§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Wer Propagandamittel
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 86 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 86 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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