Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 1 StR 652/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2309 033 [ {
R 652/58
Iza iS
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den B. Zeboren am GET Angestellten Franz S TB, geboren am EEE 1915. in
2.) den kaufmännischen Angestellten Joha ulus GEB zus TOMB, Gort geboren am
- Sachbezeichnungs Sci u. A--
wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Ir. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetza Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten EEE v::: ED
wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. August 1958, soweit es diese Angeklagten betrifft und der frühere Mitange-
klagte SCHE wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den
Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten SEP un: up
WB wegen Meineids und den früheren Mitangeklagten Sch GEB 1.2. wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
je zur Gefängnisstrafe von acht Monaten - unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Gegen EP...
hat sie ferner auf dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und auf Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres erkannt.
Gegen das Urteil haben EEE ur SEE Revision.
unter zulässiger Beschränkung auf den Strafausspruch eingelegt. Sie rügen, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint. Die Rechtsmittel haben, wenn auch aus einem anderen Grunde, Erfolg.
Daß die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, 15881 entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler ersehen. Nach den Urteilsfeststellungen haben die beiden Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in "seltener Offenheit" übereinstimmend zugestanden, bei ihrer eidlichen Vernehmung am 20. März 1958 außer aus den von ihnen angegebenen Gründen nicht zugleich auch deshalb die Unwahrheit gesagt zu haben, weil sie im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage mit der Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen ihrer - mit den eidlichen Aussagen vor dem Richter übereinstimnenden - falschen Bekundungen bei der vorausgegangenen Vernehmung durch die Polizei gerechnet hätten. Dem Angeklagten a) ist es, wie im Urteil festgestellt ist, selbst in der Hauptverhandlung noch nicht klar gewesen, daß er bei wahrheitsgemäßer Aussage "in etwat hätte bekennen müssen, bei der erwähnten polizeili-
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chen Vernehmung SEE >esünstigt zu haben. Bei dieser
Sachlage war für die Anwendung des § 157 StGB kein Raum. Vergebens kämpft die Revision hiergegen an. Mit ihrem Vorbringen versucht sie nur, in unzulässiger Weise an die Stelle der tatsäcy lich und rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Insbesondere kann ihr darin nicht beigepflichtet werden, die Voraussetzungen des § 157
StGB seien schon dem Umstand zu entnehmen, daß die Beschwerde- | führer aus Scham falsch geschworen hätten.
Jedoch bestehen aus einem anderen Grunde &egen den Strafausspruch rechtliche Bedenken. ' “
Wie im-Urteil festgestellt ist, hatte der Richter im Anschluß an die Vernehmung der beiden Beschwerdeführer einen weiteren Zeugen gehört. Aus dessen Aussage wurde offenbar, daB SCEEED uni FEED vor den Richter falsche Angaben gemacht hatten. Beide wurden am selben Tage nochmals vorgeladen und von dem Richter vernommen. Dabei gaben sie soisort zu, aaß sie bei der vorausgegangenen Vernehmung vorsätzlich etwas Unwahres gesagt hatten. Dieser Eingeständnisse der Beschwerdeführer ungeachtet hat es die Strafkammer unterlassen, die naheliegende Frage zu erörtern, ob ihnen nicht die Vergünstigung des § 158 StGB zugute kommt. Die Möglichkeit, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, kann der Senat, dem insoweit mangels entsprechender Verfahrensrügen der Einblick in die Gerichtsakten verwehrt ist, schon deshalb nicht ausschließen, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, aus welchem Anlaß die beiden Beschwerdeführer nochmals vorgeladen und vernommen worden sind. Geschah dies allerdings - sei es auf Grund eigener Entschließung des Richters oder auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (vgl. §§ 165, 162 StPO) -
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" alsbald nach der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten
nach § 55 StPO zu belehren und" ihre: Vernehmungen so zu ge-
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zum Zwecke der "Einleitung" (oder Fortführung) eines Ermittlungsverfahrens wegen Meineids gegen die Beschwerdeführer, so könnte § 158 StGB nicht zur Anwendung kommen (vgl: § 158 Abs. 2 letzt, Halbs.; ferner u.a. RGSt 58, 1845 64, 2155 73, 335).
mm. ne. ---
Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. „Nach „Sachlage ist nicht „auszuschließen,
dag’ auch bei : Schnitzlohne” die Toraussetzungen "des % 158 StGB N „vorliegen (vgl. die auf 9. 5 UA wiedergegebenen Einlassungen der beiden Beschwerdeführer; ferner BGH NJW 1951, 727 Nr. 28). Die
Aufhebung hat sich daher auch auf ihn zu erstrecken.
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Wenn auch das Landgericht den- Angeklagten se uns ach den visherigen Urteilsteststellungen die Vergünstigung des § 157 StGB mit Recht versagt hat, so besteht doch die Möglichkeit, daß sich in der neuen Hauptverhandlung ein Sachverhalt ergi ibt, auf Grund dessen bei beiden Angeklagten - aus Rechtsgründen (vgl. u.a. BGHSt 1, 22, 28 f) nicht auch bei Sch - die Voraussetzungen des $_ 157 zu hejahen sind. Im übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen; Wie in dem angefochtenen. Urteil festgestellt ist, hatte die Strafverfolgungsbehörde mit Rücksicht darauf, daß
SC uni SO zwei zei. an der Wahrheit ihrer Angaben
aufkamen, den Brmittlungsrichter ersucht, “die beiden zur Herbeiführung einer‘ wahrheitsgemäßen’ Aussage eidlich zu vernehmen.
‚Dies hätte dem Richter Anlaß ggben müssen, SCHOEN : und ER
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stalten, daß die Leistung von Meingiden. tunlichst vermieden wurde. Er hat jedoch beide Angeklagte nicht nach der erwähnten Verfahrensvorschrift belehrt. Weiter hat. er SEE un I GE vor Gem Zeugen TÜEEED vernommen unä beide sofort nach ihrer Vernehmung vereidigt, austatt entweder zuerst ID
und dann erst die beiden Angeklagten - unter Vorhalt der von 7 Br Start eten Aussügs" und Gegentiberstellung mit ihm - als Zeugen zu hören oder wenigstens, -wenn er zunächst ip und HE vernehmen wollte, ihre Vereidigung bis nach der Vernehmung des Zeugen IB zurückzustellen; in dem einen wie in dem anderen Falle wären beide Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit vor der Begehung eines Meineids bewahrt worden. Der Verstoß gegen § 55 StPO und die unsachgemäße Ari der Vernehmungen werden bei der Strafzumessung zugunsten der beiden Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein (vgl. wegen der Nichtbelehrung nach § 55 StPO u.a. BGH IM Nr. 30 zu
8 267 Abs: 3 StPO; NIW 1955, 1933 Nr. 22).
Dr. Geier Dr. Peetz Martin
Willms Hübner
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