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BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 899/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Händler Stephan H MB , geboren an min 1915 in Kb, wohnhaft ebenda, Ußstrasse WW,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 29. Mai 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur- anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger lIehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die verfahrensrechtliche Rüge scheitert allerdings schon daran, dass die Revision es entgegen der zwingen-

den Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen WHangel enthaltenden Tatsachen zu bezeich-

nen. Dagegen führt die Sachbeschwerde zum Irfolg.

Zwar hat das Landgericht entgegen der Leinung der Revisi-n mit zureichenden Gründen angenommen, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 259 St@B sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt habe. Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte von einem Jugendlichen, der zusammen mit anderen Tätern mehrfach Textilwaren entwendet hatte, bei zwei verschiedenen Gelegenheiten Futter- und Krsattenstoffe angekauft, die aus diesen Diebstählen stammten. Damit sind die objektiven V:raussetzungen des § 259 StGB ohne weiteres dargetan. Aber auch in subjektiver Hinsicht rechtfertigen die Ausführungen des Urteils die Anwendung des § 259 StGB. Danach hat der Angeklagte bei dem Lrwerb der Stoffe deren strafbare !lerkunft allerdings nicht erkannt. Indessen hat das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten auch bei Berücksichtigung seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit deshalb bejaht, weil er bei dem Angebot derartiger Iiengen zum Teil oualitätsmässig guter Stoffe zu einem seringen Bruchteil des tatsächlichen Wertes durch einen

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“ " werden können, macht die vom Landgericht vorgenommerie Wer-

‘trifft. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Das

Jugendlichen den Umständen nach hätte annehmen müssen, dass ”- die Stoffe mittels einer strafbaren Nandlung erlangt waren, Diese Annahme ist aus Xechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. is mag sein, dass es für den Tatrichter nicht immer leicht sein wird, aus der die Kenntnis der Person des Angeklagten meist erstmalig vermittelnden Hauptverhandlung einen zuverlässigen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu gewinnen, insbesondere, wenn es sich um einen vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten handelt. Jedoch ist es dem Tatrichter auch dann nicht. verwehrt, Schlüsse aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten zu ziehen, wenn er sich dazu in der Lage sieht. - -

Ebensowenig war das Landgericht rechtlich gehindert, die von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem Untersuchunssrichter abgegebene Erklärung zu dessen Ungunsten zu verwerten, er hätte aus den Umständen annehmen müssen, dass die von ihm angekauften Stoffe aus einem strafbaren Vorerwerb herrührten. Dass diese Erklärung auch in anderer, dem Angeklagten günstigerer Weise hätte gewürdigt

tung nicht rechtlich fehlerhaft. Auch liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Ein hiergegen gerichteter Verstoss ist nur gegeben, wenn bei dem Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung Zweifel offen bleiben und er trotz der bestehen gebliebenen Zweifel eine Feststellung zum Nachteile des Angeklagten

Landgericht hat vielmehr auf Grund der im Vorverfahren gemachten Angaben ‘des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass dieser die strafbare Herkunft der Stoffe aus’ den Umständen hätte entnehmen müssen, eine Überzeugung, die das Landgericht im übrigen auch darauf stützt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung auf Vorhalt in’ gleicher leise eingelassen hat.

Wenn das Landgericht hierbei schliesslich noch die

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Tatsache berücksichtigt hat, dass das Geschäftsgebaren des Angeklagten sich von dem eines richtig kalkulierenden Kaufmanns nicht unterscheide, so können auch dagegen Bedenken

aus Rechtsgründen nicht erhoben werden. Es ist durchaus denkbar, dass ein Hann, der trotz verminderter Zurechnungsfühigkeit seinen Hausierhandel so betreibt wie der Angeklagte, auch die Umstände erkennen kann und erkennt, die

ihm das Bewusstsein von der strafbaren Herkunft der angekauften Waren zuvermitteln geeignet sind. Das allein ist , aber entscheidend.

Hingegen sind, wie die Revision mit Recht rügt, die Darlegungen des Urteils nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen geverbsmässiger Hehlerei nach § 260 StGB .zu tragen. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte sei bei dem Ankauf der Stoffe davon ausgegangen, durch ihren Absatz einen besseren Verdienst erzielen zu können als durch den Verkauf seiner sonstigen Waren. Den Futterstoff habe er mit einem Verdienst von 1.-- DU pro lieter umgesetzt. iflit der Verarbeitung des Krawattenstoffes zu Krawatten und deren Verkauf habe er sich einen noch grösseren Gewinn zu verschaffen gewusst. Daraus ergebe sich, dass er nicht nur seines Vorteils wegen gehandelt habe, sondern auch darauf bedacht gewesen sei, sich durch den Absatz der Ware eine .Zortlaufende zinnahmeguelle zu verschaffen. Diese Ausführungen des Urteils geben der Annahme Raum, dass das Landgericht den Begriff der Gewerbsmässigkeit verkannt hat.

Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 260 StGB ist erfüllt, wenn der Täter bei der Tat in der Absicht handelt, die Hehlerei zu wiederholen und aus ihrer wiederholten Begehung einen fortlaufenden Erwerb von einiger Dauer zu erzielen (RGSt Bd 58, 19 /207; RG DR 1942, 171; OLG Hamm DRZ 1949, 571; ebenso die von der Revision angeführte zntscheidung OLG Xöln J4Bl NRW 1951, 179). Demnach ist also, soweit es sich um den Ankauf von Waren handelt, die durch eine strafbare lHandlung erlangt sind, die Absicht des Täters notwendig, durch den wiederholten Ankauf von Waren solchen Ursprungs zu einer Zinkommensquelle

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von gewisser Dauer zu gelangen. Deshalb genügt es für sich allein noch nicht, wenn der Täter die ihm angebotenen Waren strafbarer Herkunft im Rahmen seines bkrwerbsgeschäftes zu dem Zweeke erwirbt, sie in seinem Gewerbebetriebe mit Gewinn zu veräussern und dadurch zu fortlaufenden Einnahmen zu kommen. Während nämlich der Begriff der Gewerbsmässigkeit, wie § 260 StGB ihn verwendet, die Erzielung eines fortlaufenden :!inkommens durch wiederholte Begehung der Straftat, also durch Wiederholung des hehlerischen Ankaufs erfordert, würde dann bereits die in jener Absicht wiederholte Ausnutzung des durch eine hehlerische Handlung zrworbenen ein gewerbsmässiges hehlerisches Verhalten bilden (so RGSt Bd 53, 155). Mehr als eine so geartete Ausnutzung des im Wege der Hehlerei Lrlangten stellt aber das Landgericht nicht fest, wenn es im Urteil heisst, der Angeklagte sei darauf bedacht gewesen, sich durch den Absatz der Ware eine fortlaufende Einnahmeauelle zu verschaffen. Damit ist nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte auch die Wiederholung:der Straftat, also den wiederholten Ankauf von solchen Waren beabsichtigt habe, die durch eine strafbare Handlung erlangt waren. ine dahingehende Feststellung wäre aber erforderlich gewesen; erst sie hätte die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne des § 260 StGB schuldig gemacht, rechtfertigen können. \

Dieser „angel des Urteils muss zu dessen Aufhebung führen, soweit es den Angeklagten betrifft. In der neuen Verhandlung, zu’ deren Zwecke die Sache an die "orinstanz zurückzuverweisen ist, wird das Landgericht, sofern es wiederum zu denselben Feststellungen kommen sollte, sich auch dazu äussern müssen, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden von dem Angeklagten getätigten Ankäufe zueinander stehen. Ferner wird es im Falle der Verurteilung des Angeklagten bei erneuter Bejahung und Anwendung des § 51 Abs 2 StCB die Bestimmung des § 44 Stc3 für die Straffestsetzung nicht unbeachtet lassen dürfen. Danach richtet sich die Bemessung der aus § 44 StGB zu bildenden Strafe

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nicht nach der für das vollendete Verbrechen oder Vergehen im Einzelfalle angemessenen, sondern nach der im Gesetz angedrohten Strafe. Somit ist bei Anwendung des § 51 Abs 2 StGB die unter Berücksichtigung des § 44 StGB festzusetzende Strafe unmittelbar dem Strafrahmen zu entnehmen, der sich ergibt, wenn der Strafrahmen für die im Zustande voller Zurechnunssfähigkeit begangene Tat nach den Grundsätzen des

§ 44 ermässigt worden ist (vgl RGSt Bd 35, 282; RG JW 1936, 2553 25547). Dabei ist es allerdings dem Tatrichter nicht grundsätzlich verwehrt, dass er bei der Strafzumessung die Tat, wie sie bei voller Zurechnungsfähigkeit des Täters zu beurteilen wäre, würdigt, ‚jedoch nur dann, wenn sich dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt feststellen lässt (vgl RGSt Bd 59, 154 /1557; RG HRR 1937 Nr 680).

Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt i

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