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BGH Entscheidung vom 11.11.1960 – 5 StR 86/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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be}

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Regierungsdirektor a.D. Professor Dr.Hans M HERE - pP am aus CR über nn geboren am GESEHEN : SE Herz,

2. den Kaufmann Gerhard B um aus Triangel Kreis Cm geboren am MEN ir. 1,

wegen Vergehens gegen §§ 8la, 84 GmbHG u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die

Verhandlung vom 11.November 1960 in der Sitzung vom 13.Dezember 1960, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter‘ Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, ‚Bundesanwalt Dr uiiuip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Professor

a 1 und zu seinen Gunsten auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts in Hannover vom 20.Februar 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte Prof. Dr.mw-Fie

verurteilt worden ist.

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Der Angeklagte Prof. Dr. ME-> EB wird auch insoweit auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. .

Dem Angeklagten Prof.Dr.Cm-FiB sind weiterhin die im Verfahren vor dem Landgericht und in der Revisionsinstanz wegen des Vorwurfs der GmbH-Untreue zum Nachteil der NED EEE TORE GmbH (NTG) erwachsenen

ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten.

Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Prof.Dr. Min-P@EMB verworfen. Insoweit werden die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Landeskasse auferlegt und hat der Angeklagte Prof.Dr. Vis-PM die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte BB freigösprochen worden ist, wird auf Kosten der Landeskasse verworfen, jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß die ausscheidbaren notwendigen. Auslagen, die diesem Angeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. cuup-> WE zum Nachteil der NTG erwachsen sind, der Landeskasse auferlegt werden.

- Von Rechts wegen -

Gründes: | Pr

A.

Das Landgericht hat den Angeklagten Prof. Dr. Müp-’ unter Freisprechung im übrigen wegen GmbH-Untreue inder

Zeit von April 1953 bis März 1954 zum Nachteil der NTG (Vergehen gegen § 8la GmbHG) verurteilt.

Dagegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich schon seit Oktober 1952 der GmbH-Untreue zum Nachteil der NTG schuldig gemacht, außerdem habe die Strafkammer zu Unrecht angenommen, die Strafverfolgung gegen Prof. Dr. MEmr- > Gi wegen Anstiftung des Mitangeklagten Dr. J WW zu einem Vergehen nach § 84 GmbHG, das mit der GmbH-Untreue tateinheitlich verounden wäre, sei verjährt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren

und erhebt außerdem die Sachrüge. Sie erstrebt die Frei- 'sprechung des Angeklagten in vollem Umfange und will außer-

dem erreichen, daß auch die dem Angeklagten erwachsenen

notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden. . ' 3

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das zu /- Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, ist anbegründet. Es führt jedoch gemäß § 301 StPO eberiso wie die

‚vom Angeklagten eingelegte ‘Sachbeschwerde zur Freisprechung ‚des Angeklagten in vollem Umfange und außerdem zu sine

Berichtigung der Kostenentscheidung zugunsten des An-,

"msn

— geklagten. .

Diese Änderung der. Kostenentscheidung erstreckt sich jedoch nur auf die ausscheiäbaren notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten wegen des Vorwurfs der GmbH-Untreue zum Nachteil der NTG erwachsen sind. Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der GmbH-Untreue zum Nachteil der

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Niedersachen-GmbH freigesprochen worden ist, ist die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten unbegründet.

I.

1. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint zunächst, die Strafkammer hätte den Angeklagten Prof.Dr.V - Pam auch für die Zeit vor April 1955 wegen GmbH-Untreue zum: Nachteil der NTG verurteilen müssen, weil Zahlungen an eine überschuldete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier die Eib-Werk GmbH). überhaupt nur dann zulässig seien, wenn dadurch die Überschuldung innerhalb der Dreiwocheifrist des § 64 GmbHG beseitigt werden könne. Anderenfalls müsse der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens beantragen.

” Diesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es Kommt für die Frage, ob der Angeklagte Prof. Dr.ME-P Eh pflichtwidrig gehandelt und den Tatbestand des § 8la GmbHG erfüllt hat, nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der notleidend. gewordenen Gesell- ‚schaft, der Mitangeklagte Dr./amm eis Geschäftsführer der Erlit-Werk GmbH, nach § 64 GmbHG zur Anmeldung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens verpflichtet war, sondern „darauf, ob die Zahlungen der NIG, deren Geschäftsführer "dertAngeklagte Prof.Dr.V@EER-? ER war, pflichtwidrig waren, d.h. ei,nen Zweck verfolgten, der vom Standpulft, zer NTG aus zu beanstanden war. Das war nicht der Fall; wenn die Zahlungen geleistet wurden, um die. EdMR-Werk GmbH wieder lebensfählg zu machen und sie in. die Lage zu versetzen, aus dem zu erwartenden Gewinn die von der NTG erhältenen Gelder zurückzuerstatten. Nur darauf, ob der Angeklagte Prof.Pr.MÜMM-r EB aus den Vermögen der NTG aus diesem Gedanken heraus Aufwendungen für die EIEB-Werk GmbH machte und hierbei nicht pflichtwiärig zu Werke ging,’ "kommt es an.

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"Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Sanierungspläne in ihrer Durchführbarkeit immer mit einem gewissen Risiko verbunden sind. Das muß im vorliegenden Falle um so mehr gelten, als es zu den Sonderaufgaben der NTG gehörte, . notleidende, praktisch konkursreife Unternehmen im staats- und sozialpolitischen Interesse zu sanieren. Hiernach waren auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer an die Aussichten der Sanierungspläne keine besonders großen Anforderungen zu stellen. Handelte der Angeklagte aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, 80 handelte er nicht pflichtwidrig (vgl.hierzu Eb.Schmidt in Gadow/Heinichen, Aktiengesetz.1939,8 294 Anm.20).

b) Daß der Angeklagte in diesem Sinne nicht pflichtwidrig gehandelt hat, ergeben die Feststellungen des Landgerichts. Die Strafkammer sagt hierzu allerdings nur,. der Angeklagte habe bis März 1953 nicht bewußt pflichtwidrig gehandelt. Sie stellt hierbei in erster Linie darauf ab, der Angeklagte habe in dieser Zeit unwiderlegbar an den Erfolg seiner Sanierungspläne geglaubt. Das Landgericht ist aber der Auffassung, die Zahlungen bis März 1953 seien deshalb objektiv pflichtwidrig gewesen, weil schon damals keine kurzfristig realisierbaren Sanierungsmöglichkeiten bestanden hätten. Dazu steht es aber im Widerspruch, wenn später dargelegt wird, daß die Sanierungsprojekte während dieser Zeit nicht von vornherein ungeeignet und aussichtslos waren und daß auch langfristige Sanierungsprojekte hätten in Kauf genommen werden dürfen, wie dies auch bei anderen konkursreifen Unternehmen mit Erfolg ‚geschehen sei. |

Diese an sich nur zum Bewußtsein der Pflichtwiärig- . keit gemachten Ausführungen zeigen, daß auch objektiv keine Pflichtwidrigkeit ‚vorgelegen hat, wobei auch wieder zu berücksichtigen ist, daß es sich um Risikogeschäfte handelte. Nicht jede vorsätzliche Minderung des Vermögens einer GmbH erfüllt den gesetzlichen Tatbestand

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der Untreue. § 8la GmbHG setzt vielmehr schon objektiv ein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil einer -GmbH voraus. Trotz Herbeiführung einer Vermögensminderung . liegt hiernach eine Untreue nicht vor, wenn der Handelnde im Hinblick auf die von ihr (hier der NTG) verfolgten Zwecke annehmen konnte, pflichtgemäß im Interesse der Gesellschaft zu handeln (vgl. BGH I ZR 169/51 =

'GmbH6G $ zoNr.1 mit weiteren 'Nachweisen).

Die Auffassung der Strafkamner, nur kurzfristig realisierbare Objekte hätten weitere Zahlungen rechtfertigen können; ist rechtlich nicht haltbar. Nicht auf die Zeit kam es entscheidend an,. sondern darauf, ob die Projekte ernsthaft betrieben wurden und Aussicht auf Erfolg versprachen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht hun allerdings geltend, dies sei nicht der Fall. Hiermit wendet sie sich jedoch im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und berücksichtigt nicht, daß es sich um Risikogeschäfte handelte, wobei sich das Risiko in ganz besonderem Maße schon aus den Sonderaufgaben der NTG ergab. Gerade unter Berlicksichtigung dieser Tatsache ergibt das Urteil nichts, was der Überzeugung der Straf-

kammer von der Ernsthaftigkeit der Sanierungspläne entgegen-

stand. Der Ernsthaftigkeit einzelner Pläne steht auch nicht entgegen; daß der Angeklagte gleichzeitig oder nacheinander, während ‘der Bemühungen um eines der erörterten Vorhaben, oder wenn dieses sich 'als wenig aussichtsreich erwies, neue Pläne ausarbeiten ließ. Er tat. nur seine Pflicht, wenn er allen Möglichkeiten nachging, die Erlit-Werk GmbH wieder flott zu machen. Im einzelnen braucht der Senat nur auf folgendes einzugehens-

