§ 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft gem §§ 148 Abs 2, 148a StPO bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 Abs 2, 129a Abs 1 Nr 1 StGB) - unzureichende Beschwerdebegründung
- BVerfG, 07.03.2012 – 2 BvR 988/10Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Verweigerung von Telefonaten einer Untersuchungsgefangenen mit ihrem Verteidiger - Zum Verhältnis von § 119 Abs 4 S 1 StPO nF zu § 148 StPOZitiert von 22
- BVerfG, 21.06.1988 – 2 BvR 602/83Änderung der Zuständigkeit für die staatliche Kommunalaufsicht (Nds.); kein Ausschluß eines Richters wegen seiner früheren Mitwirkung an einer vom Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 4 BVerfGG eingeholten StellungnahmeZitiert von 16
- BVerfG, 01.08.1978 – 2 BvR 1013/77, 2 BvR 1019/77, 2 BvR 1034/77 · KontaktsperregesetzZitiert von 6
- BGH, 26.09.2023 – 5 StR 164/22Befangenheit ehrenamtlicher Richter im Strafverfahren: Wartepflicht nach Selbstanzeige eines SchöffenZitiert von 2
- BGH, 06.04.2022 – StB 11/22Fortdauer der Untersuchungshaft vor der Revisionsentscheidung: Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und von Fluchtgefahr; Beschleunigungspflicht für das Strafverfahren
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 10.06.2022 – 1 Ws 203/22Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 24.06.2021 – 2 Ws 52/21Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2017 – StB 24/17Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit einer Beschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/148a#abs-1 (1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/148a#abs-2 (2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.