geschaltete Werbung Einkünfte erzielte. Im Rahmen eines Besuches befand er sich am Abend des 31. Dezember 2024 gegen 18.30 Uhr auf dem Gehweg einer Straße in B. . Dort zündete er eine handelsübliche Feuerwerksrakete. Bis zu ihrem Abschuss hielt er sie in einem Winkel von 45 Grad nach oben auf die gegenüberliegende - mit unmittelbar aneinander angrenzenden Mehrfamilienhäusern bebaute - Straßenseite gerichtet in der Hand. Direkt gegenüber befand sich ein vierstöckiges Wohnhaus mit 16 Fenstern; die baulichen Gegebenheiten hatte der Angeklagte wahrgenommen, bevor er die Rakete zündete. Er ließ sie aus der Hand starten; sie durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster zum Schlafzimmer einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung und detonierte dort. Der Angeklagte und seine Begleiter entfernten sich unmittelbar vom Tatort, nachdem der Feuerwerkskörper in der Wohnung explodiert war; ein offenes Feuer war nicht zu sehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_3

Der Mieter der Wohnung wurde durch einen lauten Knall, das Klirren von Glas und das Auslösen des Rauchmelders auf das Geschehen aufmerksam und begab sich in das Schlafzimmer, in dem sich niemand aufgehalten hatte; seine Ehefrau blieb in der Küche sitzen. Er warf einen glimmenden Rest der Rakete aus dem Fenster. Der Teppich, eine Gardine und eine Bettdecke glimmten infolge der Detonation leicht, verloschen jedoch selbständig ohne Löscharbeiten. Es entstanden an den genannten Gegenständen und an einer Wand des Zimmers kleinere Brandflecken. Den - altersbedingt erheblich abgenutzten - Teppich entsorgte der Mieter, den Fleck an der Wand konnte er abwaschen. Die Glasscheibe wurde von der Hausverwaltung ersetzt; das Schlafzimmer war weiterhin bewohnbar.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_4

Der Angeklagte veröffentlichte auf seinem Instagram-Kanal im Anschluss an die Tat ein mit Musik untermaltes Video, das ihn beim Entzünden und beim - von seinen Begleitern als „Experiment“ bezeichneten - Abschuss der Rakete zeigt und auf dem auch der Einschlag und die Detonation im Schlafzimmer der Wohnung zu erkennen sind; es wurde bis zu seiner Löschung über sechs Millionen Mal angesehen. Am Folgetag begab sich der Angeklagte mit vier Begleitern zu der betroffenen Wohnung, entschuldigte sich für sein Verhalten und versicherte, der Einschlag der Rakete sei keine Absicht, sondern ein „Versehen“ gewesen. Davon wurde ebenfalls ein Video veröffentlicht, in dem der Angeklagte einen Monolog in arabischer Sprache hält und der Mieter daneben sitzt. Die Ehefrau war nicht zugegen. Auch dieses Video veröffentlichte der Angeklagte - auf Anraten des Mieters - auf seinem Instagram-Kanal.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_5

2. Das Landgericht hat die Tat als Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB gewertet. Da weder feststellbar sei, dass der Angeklagte ein Brennen oder eine - auch nur teilweise - Zerstörung eines Wohngebäudes durch eine Detonation des Feuerwerkskörpers noch die Verletzung anderer Menschen billigend in Kauf genommen und dies als Folge seines Handelns erkannt habe, scheide mangels dahingehenden Vorsatzes eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB oder wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 und 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB aus. Gleiches gelte für eine Strafbarkeit wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, § 308 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_6

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist trotz des Antrags, das Urteil insgesamt aufzuheben, dergestalt beschränkt, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Denn die Ausführungen der Staatsanwaltschaft beschränken sich auf Rechtsfehler, die dem Landgericht bei der Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten unterlaufen seien.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_7

Im Umfang der Anfechtung ist die Revision begründet. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer - auch angesichts des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 - 5 StR 595/25 Rn. 12 mwN) beachtliche - den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler enthält.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_8

1. Das Landgericht hat sich entgegen der für unglaubhaft gehaltenen Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser mit der Silvesterrakete auf das Gebäude zielte. Dabei erkannte er und fand sich damit ab, dass fremde Sachen durch den Kontakt mit dem Feuerwerkskörper oder seiner Detonation beschädigt werden könnten. Indessen vermochte die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen, dass er auch erkannte und billigend in Kauf nahm, dass sein Handeln jedenfalls die teilweise Zerstörung eines Gebäudes oder die Verletzung von Menschen zur Folge haben könne. Denn eingedenk des von ihm gewählten Abschusswinkels habe er zwar damit rechnen müssen, dass der Feuerwerkskörper auf das gegenüberliegende Wohngebäude treffen und bei einem Aufprall eine der Fensterscheiben zumindest beschädigen könnte. Unter Berücksichtigung seiner Herkunft und der konkreten Bausubstanz des geschädigten Wohnhauses habe er sich jedoch nicht vorgestellt, dass die Silvesterrakete die im Gebäude eingebauten Doppelkastenfenster durchschlagen und so in das Gebäudeinnere eindringen könnte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_9