Was die Revision über die Sanierungsmöglichkeit durch die Beteiligung der Flachsröste U) vorträgt, ist gegenstandslos, weil sich hierauf die Strafkammer in diesem Zusammenhange nicht gestützt hat.

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Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer und der Revision der Staatsanwaltschaft war in diesem Zusammen-

"hang jedoch auch der Plan einer Umstellung der Produktion

auf Bitumenfilz von Bedeutung. Der Meinung der Strafkammer, dieses seit Ende Dezember 1952 erörterte Projekt könne nicht herangezogen werden, weil es sich nicht mehr im Rahmen der NTG gehalten habe, vermag der Senat nicht beizupflichten. Zwar sollte das Fertigungsprogramnm gewechselt werden und war eine Gemeinschaftsproduktion von Fe, KW und der EWiB-Werk GmbH vorgesehen. Da aber Aussicht bestand, daß die E@ib-Werk GmbH auf diese Weise Gewinne erzielen würde, und da auch nach Meinung des Aufsichtsrats dadurch die Öffentliche . Hand hätte vor Verlusten bewahrt werden können, ist nicht einzusehen, warum es pflichtwidrig gewesen sein sollte, wenn der Angeklagte Prof.Dr. Mmm-P ei» dieses Unstellungsprojekt

"betrieb. Er hat auch entgegen der Auffassung der Revision

dieses Projekt ernsthaft verfolgt. Dies zeigt sich u.a. daran, daß er sich an die Bankengläubiger der Eb-Verk GmbH gewandt hat, um durch Veräußerung des Anlagevermögens der Egiib-Werk GmbH die Mittel für die Umstellung der Produktion zu gewinnen. Im übrigen stellt die Strafkammer auch ausdrücklich fest, das Bitumenfilz-Projekt sei bis zum 23.Februar 1953 ernsthaft erörtert worden.

Hiemit ist der Revision der Staatsanwaltschaft zugleich die von ihr vermißte Aufklärung gegeben, "ab wann der Angeklagte Prof.Dr. Mm-P m die Sanierungsprojekte nicht mehr für geeignet gehalten hat, die Eiih-Werk GmbH erfolgreich zu sanieren". Dieser. Zeitpunkt muß also nach dem 23.Februar 19553 gelegen haben. Von diesem Tage bis zum April 1953 sind jedoch im Urteil keine Zahlungen der NTG an die EMih-Verk GmbH festgestellt. 0

c) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft

noch gegen die Ansicht der Strafkammer wendet, es lägen keine Anhaltspunkte für eine bewußte Täuschung oder für

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eine unvollständige Unterrichtung des Aufsichtsrats vor, greift sie ausschließlich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an.

Insgesamt ergeben daher die bisherigen Ausführungen, daß

bis März 1953 die an oder für die E-Werk GmbH geleisteten Zahlungen nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv nicht pflichtwidrig waren und daher bis zu diesem Zeitpunkt eine GmbH-Untreue nicht vorliegt. Die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten Prof. Dr. Neir-PO eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet. .

Bei den bisherigen Darlegungen ist allerdings stets

von der Auffassung des Landgerichts ausgegangen, der Angeklagte Prof.Dr.Vpe-? in sei für le Zahlungen an

die E@MB-Werk GmbH verantwortlich, er habe insoweit als

Geschäftsführer zum Nachteil der NTG gehandelt. Dengegenüber hat die Revision des Angeklagten beachtliche Ausführungen gemacht, die dahin gehen, bei den hier in

Frage kommenden Leistungen habe nach § 9 der Satzung der

NTG nicht der Angeklagte als deren Geschäftsführer zu

entscheiden gehabt, sondern der Aufsichtsrat, und dieser

habe auch entschieden, und nicht. nur - wie die Strafkammer angenommen hat -— den Vorschlägen des Geschäftsführers zugestimmt, ohne selbst zu entscheiden.

