§ 376 Verfolgungsverjährung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2016 – 1 StR 172/16Steuerstrafsache: Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; Transparenzverstoß als RevisionsgrundZitiert von 7
- BGH, 05.03.2013 – 1 StR 73/13Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in ÜbergangsfällenZitiert von 13
- BGH, 14.10.2025 – 1 StR 445/24Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden EinkünftenZitiert von 1
- BGH, 07.12.2016 – 1 StR 185/16Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung: Verjährungsunterbrechende Maßnahmen; Hochrechnung der Schwarzlohnsumme auf eine BruttolohnsummeZitiert von 17
- FG Düsseldorf, 24.05.2024 – 3 K 2297/20 EZitiert von 1
- BGH, 31.05.2023 – 1 StR 340/22 · Verjährung einer AbgabenhinterziehungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24
- LG Bochum, 12.02.2025 – 10 KLs 6/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 376 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376#abs-1 (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376#abs-2 (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376#abs-3 (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.