§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Propagandamittel
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 86 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 86 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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