‚Der Senat braucht zu dieser Frage aus den folgenden

Gründen keine Ausführungen zu machen. Wie dargelegt worden ist, waren die hier in Betracht kommenden Zahlungen für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsieiter nicht pflichtwidrig.. Das gilt sowohl für den Angeklagten Prof. Dr. MERED-? di als Geschäftsführer als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates der NTG, falls diese und nicht der Angeklagte im Sinne

des § 8la GmbHG "gehandelt" haben sollten. Auch wenn man

hiervon ausgeht, hat sich der Angeklagte. nicht strafbar gemacht, weil dann der Aufsichtarat sich nicht strafbar gemacht hätte.

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"2. Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. Außerdem ist nicht nur auf die Revision des Angeklag-

ten, sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft nach-

zuprüfen, ob die Verurteilung wegen einer von April 1953 bis zum März 1954 begangenen Untreue zu Recht ergangen ist; dies ist notwendig, weil beide Zeitabschnitte entsprechend dem Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Tat

"bilden würden und die Revision nicht auf einen Teil einer.

fortgesetzten Handlung beschränkt werden kann. Die Wirkung zugunsten des Angeklagten hat zur Folge, daß der Angeklagte in vollem Umfange freizusprechen ist, weil für den

gesamten Zeitraum, nicht nur für die Zeit von Oktober 1952

. bis zum März 1953, sondern auch für die vom 1.April 1953

bis zum März 1954 (objektiv) GmbH-Untreue nicht vorliegt.

Auch insoweit läßt der Senat die Frage offen, ob der Angeklagte Prof. Dr. Mn Pen als (Allein-)Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre, und unterstellt, er habe als Geschäftsführer im-Sinne des § 81a GmbHG gehandelt. Denn auch für die Zeit von April 1953 bis zum März 1954 gilt

alles, was zum Verhalten des Angeklagten als Geschäfts-

führers auszuführen ist, auch für den Aufsichtsrat, falls man diesen als den Verantwortlichen und den Angeklagten nur als Teilnehmer ansähe.

a) Nach dem l.April 1953 bestanden allerdings keine

Sanierungsmöglichkeiten mehr. Der Angeklagte Prof.Dr.M-

Pe war zu dieser Zeit auch bereits entschlossen, die E-Werk GmbH zu liquidieren. Die Zahlungen verminderten also das Vermögen. der NTG, ohne daß Aussicht vorhanden war, sie wieder hereinzubringen.

b) Die Strafkammer geht weiterhin davon aus, daß für die Zeit nach dem 1.April 1953 eine Rechtspflicht, die "Kleingläubiger" zu befriedigen, nicht bestand. ‚Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in

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BGHZ 22,226 ff und BGH NW 1960, 285,287. Außerdem könnte

- falls es auf diese Frage entscheidend enkäme -— die |

_ Verfahrensrüge von Bedeutung sein, die Strafkammer habe

zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag der Ver rteidigung abgelehnt, es solle ein Sachverständiger darüber gehört “werden, wieweit die nach dem 16.Juni 1953 von der NTG bezahlten Schulden vor diesem Zeitpunkt entstanden waren. _

Der Senat brauchte die aufgeworfene Frage nicht zu beantworten und daher auch auf die von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat aufrechterhaltene Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO -. nicht einzugehen. Selbst wenn man zu Ungunsten des Angeklagten Prof.Dr.NEEEE-PEB davon ausgeht, für die .NTG habe keine Pflicht bestanden, die nach dem l.April 1955 abgedeckten Schulden der EW@iB-Werk GmbH zu bezahlen,

wäre das Verhalten des Angeklagten als Geschäftsführers der NTG (oder der Mitglieder des Aufsichtsrats) nicht pflichtwidrig gewesen. Denn das Bestreben, die E-Werk “GmbH ohne ein Konkursverfahren zu liquidieren, nahm der weiteren Unterstützung. der EiB-Verk GmbH die Pflichtwidrigkeit.

c) Eine Pflichtwiärigkeit. kann auch dann entfallen, wenn das Unterlassen einer vermögensmindernden Handlung eine Schädigung des Rufes der Gesellschaft (hier der NTG) u zur Folge haben könnte (BGHZ. 13,61,66). Jedenfalls muß das gelten, wenn die Mittel, die. nötig sind, um eine

