Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 01.09.2026 – StB 51/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010926BSTB51.26.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I.
Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“ - IS) gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB geführt.
Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. August 2024 (2 BGs 725/24) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume in A. zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel, insbesondere von ihm genutzter mobiler Telekommunikationsgeräte angeordnet. Die Durchsuchung ist am 6. Februar 2025 vollzogen worden. Dabei sind fünf Mobiltelefone, eine Videokamera, zwei SIM-Karten und ein Laptop in Verwahrung genommen worden, von denen drei Mobiltelefone dem Beschuldigten unmittelbar nach Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme wieder ausgehändigt worden sind.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und nach abgeschlossener Durchsicht der sichergestellten Gegenstände veranlasst, diese dem Beschuldigten wieder auszuhändigen.
Gegen die Durchsuchungsanordnung hat der Beschuldigte mit undatiertem Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Juli 2026, Beschwerde erhoben. Er hat beantragt, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs zu überprüfen, das Rechtsmittel jedoch nicht näher begründet.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat, soweit der Beschuldigte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzugs begehrt, diesem Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Im Übrigen hat er den Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig. Das gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume gerichtete Rechtsmittel ist prozessual überholt, weil die Maßnahme abgeschlossen worden ist. Diese Beschwerde ist in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchung umzudeuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 38 ff.; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - StB 76/23 u.a., juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 6; vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, juris Rn. 3 mwN).
a) Es bestand gegen den Beschuldigten ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 40/23, juris Rn. 11; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 9; vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6).
bb) Nach diesen Maßstäben bestanden bei Erlass des angefochtenen Beschlusses zureichende Gründe für einen die Durchsuchung rechtfertigenden Tatverdacht.
(1) Im Sinne eines Anfangsverdachts war von folgendem Sachverhalt auszugehen:
(a) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte ab 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS ihn zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Seit dem Tod al-Baghdadis im Oktober 2019 benannte die Organisation mehrere Nachfolger.
Dem Anführer des IS unterstanden ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehörten außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen wurden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer waren dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.
Ab dem Jahr 2015 geriet der IS militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde er aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt.
Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des SDF und solchen des syrischen Regimes vor.
(b) Der Beschuldigte war verdächtig, sich vor dem 25. August 2014 dem IS angeschlossen zu haben und anschließend als Mitarbeiter in einer mit Sicherheitsfragen betrauten Organisationseinheit der terroristischen Vereinigung tätig gewesen zu sein.
(2) Der Anfangsverdacht gegen den in Syrien geborenen Beschuldigten hat sich maßgeblich aus den Angaben von drei Zeugen ergeben. Zwei von ihnen haben bekundet, dass der Beschuldigte als Sicherheitsmitarbeiter für die Terrororganisation IS tätig war. Einer der beiden Zeugen hat ergänzend detaillierte Ausführungen zum Ort der Tätigkeit des Beschuldigten gemacht. Ein weiterer Zeuge hat bekundet, dass der Beschuldigte sich anschließend mit der Vereinigung überworfen und noch 2014 nach Deutschland ausgereist sei. Die Auswertung der Ausländerakte des Beschuldigten hat ergeben, dass er am 25. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und nunmehr ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss verwiesen.
(3) In rechtlicher Hinsicht lag demnach ein Anfangsverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vor. Diese Tat ist nicht verjährt. Durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung am 16. August 2024 ist die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 StGB unterbrochen worden.
(4) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS lag vor.
(5) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgte aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB und § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zur Anwendbarkeit der §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 - AK 115/25, NJW 2026, 853 Rn. 39 ff.). Der Beschuldigte befindet sich im Inland und ist nach der Tat Deutscher geworden. Der Tatort unterlag ferner effektiv keiner staatlichen Strafgewalt; zudem waren die terroristischen Handlungen im Tatzeitraum auch nach syrischem Recht mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42).
(6) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 169 Abs. 1 StPO, § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG gegeben.
b) Die Durchsuchungsanordnung ist ausreichend bestimmt, um die Durchführung der Maßnahme mess- und kontrollierbar zu machen (s. dazu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14, juris Rn. 15 ff.; vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14, NJW 2015, 2870 Rn. 13 ff.). Die zu erlangenden Beweismittel sind näher bezeichnet, das zu durchsuchende Objekt dem Beschluss konkret zu entnehmen (zur Differenzierung zwischen Maßnahmen nach § 102 und § 103 StPO vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 Rn. 13 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 13).
c) Schließlich hat die Anordnung der Durchsuchung zum Zeitpunkt ihres Erlasses unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.
aa) Sie war zur Ermittlung der Tat geeignet und erforderlich, da unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen ist, dass sie zum Auffinden von Unterlagen und Datenträgern führen, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen oder dieser entlastet werden konnte. Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden bereits über andere Beweismittel verfügten, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, juris Rn. 17).
bb) Die angeordnete Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftat und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Das Gewicht des mutmaßlich vom Beschuldigten begangenen Delikts war erheblich. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB stellt ein Verbrechen dar und eröffnet einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Hohoff Voigt Kurtze