§ 164 Festnahme von Störern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 02.07.2024 – 5 K 2137/21Zitiert von 2
- BayObLG, 18.02.2025 – 204 StRR 43/25
- BVerfG, 17.04.2000 – 1 BvR 1331/99Zitiert von 4
- EuGH, 07.09.2023 – C-209/22Zitiert von 2
- BVerfG, 20.12.2002 – 2 BvR 495/02Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2021 – 6 BGs 19/21Verdeckte Maßnahmen im Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zustimmung zur weiteren Zurückstellung der Benachrichtigung des Betroffenen
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 08.01.2025 – 1 A 261/22 HALZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2024 – 12 Qs 1/24Zitiert von 1
- BayObLG, 14.03.2024 – 102 VA 226/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.