Schädigung abzuwenden, nach den gesamten Umständen erträg-

. lich erscheinen. Das ist hier der. Fall. Die 7. 900 DM, deren Zahlung dem Angeklagten von der Strafkamner zur Last gelegt wird, waren im Verhältnis zu den Forderungen ‘der Großgläubiger und zu dem sonstigen finanziellen Engagement der NTG eine nur geringfügige Summe. Andererseits war zu berücksichtigen; daß ein Konkurs der Erlit-Werk: GmbH, äurch den die Kleingläubiger ihrer Forderungen verlustig gegangen wären, in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hätte. Ein solicher Zusammenbruch

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konnte auch auf die übrigen Beteiligungsgesellschaften der NTG und damit für diese selbst schädliche Rückwirkungen haben. Es liegt auf der Hand, daß nach dem Konkurs der Glashütte Peofuuw, ebenfalls einer Beteiligungsgesellschaft der NTG, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu allen Beteiligungsgesellschaften der NTG erschüttert werden konnte, wenn es auch noch zu einen Konkurs der E-Werk GmbH kam. In der Öffentlichkeit hätte die Befürchtung aufkommen können, daß es auch anderen Unternehmen, die von der NTG betreut wurden, ebenso ergehen würde, d.h. daß die NIG nichts unternehmen ‚würde, um einen Konkurs auch der übrigen Beteiligungsgesellschaften abzuwenden und private Gläubiger vor Verlusten zu bewahren, die im Vertrauen darauf, daß die NTG die Sanierung betrieb, einem Unternehmen Kredite gewährt hatten, das an sich konkursreif war. Schädigende Wirkungen auf die. Beteiligungsgesellschaften - das braucht nicht näher ausgeführt zu werden - mußten sich dann auch auf die NTG selbst auswirken.

Mindestens die naheliegende Gefahr einer derartigen Schädigung wird auch nicht durch die Erwägung der Strafkammer aus der Welt geschafft, daß die NTG mit ihren Beteiligungsgesellschaften keinen Konzern gebildet habe. Die Öffentlichkeit hätte sich nicht darum gekümmert, welche gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bestanden; für sie war nur die Tatsache von Bedeutung, daß es sich um Gesellschaften handelte, deren Sanierung von der NTG betrieben wurde. Jedenfalls mußte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (sei es also der Angeklagte'Prof. Dr. Mm -? EB oder der Aufsichtsrat der NTG) mit Schädigungen der .NTG rechnen, falls ein weiterer Zusammenbruch einer ‚Beteiligungsgesellschaft bekannt wurde. Leistete er Zahlungen an die Erlit-Werk GmbH, um eine derartige Gefahr abzuwenden, so handelte er nicht pflichtwiärig, falls sich die Leistungen in einen angemessenen Rahmen hielten. Das haben entweder der Angeklagte selbst oder auf seine Veranlassung oder unter

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seiner Mitwirkung der Aufsichtsrat getan.

d) Wenn demnach die weiteren Zahlungen an die Erlit-Werk GmbH objektiv gerechtfertigt waren, so kommt es nicht darauf an, welche Motive der Angeklagte oder der Aufsichtsrat verfolgten, d.h. ob sie den Konkurs vermeiden wollten, um ‚Angriffe gegen sich selbst zu verhindern.

e) Im Hinblick auf einen von der Revision der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gesichtspunkt ist nur noch darzulegen, daß die Zahlungen von April 1953 bis März 1954 nicht. schon deshalb pflichtwidrig waren, weil der Mitangeklagte Dr. Jam innerhalb dieses Zeitraumes hach.§ 64 GmbHG gesetzlich verpflichtet war, Konkursäntrag zu stellen, und weil der Angeklagte Prof.Dr. MuBD- 7 GEN ihn veranlaßt hat, dies zu unterlassen.

