Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90d Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90d#abs-1 (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90d#abs-2 (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 90d IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- LG Münster, 28.10.2025 – 18 StVK 73/25
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
- OLG Hamm, 30.03.2021 – 2 Ws 217/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 04.03.2021 – 2 Ws 45/21
- LG Essen, 11.11.2020 – I StVK 1448/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.