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BGH Urteil vom 29.01.1980 – 1 StR 683/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch der Eigentümer einer Urkunde kann Urkundenunterdrückung begehen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt hat, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

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Nachschlagewerk; ja BGHSt: Ja

StGB 1975 § 274

Auch der Eigentümer einer Urkunde kann Urkundenunterdrückung begehen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt hat, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

BGH, Urt. v. 29. Januar 1980 - 1 StR 683/79 - LG Stuttgart

5

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 683/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maschinenmeister Bernhard B CE aus

HOBEEED, geboren an GE 1957 in Fr /OVer-

schlesien,

wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung

u Zu

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 29. Januar 1980, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MB aus Tem»

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

„IS

2

AS

satz vom 23. Mai 1979 eine Verfahrensrüge nachgeschoben. Die Revision hat keinen Erfolg,

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie ist verspätet erhoben (§ 345 StPO). Das Urteil ist dem Angeklagten am 13. Juni 1978 und dem Verteidiger am 11. August 1978 zugestellt worden.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

rer dieser Firma, I, stand in Verdacht, durch fingierte Lohnabrechnungen gegenüber dem Arbeitsamt I] & unberechtigterweise Schlechtwetter- bzw. Kurzarbeitergeld bezogen zu haben. Die Durchsuchung sollte vor allem zur Auffindung von Nettolohnlisten, Lohnabrechnungen, Stundenaufschreibungen, Beitragsnachweisen an Krankenkassen, Diagrammscheiben der Betriebsfahrzeuge, Baustellenabrechnungen, Lohnnachweisen für Aushilfskräfte, Überweisungsträger für Löhne, Gehälter und Kindergeld dienen,

Mit Ausnahme von Barauszahlungslisten, Maschinenberichten für die Zeit von Januar 1971 bis 13, Februar

-L-

1976, Baustellenberichten ab Januar 1971, einem Karton Diagrammscheiben von Lkws und Transportberichten bis

1. März 1976 konnte ein Großteil der Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden. Die zunächst nicht aufgefundenen Unterlagen hatte der Geschäftsführer vor der Durchsuchung in eine leere Baustellenbaracke verbringen lassen und ihren Verbleib bei der Durchsuchung verschwiegen.

Entweder am Tage der Durchsuchung oder einen Tag später ordnete iD die Beseitigung der ausgelagerten Geschäftsunterlagen an. Mit der Beseitigung der Akten beauftragte er einen Mitarbeiter, der sie bereits ausgelagert hatte, und den Angeklagten. Beide kamen überein, die Akten abzuholen und sie auf dem Auffüllgelände der Kläranlage HD zu vergraben, wo in den nächsten Tagen 40.000 m? Erde einplaniert wurden.

Am Morgen des 13. März 1976 holten sie die Akten aus der Baubaracke und fuhren damit zum Gelände der Kläranlage. Der Angeklagte schob mit einer dort abgestellten Planierraupe eine Schneise in die Erdhügel, die Akten wurden hineingeworfen und mit Erde bedeckt. Die anschließende Planierung der Baustelle durch Fahrzeuge der Firma IB hatte bewirkt, daß die Akten teilweise bis zu 3 Meter mit Erde bedeckt waren.

Bei der Vergrabungsaktion wußte der Angeklagte, daß es IWW darum ging, die Unterlagen zu beseitigen, damit ihr Inhalt nicht den Ermittlungsbehörden bekannt würde. Die Bedeutung der Akten für Regreßforderungen, welche das Arbeitsamt erst an Hand der wieder ausgegrabenen Unterlagen tatsächlich erstellen konnte (UA S. 10), war ihm nicht bekannt.

AS -5.

3. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt im Ergebnis zu Recht als Beihilfe zur Urkundenunterdrückung, § 274 StGB, gewertet,

a) Die Anwendung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die unterdrückte Urkunde dem Täter "über-

Was unter "gehören" im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift, Die Urkundenunterdrückung ist keine gegen das Eigentum als solches gerichtete Straftat. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 StcB wird vielmehr das Recht geschützt, mit der Urkunde Beweis zu erbringen (BayObLG NJW 1968, 1896; Tröndle in IK 9. Aufl. § 274 Rdn. 55 Cramer in Schönke/Schröder StGB 19, Aufl. § 274 Rdn. 5). Täter kann auch der Eigentümer sein. Fehlt ihm das Recht, über die Urkunde allein zu verfügen, weil ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten, So unterliegt die Unterdrückung der Urkunde der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (RG HRR 1938, Nr. 491; Rast 38, 37; BayObLG NJW 1968, 1896, in BGHSt 6, 252, 254 noch offen gelassen).

zumindest erheblich beeinträchtigt.

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b) Im vorliegenden Falle hatte die Gesellschaft nach § 144 Abs. 1 AFG die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Arbeitsbehörden Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen zur Nachprüfung der Voraussetzungen von beantragten oder empfangenen Sozialleistungen zu gewähren, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsförderungsgesetzes erforderlich ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB hatte sie auf Verlangen die Beweisurkunden vorzulegen. Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sind Sozialleistungen (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB), die der Erhaltung der Arbeitsplätze dienen sollen; auf sie beziehen sich die in § 144 Abs. 1 AFG und in § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB aufgestellten Verpflichtungen. Darüber hinaus ergibt sich aus § 72 Abs. 3 AFG, daß der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen hat. In § 88 Abs. 3 AFG wird das Führen von Aufzeichnungen über die während einer Schlechtwetterzeit geleisteten Arbeitsstunden und die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen über einen Zeitraum von zwei Jahren verlangt.

Haben die Voraussetzungen für erbrachte Leistungen nicht vorgelegen, können die Bewilligungsbescheide aufgehoben werden (§ 151 Abs. 1 AFG); die Leistungen sind insoweit zurückzufordern, als der Empfänger - wie im vorliegenden Falle - die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Auch der Durchführung dieser gesetzlichen Aufgabe dient die Verpflichtung zur Einsichtgewährung und Vorlage der einschlägigen Beweisunterlagen.

c) Ohne Rücksicht darauf, inwieweit Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen mit Geldbuße ge-

AS

tungs- und Überwachungsaufgaben, Sondern auf Vereitelung bestimmter öffentlich-rechtlich geschützter Rechte angelegt war, kriminelles Unrecht und unterliegt als solches der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle LK 9, Aufl. § 274 Rin. 6; E 1962 Begründung S, 477),

e) Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen, Der Angeklagte, der die Handlung seines Arbeitgebers gefördert und unmittelbar

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zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen hat, wußte, daß es Li darum ging, die bei der Durchsuchung noch nicht entdeckten Unterlagen zu beseitigen, um zu verhindern, daß ihr Inhalt den Ermittlungsbehörden bekannt würde (UA S. 6). Ein Wissen des Angeklagten von der Bedeutung der Unterlagen zur Regreßforderung des Arbeitsamtes konnte die Kammer nicht feststellen. Das ist für die Annahme einer Beihilfe zur Urkundenunterdrückung jedoch auch nicht erforderlich. Der Angeklagte hatte erkannt, daß sein Arbeitgeber nicht ausschließlich verfügungsberechtigt war und beweiserhebliche Urkunden dem Zugriff eines Mitberechtigten entziehen wollte.

Damit kannte er auch die Benachteiligungsabsicht LQGEED. Der Nachteil muß nicht vermögensrechtlicher Natur sein (Dreher/Tröndle, StGB, 38. Aufl. § 274 Ran. 6). Es genügt jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte (RGSt 22, 283; 55, 74, 76; RG HRR 1936, 1026; Tröndle in LK 9. Aufl. § 274 StGB Rdn. 24). Das Landgericht hat somit zu Recht Beihilfe zur Urkundenunterdrückung angenommen.

Vu -9_

f) Der Strafauss

pruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken,

Die Revision ist daher zu verwerfen,.

Pikart Loesdau Zipfel

Herdegen Ulsamer