Wegen Anstiftung des Mitangeklagten Dr.Igge zu einem Vergehen gegen § 64 GmbHG ist der Angeklagte Prof.Dr.Me-> EB allerdings nur deshalb nicht bestraft worden, weil insoweit - wie noch auszuführen ist - mit Recht die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, die Strafverfolgung sei verjährt. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Angeklagte Prof. Dr. EEE -? in aus diesem Grunde keine weiteren Zahlungen an die Eiib-Werk GmbH hätte leisten dürfen. Die Tatsache, daß der Angeklagte Prof. Dr. Meiiir- Pe sich einer Anstiftung zu einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hat, hat nichts mit der Frage zu tun, ob er damit zugleich eine Untreue zum Nachteil: der .NTG begangen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er Aussicht hatte, den Konkurs solange hinausschieben zu können, bis die Überschuldung beseitigt war. Darum hat er sich ernstlich bemüht, 'inden er versuchte, die. Bankengläubiger zum Verzicht auf ihre Forderungen zu bewegen. Während die anderen "Banken keinen Forderungsnachlaß gewährten, verzichtete die Drang: Staatesbank Ende Juli 1954 auf ihre

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Forderungen gegen die E-Werk GmbH. Dies zeigt, daß die Bemühungen des Angeklagten nicht von vornherein | aussichtslos waren. Damit war sein Verhalten auch in dieser Beziehung nicht pflichtwidrig.

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Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen wendet, daß die Strafverfolgung des Angeklagten Prof. Dr. Ne -? EB wegen Anstiftung des Mitangeklagten

Dr.Jander zur Konkursverschleppung als verjährt betrachtet | worden ist, ist sie gleichfalls unbegründet.

Die. Strafkammer hat allerdings die Entscheidung

RGSt 65,361,362 nicht richtig ausgelegt. Die letzte Zahlung der NTG an die E-Werk GmbH am 19.März 1954 wurde nicht auf Grund eines zeitlich beschränkten Vorsatzes des Angeklagten Prof. Dr.Mp-Pep zeleistet, sondern sollte gerade die Konkursanmeldung. durch den Mitangeklagten Dr. J@WW® noch länger hinausschieben. Die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Teilnahme an dem Vergehen des Mitangeklagten Dr. JE, mag sie eine Anstiftung oder eine Beihilfe gewesen sein, begann also erst am 13.August 1954, dem Tage der Konkursanmeldung,

zu laufen. Sie ist aber weder durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.März 1955 noch durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß dieses Gerichts vom 28.Marz 1957 unterbrochen worden.

Nach § 68 Abs.2 StGB wird die Verjährung nur hinsichtlich desjenigen unterbrochen, auf. den sich die Handlung bezieht. Irgendwelche Anhaltspunkte. dafür, daß sich der Beschluß vom:19.März 1955 (Bd.III Bl.37 d. A.) außer auf den Angeklagten Dr. Je auch .noch auf andere. Personen, insbesondere den Angeklagten Prof.Dr.Miiiw-? die dezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Sowohl der Antrag der Staatsanwaltschaft (Bd.IIT B1.35 d.A.) als auch der Beschluß des Amtsgerichts bezeichnen als Beschuläigten nur den Angeklagten Dr.JIEBB. Auch ‚der Bericht der.

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Treuarbeit H 10865, auf den die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag Bezug genommen hatte und auf den: sich jetzt

‚ihre Revision beruft, enthält keine Hinweise darauf, daß

der Angeklagte Prof. Dr. em? Em als Anstifter oder Gehilfe in Betracht kommen könnte.

Ebenso ist der Strafkammer darin zuzustimmen, daß auch der richterliche. Beschluß vom 28.März 1957 die Ver-

jährung der Strafverfolgung wegen Teilnahme des Angeklag-

ten Prof. Dr .Megmn-Feib an der Konkursverschleppung des Angeklagten Dr.Jander nicht unterbrochen hat. Dieser Beschluß bezog sieh nach seinem Rubrum nur auf die GmbH-

: Untreue des Angeklagten Prof.Dr. “Em -? Um zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH,. begangen durch Anlegung von Festgeldern bei dem Bankhaus In & Ic in Hannover. Nun betreffen zwar richterliche Handlungen in’ einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind (BGH

5 StR 619/55 vom 24. April 1956 bei Dallinger MDR 1956, 395). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem Inhalt des Beschlusses, daß er sich ausschließlich aufdie GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. Min -? zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH bezog, denn durch die Durchsuchung der Geschäftsräume des Bankhauses In & Le nit konnte das Verfahren wegen der Anstiftung zur Konkursverschleppung gar nicht: gefördert werden. Außerdem führt auch der Antrag der Staatsanwalt-

schaft (BA.III B1.47 d. A.) nur.die Untreue auf und enthält.

den ausdrücklichen Hinweis, daß wegen der Konkursverschleppung gegen Dr. MOD DEE ein gesondertes Ermittlungsverfahren unter einem anderen Aktenzeichen laufe (vgl.hierzu Bd.I Bl.149 d.A.).

