Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 29.07.1986 – 1 StR 330/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHSt Ja StGB 1975 8 336 Ein Amtsträger kann nur Täter der hechtsbeugung . sein, wenn seine Tätigkeit im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der eines Richters vergleichbar ist,

2 Nachschlagewerk; ja

BGHSt

Ja

StGB 1975 8 336

Ein Amtsträger kann nur Täter der hechtsbeugung . sein, wenn seine Tätigkeit im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der

eines Richters vergleichbar ist,

BGH, Urteil vom 29.Juli 1986 - 1 StR 330/86 - Landgericht Heilbronn

BUNDESGERICHTSHOF

"Str 320/86 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

irn Pu,

wegen Bestechlichkeit/Bestechung

N

Der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom?29. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender kichter am Bundesgerichtshof

Dr.Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

a 3 Zschockelti, Schimansky

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom12, Dezember 1985 wird verworfen,

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Aus-

lagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten WER wegen sechs Vergehen der Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Yu wesen sechs Vergehen der Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüberhinaus ist den Angeklagten WM die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von vier Jahren aberkannt worden.

Der Angeklagte WB war als Stadtoberinspektor bei der Stadt Mi als eigenverantwortlicher Sachbearbeiter mit im wesentlichen eigener Zeichnungsbefugnis in der Leitung des Amtes für Ausländer-, Gewerbe-, Gaststätten- und Orts- :polizeiwesen tätig. Auf Veranlassung des Angeklagten

Von 2: teilte er gegen ein Entgelt von jeweils zwischen DM 500 und DM 1.500 in vier Fällen entgezen den ausländerrechtlichen Vorschriften griechischen Staatsangehörigen Aufenthaltsbewilligungen (Fälle II 1 bis L des landgerichtlichen Ur teils). In einem weiteren Fall unterließ es der Angeklaste Ws - wiederum auf Betreiben des Mitangekla VO - of!ichtwiaris und gegen ein Entselt von DM 3.000, gegen einen Glücksspielbetrieb einzuschreiten (Fall II 6). Der Fall II5 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Mit ihrer auf die Sachrüge

Pu BE u

estützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Angekla ste VER hätte jeweils auch wegen Rechtsbeugung, der Mitangeklagste Vie jeweils auch wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung verurteilt werden müssen. Normzweck des § 336 StGB sei, einer "Verfälschung des Staatswillens" zu begesnen; deher müßten Amtsträger, die in der Eingriffsverweltung oder in einzelnen Bereichen der Leistung gsverweltung tätig seien, als mögliche Täter einer Rechtsbeugung in Betracht kommen. Die bisherige Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs bedürfe wegen der Neufassung von § 41 Abs, 1 Nr. 2, 3, § 336 StGB im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (vom 2. März 1974 - BGBl

I 469) einer Änderung.

II. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist unbegsründet,

Zwar war der Angeklagte VORM 215 Beamter Amtsträger im Sinne der §§ 336, 11 Abs. 1iNr. 2a StGB, doch war er in keinem der abgeurteilten Fälle mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befaßt.

Das Delikt der Rechtsbeugung war ursprünglich ein Delikt, das nur ein Richter begehen konnte. Das erste Gesetz, das als mögliche Täter Beamte nennt, war das Strafgesetz für die Preußischen Staaten.von 1851. In den Motiven hierzu findet sich für die Erweiterung der Vorschrift jedoch die Erklärung, daß nicht Nalle Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung der Gerichte gehören und den Verwaltungsbeamten, wenn ihnen die Kognition in solchen Sachen überwiesen ist, hierbei gleiche Pflichten, wie den Richtern, obliegen" (Motive zum revidierten Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, 18338, 421 £f.; vgl. Bemmann JZ 1972, 599, 600). Der Schutzzweck der Vorschrift war damit trotz der Erweiterung des Kreises möglicher Täter unverändert geblieben. Darauf beruht es, daß die

_ Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und spä-

ter des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, daß der unter § 336 StGB fallende Amtsträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NW 1960, 253; RGSt 71, 315;. vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114). Allerdings mögen die in diesen Entscheidungen für die nähere Umschreibung einer Tätigkeit wie der eines Richters verwendeten Kriterien, bei deren Vorliegen ein Amtsträger wegen Rechtsbeugung belangt werden kann, zum Teil durch

die Rechtsentwicklung überholt oder - etwa weil nur einzelne Aspekte dieser Tätigkeit aufgreifend - unzureichend sein. Das im einzelnen zu untersuchen und zu bewerten, ist hier nicht angezeigt. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier

zu entscheidenden ist der Bereich möglicher Rechtsbeugung (eindeutig) überschritten. Der Angeklagte Willem hatte zwar - worauf die Staatsanwaltschaft wesentlich abstellt - widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Er handelte aber nicht in einem Aufgabenbereich und in einer sachlich. so unabhängigen Stellung, daß es gerechtfertigt wäre, seine Tätigkeit mit der des nur dem Gesetz unterworfenen Richters 2u vergleichen. Daß er im Rohmen der Erledigung seiner Verwal.tungsaufgaben ebenfalls Recht anzuwenden hatte, reicht nicht aus, sein Handeln insoweit der Rechtsprechung gleichzustellen.

Wollte man in solchen Fällen die Anwendbarkeit des § 336 StGB annehmen, so würde dieser Verbrechenstatbestand in unangemessener Weise ausgedehnt werden. Über die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu beschränken, besteht auch in der Literatur grundsätzlich Einigkeit (Spendel in IKT. Aufl. 8 336 Rdn. 275 Rudolphi in SK StGB § 236 Rdn. 7: Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 22.Aufl. § 336 Rdn. 3; Wernicke NStZ 1986, 224; Meinberg NStZ 1986, 224; Otto Jura 1986, 221; Geppert Jura 1981, 75°; Bemmann JZ 1972, 599; Musielak, Die Rechtsbeugung § 46; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, $. 62; Sieveking, Der Täterkreis bei der Rechtsbeugung S. 72 ; Heinitz, Probleme der Rechtsbeugung S. 8).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht aus der Gesetzesänderung im Jahre 1974. Der Senat sieht in der durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch eingeführten Umschreibung des Begriffs des Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur eine rechtstechnische Vorschrift. § 336 StGB ist in der Tatbestandsbeschreibung im wesentlichen unverändert geblieben, Auch die Materialien lassen einen auf Ausweitung gerichteten Willen des Gesetzgebers, dem die bisherige Recht- .sprechung bewußt war, nicht erkennen. Sowohl die Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BTDrucks. 7/550 S. 227) als auch der Erste Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform (BTDrucks. 7/1261§ 22) führen zur Frage der Umschreibung des Täterkreises in § 336 StGB n. F. nur aus, bei der Neufassung handele es sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die Einführung des Amtsträgerbegriffs. Daß der Schutzbereich des § 336 StGB begrenzt bleiben sollte, 1äßt sich auch den Ausführungen des Regierungsvertreters bei der Beratung des § 336 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform entnehmen. Danach erfaßt § 336 StGB "nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts ... In dem Begriff der Beugung wird man ein normatives Element erblicken können, das bereits als ein wesentliches Regulativ zu wirken vermag" (Ausschußprotokolle 7/1063; vgl. BGHSt 232, 357, 364).

III. Damit kommt auch eine Verurteilung des Angeklagten YEEEEEB wesen Anstiftung zur

Rechtsbeugung nicht in Frage. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils

auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Vorteil cder zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Schauenburg Maul Foth

Zschockelt Schimansky