§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59a#abs-1 (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59a#abs-2 (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 59a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 18.12.2023 – 4 K 1382/20 G,FZitiert von 1
- BFH, 15.01.2009 – VI R 37/06Zitiert von 4
- OLG Celle, 26.08.2025 – 2 ORs 96/25
- OLG Koblenz, 28.09.2016 – 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16
- OLG Hamm, 02.02.2006 – 2 Ws 7/06Zitiert von 1
- VG Köln, 31.01.2025 – 1 L 2532/24
Zuletzt entschieden
- AG Pasewalk, 23.02.2021 – 832 Js 23061/19
- OLG Köln, 24.05.2016 – 1 RVs 83/16Zitiert von 7
- OLG Rostock, 02.06.2015 – 20 Ws 110/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 59a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 59a geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.