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BGH Entscheidung vom 25.08.1959 – 4 StR 276/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4.StR 276/59 2283 043. A

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Heinrich W mm zus Pam, geboren |

wegen Meineids

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme | T als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer } Bundesrichter Dr. Seibert X Bundesrichter Dr. Hübner Hi als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwali Dr.Dr. MW bei der Verkündung . _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dJ ustizangestellter > in der Verhandlung, Justizengestellter MW bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20. März 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

| Von Rechts wegen

2.

Gründe§

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I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids zu. einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht

und des sachlichen Sirafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen u E: Erfolg haben. | &

Nach den Fesistellungen wohnte der Angeklagte von 1951 bis 1955 in MB zur Unsermiete. In der Nähe bewohnten die Brüder Anton, Johannes und Josef BEE mit ihren Familien ein altes Fachwerkhaus. Zwischen den Familien Johannes und Anton BEP bestehen starke Spannungen. Der Angeklagte seinerseits stand zu der Familie Johannes BB, die damals in dem genannten Haus zwei Zimmer inne hatte, in freund-

schaftlichen Beziehungen. Er hielt sich häufig dort auf und war bei ihnen auch einige Zeit in Kost. ‚Johannes Bu war wegen Trunksucht entwündigt. Er erli:t am 11. Juli 1953 einen Unfall unä bezog deshalb von seiner Berufsgenossen-. schaft Krankengelä und eine vorläufige Verle tztenrente, “

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Kurz danach erstatiete die Enefreu Anton Da. eine Anzeige bei der Amtsverwaltung. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft in Paderborn gegen. Johannes Dam ein. Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet. In diesem erklärte Frau Anton Be vor der Polizei unter anderm:

Sie habe am Unfalltage gegen 18 Uhr ihren: Schwager Johannes “ auf der Lanästraße get troffen. Dieser habe zu ihr bemerkt, “ sie solle seiner Ehefrau nicht sagen, daß er noch zu einer A: Gastwirtschaft fahre. Bei diesen Zusammentreffen habe Johannes Be noch ! keinerlei Anzeichen einer verle tzung seiner linken Hand gezeigt. Sie habe dann gegen 22 Uhr gehöri, wie Johannes. laut lameni ierend nach Hause gekommen

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AM ..... Ich habe die Wohnung nach dem Abendessen ‚gegen

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:18 Uhr auf. dem Wege nach Dan gsschen haben will.

Angaben Auch‘ Bidesleistung zu erhärten. Das kann ich mit

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und von seiner Ehefrau wegen seiner Trunkenheit ausgezankt worden sei. Am anderen Tag habe er seinem Bruder Anton erzählt, er "habe sich ein paar getrunken gehabt" und sei dann mit dem Fahrrad gestürzt.

Auf Grund dieser Aussage der Ehefrau Anton BEP und mehrerer widersprechender eigener Angaben über den Zeitpunkt des Unfalls wurde Johannes BEP an 14. November 1955 wegen Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft genonmen.

Noch am selben Tag erschien der Angeklagte ohne Vorladung beim Amtsgericht in Paderborn. Die Ehefrau Johannes BED, Äie ihn zu diesem Gang bewogen hatte, begleitete ihn. Er sagte dabei vor dem Richter (§ 165 StPO) unter anderm aus: Am Unfalltag (11. Juli 1953) sei er in die Wohnung von Johannes BEE gekommen. "Es war gegen 17.00 Uhr, als ich die Wohnung betrat. Herr BEP befend sich bereits zu Hause. Er sad auf einem Stuhl und rieb sich den linken

19 Uhr wieder verlassen. An diese Zeitangaben erinnere: ich mich ziemlich genau". "ir ist vorgehalten worden, . daß die Schwägerin des Beschuldigten ihren Schwager nach

Das kann nicht richtig sein. Ich kann bestimmt sagen, daß er um 18 Uhr zu Hause war." ..... "Ich bin bereit, meine

gutem Gewi ssen vn.n oe. - Er lei stete dann den Zeugeneid (vel. § 55 StPO) :

Auf diese Kussege Hin wurde der Haftbefehl gegen . Johannes. De noch am selben Tag aufgehoben. Das Ernittlungsverfahren gegen ihn. wurde schließlich jm Januar 1956 mangels Beweises eingesiellt.

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Das Landgericht legt zunächst dar, entgegen der Annahme der Anklage könne dem Angeklagten nicht nachge-. wiesen werden, daß seine eiäliche Aussage, er habe Johannes EB bereits am Nachmittag des 11. Juli 1953 gegen 17 Uhr nit 4 Schmerzen im Arm in BED Wohnung angetroffen, unrichtig sei.

