§ 78c Unterbrechung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 78c geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 78c geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 78c geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.