Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
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- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2023 – 7 Ws 155/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90b#abs-1 (1) In Abweichung von § 49 sind die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung nur zulässig, wenn
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch eine andere zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90b#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90b#abs-3 (3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, nicht aber die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist auch zulässig, wenn