Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 4 StR 563/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
An dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Begriff der Gewerbsmässigkeit wird festgehalten. Die : ‘Aufstellung eines besonderen Erfor- ER dernisses, dass der Täter aus der Hehlerei j ein "Kriminelles Gewerbe" gemacht haben‘; we müsse -(so OLG Hamm. D RechtsZ 1949 S 571, “vgl OLG Köln DRZ 1951 Rspr S 67 Nr S15)---. oder als "typischer gewerbsmässiger ' na j Hehler" in Erscheinung getreten sein?“ Pe müsse, wird abgelehnt. x „t 2
Für die Amtliche Sammlung! _.-
2272 000
Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: StGB § 260
Rechtssatz: An dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Begriff der Gewerbsmässigkeit wird festgehalten. Die : ‘Aufstellung eines besonderen Erfor- ER dernisses, dass der Täter aus der Hehlerei
j ein "Kriminelles Gewerbe" gemacht haben‘; we müsse -(so OLG Hamm. D RechtsZ 1949 S 571, “vgl OLG Köln DRZ 1951 Rspr S 67 Nr S15)---. oder als "typischer gewerbsmässiger ' na
j Hehler" in Erscheinung getreten sein?“ Pe müsse, wird abgelehnt.
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Aktenzeichen: 4 StR 563/51. . Be: 3
Urteil .vom 8. November 1951 - LG Arnsberg
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Im lamen des Volkes
In der Strafsache.
den Fabrikanten Hubert H ED zus
ON Kreis SED), geboren daselbst an in 1922,
wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen ‚haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende liichter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die ‘Revision des Angeklagten gegen das Urteil des‘ Landgerichts in Arnsberg vom 15. Mai 1951 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
“Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei (§ 260 StGB), die er nach der Feststellung des Landgerichts in der Zeit von Ende 1948 bis zum Oktober 1950 durch den Bezug gestohlener lietallteile für seinen auf Lampenherstellung eingerichteten Geschäftsbetrieb begangen hat, zur gesetzlichen Lindeststrafe . von einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und macht die Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen
Stratrechie gscliend. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Durch § 267 Abs 1 Satz 1 StPO ist lediglich vorgeschrieben, dass im Urteil die für. erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind; daneben sollen auch andere Tatsachen angegeben werden, soweit der Beweis aus ihnen gefolgert worden ist (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, dass die gesamten Ergebnisse der Be-. weisaufnahme in den Urteilsgründen wiedergegeben wer-
den. Das Revisionsgericht ist überdies nicht in der Lage festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer be-
zeichneten Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind.
Es ist auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ersichtlich.
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Die in der nachträglich eingegangenen Revisionsbegründung vom 3. Hovember 1951 erhobenen Verfahrensrügen können wegen Ablaufs der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist nicht beachtet werden (8§ 344 Abs 2 Satz 2, 345 StPO).
Die Sachrüge vermag ebenfalls nicht durchzudringen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Tatbestand der fortgesetzten Hehierei festgcstellt. Die Ausführungen, mit denen sich die levision gegen die Anwendung des § 259 StGB wendet, liegen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Nevisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe lassen, im Zusammenhang gewürdigt, keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Das Revisionsgericht ist insbesondere nicht in der Lage, der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen, die Strafkammer habe in einem anderen Strafverfahren, das einen ähnlichen Fall betroffen habe, die Beweisergebnisse anders gewürdigt und auf Freisprechung erkannt. Die tatsächlichen Feststellungen lassen auch keinen Raum für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer einer Teilnahme an den Diebstählen des Iiund EB in der Form der Mittäterschaft oder Beihilfe schuldig gemacht habe, und dass das Landgericht ihn etwa in Verkennung dieser rechtlichen Gesichtspunkte der ilehlerei für schuldig befunden habe.
