Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 44 OWiG →
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- BGH, 05.11.2009 – IX ZR 237/08Zitiert von 5
- BGH, 04.11.2003 – KRB 20/03
- AG Rheinbach, 11.06.2002 – 3 C 403/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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