§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 28.09.2016 – 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16
- BVerfG, 27.05.2002 – 2 BvR 290/02
- BGH, 26.02.2020 – 4 StR 347/19(„Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB)Zitiert von 3
- BGH, 07.02.2001 – 5 StR 474/00Zitiert von 12
- BGH, 07.02.2001 – 5 StR 474/00
- AG Niebüll, 06.12.2024 – 16 Ds 107 Js 16964/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59c#abs-1 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59c#abs-2 (2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.