§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2016 I S. 3150
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