Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 36 und 49/24, 4 Ws 36/24, 4 Ws 49/24, 4 Ws 36 und 49/24 - 151 GWs 2/24, 4 Ws 36/24 - 151 GWs 2/
- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2023 – 7 Ws 155/23Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 90c IRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90c#abs-1 (1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sind nicht zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90c#abs-2 (2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90c#abs-3 (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90c#abs-4 (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.