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Artikel 7 · BT-Drs. 18/9416 · S. 74

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)
Zu Nummer 1 (§ 78c Absatz 2 Satz 2 StGB)
Die Änderung dient der Herstellung der Medienneutralität und der ausdrücklichen Einbeziehung elektronischer
Dokumente, die bei einer für den Beschuldigten potentiell nachteiligen Regelung im Strafgesetzbuch erforderlich
ist.
Bei elektronischer Aktenführung existieren keine „Schriftstücke“, daher soll einheitlich der Begriff „Dokument“
verwendet werden, der als Oberbegriff sowohl elektronische Dokumente als auch herkömmliche, in Papierform
erstellte Dokumente (bisher: „Schriftstücke“) umfasst. Gemäß § 32a Absatz 3 StPO kann die verjährungsunter-
brechende schriftliche Anordnung nach Absatz 2 auch elektronisch erfolgen.

Zu Nummer 2 (§ 353d StGB)
§ 353d Nummer 3 StGB, der die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke
eines Straf- oder Bußgeldverfahrens im Wortlaut unter Strafe stellt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert
worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, soll künftig auch für elektronische Dokumente gelten. Auf die
Ausführungen zu Nummer 1 wird verwiesen.

BT-Drs. 18/9416 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 278.758–279.884 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….

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