§ 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.03.2019 – 2 BvR 675/14 · Erreichbarkeit des ErmittlungsrichtersZitiert von 20
- LG Essen, 11.12.2023 – 56 Qs 10/23
- KG, 23.06.2017 – 5 Ws 115/17, 5 Ws 115/17 - 161 AR 92/17
- LG Frankfurt am Main, 14.01.2014 – 5/27 Qs 80/13
- OLG Hamm, 18.08.2009 – 3 Ss 293/08Zitiert von 7
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvR 988/75Beschlagnahme von Klientenakten bei einer öffentlich-rechtlich anerkannten SuchtkrankenberatungsstelleZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 14 I 47/26
- VG Köln, 17.04.2026 – 20 I 6/26
- VG Köln, 17.04.2026 – 20 I 13/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/104#abs-1 (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/104#abs-2 (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/104#abs-3 (3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.