‚III.

Soweit der Angeklagte Prof. Dr .MEBERe-? > von der Anklage der GmbH-Untreue zum Nachteil der Niedersachsen-

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Pa)

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GmbH durch Vereinbarung zu niedriger Zinssätze mangels Beweises freigesprochen worden ist und die Kosten der Landeskasse auferlegt worden sind, hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision ausdrücklich zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten hat hierzu beantragt, der Landeskasse auch die dem Angeklagten. erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Die Strafkammer hat den dahingehenden, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellten Antrag der Verteidigung mit der Begründung abgelehnt, dies sei nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO nicht geboten, weil nach wie vor ein begründeter Tatverdacht bestehe und auch nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO kein Anlaß gegeben sei, der Landeskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

IV.

Insgesamt ist daher die zu Ungunsten des Angeklagten

Prof.Dr. van? GE eingelegte Revision der Staats-

anwaltschaft unbegründet. Sie führt jedoch gemäß § 301 StPO ebenso wie die Revision des Angeklagten dazu, daß das. Urteil insoweit zu ändern ist, als der Angeklagte ProfDr. Nw- Fe von dem Vorwurf ‚der GmbH-Untreue zum Nachteil der NTG in vollem Umfange freigesprochen werden "mußte (§ 354 Abs.1 StPO). Da dieses aus Rechtsgründen, mithin wegen erwiesener Unschuld: geschieht und da auch einer der in § 2 des Gesetzes, betreffend die. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vorgesehenen Ausnahmefälle ersichtlich nicht gegeben ist, sind gemäß 8 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Da

der Angeklagte jedoch von der weiteren selbständigen Beschuldigung, durch Anlegung von Festgeldern Untreue . gegenüber der Niedersachsen-GmbH begangen zu haben, nur mangels Beweises freigesprochen und dieser Teil der Kostenentscheidung nicht zu beanstanden ist, können der

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Landeskasse nur die ausschsidbaren Auslagen auferlegt werden, die dem Angeklagien wegen des Vormurfs der | Organuntrceue zum Nachteil der NTG notwendig erwachsen sind (BGH NOW 1960, 878°). |

B.

Dem Angeklagten BB ist zur Last gelegt worden, er habe sich in zwei Fällen der Beihilfe zur GmbH--Untreue

des Argeklagten' Prof.Dr. Ems -? Em schuldig gemacht, einmal der Untreue zum Nachteil der NTG und andererseits der Niedersachsen-GnbH. Hiervon hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, ebenso von der weiteren Anklage, vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuß des Niedersächsischen landtages unei dlich falsch ausgesagt zu haben.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Zu dem Vorwurf der "Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Prof.TDr. nem - > hat die Strafkammer zunächst ausgeführt, eine Beihilfehandlung des Angeklagten komme nur für die Zeit von April 1955 bis März 1954 in Frage. Für die frühere Zeit fehle es an einer vorsätzlich pflichtwidrigen Handlung des Haupttäters. Die Revision

. der Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, der Angeklagte Bin habe einen wesentlichen Anteil an den Handlungen des Angeklagten Prof. Dr. vEmp- > EEE gehabt, die dieser in der Zeit von September 1952 bis zum März 1953 begangen habe. re De

Für diese’ Zeit iiegt aber, wie .bei der. Erörterung der Revision des Angeklagten Prof. Dr. mu -? En dargelegt ist (s.o. AILl unter c), bei diesem weder objektiv noch subjektiv Untreue vor. Da mithin keine. Hauptt at vorliegt, kann der Angeklagte DaB auch nicht wegen Beihilfe dazu verurteilt werden. Aus den oben unter A IV dargelegten Grürden sind auch bei dem An- 'geklagten Be die ihm wegen des Vorwurfs der Beihilfe

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zur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof.Dr. Nee -7 ww

‘entstandenen ausscheidbaren Auslagen der Landeskasse

auferlegt worden. (§ 3 301, 467 Abs.2 Satz 2 StPO).

