Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90e Bewilligungshindernisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90e#abs-1 (1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90e#abs-2 (2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 90e IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 04.03.2021 – 2 Ws 45/21
- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- LG Münster, 28.10.2025 – 18 StVK 73/25
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
- OLG Hamm, 30.03.2021 – 2 Ws 217/20Zitiert von 1
- LG Essen, 11.11.2020 – I StVK 1448/20Zitiert von 1
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