Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/12#abs-1 (1) In das Register sind einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/12#abs-2 (2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.02.2012 – IX ZB 113/11Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte rechtskräftige Verurteilung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund; Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Beschwerde- und RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 9
- VG Köln, 31.01.2025 – 1 L 2532/24
- EGMR, 10.12.2024 – 58853/18
- KG, 31.05.2010 – 4 VAs 22/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2004 I S. 1838
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3344)
BGBl. 2002 I S. 3344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.