2. Auch soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten Be von der Beschuldigung, Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. Muy-?wie zum Nachteil der Tiuuuuiuigp- GmbH durch Vereinbarung zu niedriger Zinssätze geleistet zu haben, angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Unter -

‚diesem rechtlichen Gesichtspunkt schied eine Bestrafung

schon deswegen aus, weil es an einer Haupttat fehlte.

Die Strafkammer hat darüber hinaus das Tun des Angeklagten BE auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft, ist aber insoweit ohne Rechts-

irrtum zu einer Verneinung des inneren Tatbestandes

gelangt.

Die Revision meint, der Argeklagte habe als Täter

einer Untreue nach § 266 StGB sämtliche Tatumstände ge-

kannt, welche die Verabredung eines zu niedrigen Zins-

satzes pflichtwiädrig erscheinen ließen. ‘Hierbei ist

folgendes verkannt: Auch eine objektiv das Vermögen. mindernde Handlung kann pflichtmäßig sein, wenn dadurch gleichzeitig andere Nachteile vermieden werden. Wer irrtümlich glaubt, eine Vermögensminderung müsse zur Erreichung eines solchen Zieles im Interesse. des Treugebers in Kauf genommen werden, ist trotz Kenntnis aller äußeren Tatumstände der Meinung, daß sein Handeln nicht pflichtwiärig sei. Das Bewußtsein des Täters von der . Pflichtwidrigkeit seines Tuns ist ein unentbehrliches Merkmal des inneren Tatbestandes (ReSt 69, 203,207;

5 'StR 240/53 vom 24.September 1953 S.10). Ein solches Bewußtsein ist dem Angeklagten Bock nicht‘ nachgewiesen worden.

Der Sachverhalt ist schließlich auch dahin zu verstehen, daß dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, er habe der Niedersachsen-GmbH

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durch die Anlegung der Festgelder keinen Nachteil zufügen wollen. Auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ‘des N 266 StGB konnte daher nicht festgestellt werden.

Soweit die Revision vorbr ingt, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte in seinem Aktenvermerk vom 29.April 1953 eine bewußt unrichtige Darstellung des Sachverhalte gegeben habe; übersieht sie, daß das Urteil hierzu auf UA S.202 eine Beweiswürdigung enthält, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann.

3. Mit ihren Ausführungen gegen die Freisprechung. des Angeklagten Bee von der Anklage der uneidlich falschen Aussage wendet sich die Revision im wesentlichen gegen die satsächlichen Feststellungen.

Die Strafkanner ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Erklärung des Angeklagten, er habe weder einen Versicherungsbetrug noch ein unseriöses Geschäft geplant, ein Werturteil über tatsächliche Vorgänge gewesen ‚sei, in der nur dann eine Falschaussage liege, wenn er bei seiner Vernehmung anderer Überzeugung gewesen sei. Das hat das ‘Gericht jedoch nicht als erwiesen angesehen. Unrichtige Angaben über tatsächliche Geschehnisse hat der Angeklagte nicht gemacht. Was die Revision über die Bewertung .des Aktenvermerks vom 27.0Kktober 1952 und der Aussage des. Zeugen Fame ausführt, .richtet. sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung.

Die Strafkammer hat auch ‚geprüft, ob der Angeklagte etwa vorsätzlich die Tatsache verschwiegen hat, daß sein Aktenvermerk auch etwas über ‚die Behauptung völliger Unbrauchbarkeit der Presse enthielt. Es ist zwar etwas auffällig, daß der Angeklagte an diesen besonders wichtigen Teil seines Planes nicht gedacht haben sollte), obwohl er bei seiner Vernehmung von sich aus die Sprache auf den Vorwuri.des Versicherungsbetruges gebracht hatte. Doch ist. auch dies mit Rechtsgründen nicht angreifbar.:

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Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung zwar noch den ihm damals gemachten Vorwurf des Versicherungsbetruges in Erinnerung gehabt, aber nicht mehr darari gedacht hat, durch welche Äußerungen er sich diesen Vorwurf zugezogen hatte, zumal der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.

4. Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Angeklagten B@ richtet; sie führt jedoch gemäß § 301 StPO zu einer Berichtigung der Xostenentscheidung.

°.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |

Sarstedt Koffka Siener Schmitt Faller