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§ 43 StGB — Ersatzfreiheitsstrafe

Strafgesetzbuch

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.