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Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vier Ankäufen im Falle I@Bund dem weiteren Ankauf im Falle IB begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die grösseren zeitlichen Abstände, die teilweise zwischen den Einzelhandlungen liegen, stehen nach ständiger Recht-
“ sprechung der Annahme eines einheitlichen, im voraus gefassten Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte ist übrigens durch die Feststellung einer fortgesetzten Tat angesichts der gesetzlichen Hindeststrafe des § 260 StGB keinesfalls beschwert, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der »traffreiheit.
Ebensowenig ist der Beschwerdeführer. dadurch benachteiligt, dass der Fall BMW, der ihm in der Anklageschrift ausserdem zur Last gelegt worden war, nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden ist.
Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit erweist sich bei Zugrundelegung der vom Reichsgericht ent- | wickelten Rechtsprechung als rechtlich einwandfrei. Hiernach genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (vel u.a. RGSt 58, 19 f; 64, 151, 153 $#;
BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951, 4 StR 212/51 vom 21. Hai 1951). Dass der Beschwerdeführer neben den hehlerischen Ankäufen auch oder sogar überwiegend
redliche Anschaffungen getätigt hat, steht der Anwendung des § 260 StGB nicht entgegen (Olshausen 11. Aufl §§ 260 Anm 2 Abs 1, LK 6./7. Aufl § 260 Anm II). Die Absicht des Angeklagten braucht nicht dahin gegangen zu sein, sich durch die Hehlerei eine Erwerbsquelle von unbegrenzter Dauer zu erschliessen; es genügt, dass er diese für eine gewisse Dauer erstrebte (RGSt 51, 97, 1005 58, 19 £f; RG JR 1927 Nr 879; RG DJ - 1937, 1086; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951).
Der Senat vermag der vom Landgericht und von der Revision zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DRechtsz 1949 S 571; vgl OLG Köln DRZ 1951 Kechtspr S 67 Nr 515, sowie Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl § 260 Anm II, LK 6./7. Aufl § 260 Anm I 3), wonach der Täter aus der Hehlerei ein "kriminelles Gewerbe" gemacht haben muss, nicht beizutreten, da die Aufstellung dieses weiteren ürfordernisses dem Gesetz nicht entspricht. Das vom Oberlandesgericht Hamm vorausgesetzte weitere üerlnal lässt überdies die erforderliche klare Abgrenzung vermissen; würde man jener Ansicht folgen, so wäre die Anwendung des § 260 StGB von Yall zu Fall dem Trmessen des Tatrichters überlassen. Auch in dem Erläuterungswerk von Olshausen, auf das vom Oberlandesgericht Hamm Bezug genommen worden ist (11. Aufl S 1357), ist nicht die Ansicht vertreten worden, dass dieses weitere Merkmal zum Tatbestand des § 260 StGB gehöre.
Es ist weder geboten noch vertretbar, lediglich mit Rücksicht darauf, dass die gesetzliche liindeststrafe
des § 260 StEB ein Jahr Zuchthaus beträgt und keine mildernden Umstände vorgesehen sind, für den Anwendungs-
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bereich dieser Strafbestimmung den Begriff der Gewerbsmässigkeit, der zu zahlreichen Tatbeständen des Strafgesetzbuchs und der strafrechtlichen Nebengesetze gehört, abweichend auszulegen. Die einzelnen Gesichtspunkte, die
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-
gerichtshofs zum strafrechtlichen Begriff der Gewerbsmässigkeit gehören, ermöglichen es dem verständigen Tatrichter, unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden (vgl Schönke DRechtsZ 1949 S 571 £). Auch die Aufstellung des Erfordernisses, dass der Täter als "typischer" gewerbsoder gewohnheitsmässiger Hehler in irscheinung getreten sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze (so auch RG DR 1942, 171, 6; Schönke aa0). An dem vom Reichsgericht entwickelten Begriff der Gewerbsmässigkeit ist deshalb festzuhalten. .
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Groß Krumme Dr. Eörchner Dr. Hülle Dr. Augustin
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