Die eidliche Aussage des Angeklagten war aber nach h Auffassung der Strafkammer in einem anderen Punkt falsch: Br Der Angeklagte kam en dem betreffenden Tag nicht um N 17 Uhr zu Johannes Zn in die wohnung und er verließ‘ | diese nicht erst gegen 19 Uhr wieder. Er war vielmehr 1; zwischen 17 und 19 Uhr: nicht in dieser Wohnung. Er hat, i wie äas Landgericht weiter darlegt, auch nicht persönlich wahrgenommen, daß Johannes um 18 Uhr in. seiner Wohnung gewesen ist. "Der Angeklagte hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, daß er die Anwesenheit des Johannes BED persönlich wehrgenommen habe. Seine Angabe zu Protokoll vom 14. November 1955: 'ich kenn bestimmt sagen, daß er (Johannes BED) um 18 Uhr zu Hause war', kann aber im Zusammenhang: mit. der Bekundung des Angeklagten, er sei, von 17.00 bie 19.00 Uhr in der. Wohnung gewesen, nur bedeuten, er habe.selbst wahrgenommen, daß Johannes : 3 um 18.00 Uhr zu Hause. ‚gewesen sei; ‚Auch diese Bekundung | war falsch." . nn

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wie die Strafkanmer weiter: ausführt, wer dem Angeklagten die Unwahrheit seiner Aussage in diesen Punkten bei seiner richterlichen Vernehmung bekannt. Er machte die vorgenannten Angaben und beschwor sie wider besseres Wissen.

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il. Die hiergegen von der Verteidigung erhobenen Angriffe gehen fehl. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht genügend befragt worden sei (BGHSt 4, 125, 126; 1 StR 145/59 vom 12. kai 1959, S. 6). Im übrigen ist zu bemerken: -

'Es kommt nicht darauf an, ob Johannes BB an dem be-: treffenden Nachmittag in seiner Wohnung war oder nicht. Enischeidend ist vielmehr, ob die Aussage des Angeklagten, so wie er sie erstattet hat und wie sie aufzufassen ist, falsch war (§ 154 Abs. 1 StGB; BGH Läl Nr. 5 und 15 zu § 154 StGB).

‚Diese Aussage war, wie schon erörtert, nach der Annehme des Landgerichts insoweit unrichiig, als er bekundete: "Ich kann bestimmt sagen, daß er (Johannes BEP) un 18:00 Uhr E zu Hause war." Da der Beschwerdeführer, wie vom Tatrichter bedenkenfrei festgestellt. ist, in der Zeit zwischen etwa 17 und 19 Uhr abwesend und nicht in Johannes BEEEB' Wohnung war, konnte er nicht mit Bestiimmtheit aussagen, dieser sei um 18.00 Uhr dort. gewesen. Die Strafkammer durfte aus dem, Gesamtinhalt der Bekundung (Betreten der Wohnung, Antreffen von Johannes ) u.a.) und dem Zweck der Aussage diese als. . dahin gemeint auslegen: (RGSt 63, 50, 51), der Angeklagte habe die Anwesenheit von Johannes BED zu dieser bestimmten Stunde persönlich wahrgenommen: ' ‘Hierbei hat der Tatrichter ersichtlich auch’ den Umstand mit berücksichtigt, daß die ganze Wohnung seines Bekannten J. BEP nur aus zwei Zimmern bestand (S. 2 UA). Denkwidrigkeiten läßt diese Auslegung nicht erkennen: u

Die Aussage war nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Teirichters weiter insofern falsch, als der Angeklagte die Wohnung nicht (erst) gegen 17.00 Uhr betrat

und sie nicht erst gegen 19.00 Uhr wieder verließ. Durch die gegenteilige Bekundung des Angeklagten wurda, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, der unrichtige Eindruck hervorgerufen, er sei zwischen 17 und 19 Uhr in der Wohnung gewesen, während er in Wirklichkeit während

dieser Zeit gerade ebwesenä war. Auf einige Minuten mehr cder weniger wäre es zwar nicht angekommen; der Angeklagte hatte von "gegen 17.00 Uhr" und "gegen 19.00 Uhr" gesprochen. Das hat der Tairichter auch nicht verkannt, Er. weist aber mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte ausdrücklich betonte, er erinnere sich an diese Zeitangaben "ziemlich genau". Dieser Hervorhebung versucht die Verteidigung zu Unrecht, den Sinn von "ungefähr" oder "nur ziemlich genau" beizulegen. Die Kennzeichnung "ziemlich genau" sollte ersichtlich eine besondere Bekräftigung und keineswegs eine. Abschwächung oder ein Hinweis auf nur unsicheres Erinnern sein. |

Anderseits konnte die Strafkammer aus. jener Hervor-

hebung schließen, daß die jetzige ZEinlassung des Angeklagten u

- mangelnden Erinnerungsvermögens im Vernehmungszeitpunkt _

unglaubhaft war. Die neue tatsächliche ‚Behauptung von Kreis-

laufstörungen ist in diesem Rechtsäug- ‚ohnehin unbeachtlich (§ 537 Abs. 1 StPO). Das Dandgericht konnte ferner daraus, daß der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung in gewissen Punkten ein. gutes Gedächtnis offenbarte, den Schluß ziehen, daß seine Erinnerung auch zur Zeit der Vernehmung insoweit gut war. Die Strafkanmer hat ausdrücklich festgestellt, daß sich der Ängeklagte an gewisse Zinzelheiten "heute noch" oder "bis heute" erinnere ($. 9 UA). An dieser rechtlich möglichen Feststellung scheitert das Vorbringen der Revision, das Gedächtnis des Angeklagten sei erst

nach jener Vernehmung auf Grund späteren Nachdenkens besser geworden. Daß der Tatrichter an eine solche Möglichkeit nicht gedacht habe, kann nach den Gesamtinhalt seiner Ausführungen nicht angenommen werden. Hätte übrigens der Angeklagte zur Zeit seiner Vernehmung nur eine schwache Erinnerung besessen, so hätte er dies bei seiner Aussage offenbaren müssen und sich nicht auf ein bestimmtes oder ein ziemlich genaues Wissen berufen dürfen (BGH in IM Nr. 5 und 15 zu

Auch die innere Tatseite des Meineids ist rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl. schon S. 7 UA, 3. Absatz, 1. Satz). Das Landgericht führt allerdings in diesem Zusammenhang zusätzlich, nachdem es aus den jetzigen bestimmten Angaben des Angeklagten über die Zeit seines Besuches bei Johannes DEE bereits auf eine bewußt falsche Eidesleistung geschlossen hat, noch aus: | |

"Daß. der Angeklagte in den angegebenen Punkten bewußt unä gewollt die Unwahrheit beschworen hat, ergibt sich auch daraus, daß es ihm ersichtlich darauf ankan, die Aussagen der Zeugen Anton und Elisabeth BED -.. zu entkräften. ... Verfolgte der Angeklagte

dieses Ziel, so kann er nur mit Bewußtsein und Willen gehandelt haben."

Entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesenwalts enihalten diese Wendungen jedoch keinen Denkfehler. Die betreffenden Sätze des Urteils sind ur auf den ersten Blick mißverständlich. Zwar muß eine objektiv unrichtige Aussage nicht deshalb bewußt falsch sein, weil der Vernommene bestrebt ist, die Bekundungen anderer zu enikräften. Es ist aber denkgesetzlich möglich, auch aus der sich aus anieren Umständen ergebenden Interessenlage zu eninehmen, daß die Eidesverletzung vorsätzlich verübt

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worden war. Das aber wollte der Tatrichter ersichtlich

nur sagen; denn er schildert in diesem Zusammenhang nochmals, wie interessiert der Angeklagte an seiner Vernehmung war. da .er freiwillig ohne gerichtliche Vorladung erschien und sich zur Zeugenaussage erbot, sowie nach seinen eigenen Angaben über die Beschuldigungen gegen Johannes BD voll unterrichtet war. Es ist daher kein Denkfehler, wenn die Strafkammer auch hieraus gefolgert hat, daß der Angeklagte, um die Johannes BED belastenden Bekundungen der Gegenseite auf alle Fälle auszuschalten, bewußt eine teilweise falsche Aussage gemacht hat. Der Schuldspruch ist somit rechilich nicht zu beanstanden.

Auch der Strafausspruch läßt keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht nat zulässigerweise erschwerenä berücksichtigt, daß der Angeklagte zu seiner Vernehmung nicht vorgeladen worden, sondern freiwillig erschienen war, um Johannes BEE zu entlasten. Wenn es sodann hinzufügi, er habe den Meineid "also" aus völlig eigenem Antrieb geleistet, so will es damit offenbar nur nachdrücklich betonen, daß er damals gesetzlich .. nicht gezwungen ‚war, auszusagen. Das schließt seine Beeinflussung durch ‚andere; besonders Aurch die Ehefrau Be, die ihn zum Antsgericht begleitet hatte, nicht aus. Daß der Tatrichter diesen in seiner Sachverhaltsschilderung | erwähnten Umstand hier nicht bedacht habe, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Er war nicht verpflichtet, ihn in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen und strafmildernd zu berücksichtigen. Dsß der Meineid, soweit er dem Angeklagten nachgewiesen ist, mehr Nebenpunkte betraf, ist. dem Tatrichter sicher nicht entgangen. Die Strefkammer hat sich mit dem Hauptpunkt der Aussage - dem Antreffen von

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Johannes Bruns um 17.00 Uhr - eingehend befaßt (S. 4 bis 7 UA), Diese Nebenangaben sollten überdies gerade dazu dienen, die wesentliche Bekundung glaubswürdiger zu machen. Die Tatsache der erheblichen Zunahme von Eidesdelikten in letzter Zeit im Bezirk des Landgerichts war ein zulässiger Strafschärfungs- | grund (BGH 4 StR 338/53 vom 1. Oktober 1953), auch wenn berücksichtigt wird, daß der Meineid des Angeklagten zur Zeit der Aburteilung (März 1959) über drei Jahre zurücklag. Die Verteidigung hat übrigens in diesen Richtungen keine. besonderen Angriffe erhoben.

III. Nach alledem mußte die Revision als unbegründet verworfen werden. .

Krumme . = Mantel Sauer u Seibert Hübner