§ 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 189
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 10.07.2024 – 630 Qs 8/24Zitiert von 2
- AG Hamburg, 03.02.2025 – 164 Gs 2118/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 05.06.2025 – 616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 – 1 S 982/18Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 – 1 S 1239/15Zitiert von 5
- BVerfG, 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen strafprozessual veranlassten Zugriff auf den elektronischen Datenbestand einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der berufsträger gerichteten ErmittlungsverfahrensZitiert von 84
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110#abs-1 (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110#abs-2 (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110#abs-3 (3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110#abs-4 (4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.