§ 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/166#abs-1 (1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/166#abs-2 (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 166 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 22.08.2008 – 2 Ws 411/08
- BGH, 07.10.2003 – 1 StR 212/03Zitiert von 6
- BGH, 02.11.1977 – 2 StR 498/77
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.