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen in einem unaufgelösten Widerspruch dazu stehen, dass das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Tat als Sachbeschädigung das Durchbrechen der Fensterscheiben und die hiermit verbundenen Folgen in Gestalt der Zersplitterung der Glasscheibe und der durch Brandflecken verursachten Beschädigung des Teppichs, der Tapete und der Decke der Wohnung des Mieters als von seinem Vorsatz umfasst angesehen hat. Als ebenso widersprüchlich erweist sich, dass die Strafkammer einen Tatentschluss hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts nicht hat ausmachen können, im Rahmen der Strafzumessung aber zulasten des Angeklagten die Rücksichtslosigkeit der Tatausführung eingestellt hat, bei der es „unter anderen Umständen durchaus zu einem Personenschaden hätte kommen können“. In Anbetracht des allgemein bekannten Gefährdungspotentials von gezielt eingesetzten Feuerwerkskörpern, der Unberechenbarkeit ihrer Sprengkraft und des angenommenen Sachbeschädigungsvorsatzes ist es zudem ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte darauf hätte vertraut haben dürfen, die Rakete werde ein getroffenes Fenster nicht durchschlagen und nicht ins Gebäudeinnere vordringen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_10

2. Losgelöst davon hat das Landgericht in diesem Zusammenhang überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Das Vertrauen des Angeklagten, Gebäude in Deutschland seien grundsätzlich robust gebaut und eine Feuerwerksrakete sei deshalb nicht zum Durchschlagen einer Fensterscheibe im Stande, hat die Strafkammer damit begründet, dass er aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme, sich zum ersten Mal in B. aufgehalten habe und deshalb nicht mit den baulichen Gegebenheiten in B. vertraut gewesen sei. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Begründung lediglich um eine nicht mit konkreten Tatsachen unterlegte Hypothese, schon weil unklar bleibt, mit welchen baulichen Gegebenheiten der Angeklagte aus dem Westjordanland vertraut war und von welchen er bei dem von ihm beschossenen Gebäude ausging. Er selbst hat sich in seiner Einlassung nicht auf eine robuste Bauart oder Ähnliches berufen. Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. März 2026 - 5 StR 664/25 Rn. 11 mit zahlreichen Nachweisen).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_11

Die Argumentation des Landgerichts ist insoweit zudem erneut widersprüchlich, weil es als gegen einen Brandstiftungsvorsatz sprechendes Indiz gewertet hat, dass der Feuerwerkskörper bei dem getroffenen Doppelkastenfenster zwei Glasscheiben habe durchschlagen müssen. Wenn der Angeklagte aber keine Kenntnisse von den baulichen Gegebenheiten hatte, kann ihn die Bauart solcher Fenster, von der er dann auch nichts gewusst haben kann, nicht entlasten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_12

3. Bereits diese aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils, auf die weiteren in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Schwächen in der Beweiswürdigung kommt es nicht mehr an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_13

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zudem Gelegenheit haben, sich vertiefter als bislang mit dem Umstand zu befassen, dass der Angeklagte ausweislich der veröffentlichten Videosequenz in dem Zeitpunkt, als einer seiner Begleiter von einem „Experiment“ sprach und der Angeklagte selbst erklärte, er wolle sehen, was geschieht, mit der Rakete auf das gegenüberliegende Haus zielte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_14

Bei der Vorsatzprüfung wird zudem zu beachten sein, dass es für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte für eine Brandstiftung zum Nachteil der Hausbewohner ein Motiv hatte und für eine unterstellte Absicht, möglichst viele „Follower“ für sein Video zu erreichen, die Inbrandsetzung der Wohnung erforderlich war. Denn diese Überlegungen würden auf einen direkten Vorsatz hindeuten, schließen aber nicht aus, dass der Angeklagte eine Inbrandsetzung der Wohnung durch die von ihm abgeschossene Rakete für möglich hielt und sich damit gleichwohl abfand.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_15

4. Die Aufhebung betrifft auch die Feststellungen zur inneren Tatseite, die keinen Bestand haben können und neu getroffen werden müssen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern indes nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit sind ergänzende Feststellungen möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-153-26#rd_16

5. Im Umfang der Anfechtung enthält das Urteil keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner