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BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 5 StR 526/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 526/58 2192 000

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Erika 2 m zer. Heim aus Sim, geboren am EEE 1913 in Agimmm Kreis Di

- Sachbezeichnung: KR u.a. - wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18.Juni 1958 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte Erika zB verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen . die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die Revision der Angeklagten darüber hinaus die "Verletzung formellen Rechts" rügt, entspricht die Revisionsbegründung nicht der Form des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Insoweit ist. das Rechtsmittel unzulässig. Im Übrigen haben beide Revisionen Erfolg.

1. a) Das gilt zunächst von der Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich in ihren Einzelausführungen nur dagegen, daß die Strafkamner es abgelehnt hat, die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB zu bestrafen.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte von 1956 bis Februar 1958 fortlaufend Teppiche, Läufer, Gardinen, Decken, Kissenbezüge und Kissen von Johannes Keim : für sich käuflich erworben und in großem Umfange an einen Kreis von etwa 17 Personen weiterverkauft hat. Weiter ergibt sich aus dem Urteil, daß die Angeklagte zu ständig eine Reihe von Sachen, die von Johannes Km stammten, in ihrer Wohnung zur Abgabe an Interessenten vorrätig hielt. Die Strafkammer ist schließlich zu. der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte ZeiB seit etwa - Mitte 1957 "zwingend annehmen mußte", daß die von ihr von Johannes KM erworbenen Sachen aus "strafbaren" Handlungen stammten.

Die Nichtanwendung des § 260 StGB ist in dem Urteil mit der Erwägung begründet, die Angeklagte habe zwar geäußert, sie wolle die von Keil besorgten Gegenstände noch solange weitervoräußern, bis sie ihr Haus eingerichtet

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hätte, sie sei jedoch bereits vz die Jahreswende 1956/57 mit den wesentlichen Teilen der in Betracht kommenden Gegenstände für ihre Wohnung versorgt gewesen.

Mit dieser Begründung ist das Merkmal der Gewerbs-

. mäßigkeit nicht ausgeschlossen, Sie erweckt die Besorgnis, daß die Strafkammer diesen in § 260 StGB verwendeten Rechtsbegriff zu eng ausgelegt hat. Er verlangt nicht, daß.der Täter mit der erstrebten Einnahmequelle- einen wesentlichen Teil seiner Bedürfnisse befriedigen will. Ebensowenig ist notwendig, üaß er Einnahmen aus.der Hehlerei wirklich erlangt hat. Vielmehr genügt es, daß

er bei der Tat die Absicht verfolgt, die Hehlerei zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung -eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigen Umfang zu verschaffen (RGSt 58,19,20;. 64, 151, 154; BGHSt 1,383; 1 SiR 611/53 vom 19.August 1954 und 3 StR 120/54 vom 2.Dezenmber 1954). i

Diese Absicht kann die Angeklagte schon gehabt haben, wenn sie darauf’ ausgegangen is*, sich durch die wiederholte Hehlerei nach und nach Sachen zu verschaffen, die nur der Vervoliständigung. ihrer bereits mit den wesentlichen Stücken versehenen Wohnungseinrichtung dienten. Denn vorausgesetzt; ‘daß sie es dabei auf Gegenstände von nicht ganz "unerheblichen Wert: ebgesehen hatte, was die Strafkammer festzustellen. hätte, zielt auch das Streben nach derartigen laufenden Sachzuwendungen auf die Erschiießung einer Einrahmequelle von- gewisser Dauer. Daß

. _zur Anwendung des § 260 StGB. auch eine solche Neben-

"erwerbsquelle genügt; ist in der. Rechtsprechung anerkannt (3 StR 120/54 vom 2,.Dezember 1954).

Schon aus diesen Grunde muß das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generaltundesanwalts aufgehoben werden, selbst wenn zunächst die fehlerfreie Anwendung des § 259 StGB unterstellt wird.

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'») Für den Fall, daß die Strafkammer erneut zur Annahme einer fortgesetzten Hehlerei kommen sollte, hat der

Generalbundesanwalt mit Recht darauf hingewiesen, daß es einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach

§ 260 StGB nicht entgegensteht, wenn die einzelnen Hehlereihandlungen ‚im Fortsetzungszusammenhang begängen worden sind und die innere Einstellung der Angeklagten,

die zur Gewerbsmäßigkeit führt, nur bei einem oder einigen Teilakten: vorhanden ist. Sie kann auch neben dem Gesamtvorsatz bestehen. Wie der Senat in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 442/58 vom 2.Dezember 1958 (daselbst 5.13) . für den rechtsähnlichen Fall des gewerbsmäßigen Wuchers - nach § 302d StGB in einem Hinweis ausgeführt hat, muß jedoch die zur Gewerbsmäßigkeit führende innere Einstellung stets darauf gerichtet sein, sich durch wiederholte Be-

"gehung des Wuchers eine dauernde Einnahmequelle zu ver-

schaffen, mit anderen Worten, der Täter muß die Absicht haben, sich Äurch weitere - einzelne oder fortgesetzte - Taten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Dengegenüber hat der .Generalbundesanwalt die Ansicht vertreten, der Tatbestand des § 260 StGB sei auch schon dann erfüllt, wenn sich die für die Annahne der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Wiederholungsabsicht der Angeklagten auf die Wiederholung unselbständiger Einzelakte einer fortgesetzten Tat beschränke. Der Tatbestand des § 260 StGB setze nicht voraus, daß die Absicht des Täters auf die wiederholte Begehung rechtlich selbständiger Taten im Sinne des:

$.:74 StGB gerichtet sei. Der Senat hatte keinen Anlaß;

‚diese Frage endgültig zu entscheiden, weil. das Urteil auf

die- Revision der Staatsanwaltschaft schon aus dem. oben aufgezeigten Rechtsgrunde zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben werden muß und es bisher an einer Begründung des Gesamtvorsatzes fehlt, so daß der Senat nicht feststellen kann, ob die Strafkammer die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl.hierzu BGHSt 1,313.315) richtig angewendet hat.

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Im übrigen vermittelt das angefochtene Urteil kein klares Bild über den Umfang der als fortgesetzte Handlung gewürdigten Hehlerei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer fortgesetzten Handlung das Tatgeschehen grundsätzlich so darzustellen, daß es den tatbestandsmäßigen Verstoß des Täters gegen das an- &ewendete Strafgesetz für.jeden Einzelakt in einer rechtlich nachprüfbaren Weise erkennbar macht (5 StR 147/54 vom’ 25.Mai 1954 = IM StGB Vorbem. zu § 7537-11 _ IR 1954, 268). Dabei steht es dem Tatrichter zur Vermeidung uferloser Beweiserhebungen in umfangreichen Sachen allerdings: frei, die Urteilsfindung auf. die schwerer wiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins. Gewicht fallen (BGH aa0). Auch ist es bei einer Vielzahl von Einzelfällen nicht erforderlich, jeweils jeden Fall in allen seinen Einzelheiten im Urteil darzustellen. Vielmehr kann sich der . Tatrichter mit einer Beschreibung ihrer gemeinsamen Merkmale begnügen (2 StR 604/52 vom 29.September 1953). : Auf jeden Fall muß er sich jedoch über .den Mindestumfang : der Tat schlüssig machen und hierzu angeben, welche Mindestzahl von Einzelakten er für erwiesen erachtet‘

(5: StR 66/58 vom 29.April 1958). Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten zB nicht.

Die Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen berührt nicht nur den’ Strafausspruch, sondern den Umfang der Schuld (1 StR 611/55 vom 19. August 1954 mit weiteren Nachweisen).

Das var auf die Mevisien der Staatsanwaltschaft auch zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen (§ 301 StPO) und ergiht zugleich, daß auch das Rechtsmittel der Angeklagten begründet ist.

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2. Auch sonst ist die Anwendung des § 259 StGB nicht frei von Rechtsirrtun.

Der vom Landgericht mitgeteilte Sachverhalt ergibt zwar, daß die Sachen, die die Angeklagte ZB an sich gebracht und größtenteils weiterveräußert hat, objektiv mittels strafbarer Handlungen, nämlich durch schwere Diebstähle des Mitangeklagten Kb erlangt waren. Dagegen ist die innere Tatseite des § 259 StGB nicht ausreichend dargelegt.

Der Tatbestand der Hehlerei setzt eine gegen das Vermögen gerichtete Vortat (nicht eine Stouerstraftat) voraus (vgl.EGH IM StGB § 259N”-® und die dort angeführte Rechtsprechung des RG). Darauf muß sich der Vorsatz des Hehlers beziehen. Dieser Vorsatz muß festgestellt werden; es muß dargelegt werden, daß der Täter entweder gewußt hat, daß die hehlerisch erworbenen Sachen durch gegen das Vermögen eines anderen gerichtete Vortaten erlangt waren (direkter Vorsatz), daß der Täter mit der Möglichkeit eines solchen Vorerwerbs gerechnet hat (bedingter Vorsatz) oder daß er den Umständen nach annehmen mußte, das sei der Fall (Anwendung der Beweisvermutung) (s.hierzu RGSt 55,204). Keine dieser Möglichkeiten stellt das Urteil einwandfrei fest.

a) Das Urteil legt schon die Besorgnis nahe, daß die Strafkammer bei ihren Erwägungen zum Nachweis des Hehlervorsatzes die freie Beweiswürdigung und die Anwendung der gesetzlichen Vorsatzvermutung in rechtsirriger Weise miteinander vermengt hat. Denn in dem diesen Urteilsabschnitt einleitenden Satz geht das Landgericht zunächst davon aus, die Angeklagte habe die Herkunft der Waren aus strafbaren Handlungen "seit etwa Mitte 1957 den sich ihr darbietenden Umständen nach annehmen können und bei vernünftiger Betrachtungsweise auch zwingend annehmen müssen". Indessen zieht es im nächsten Satz den Schluß, daß sie "die Unredlichkeit ihres Handel‘; mit Kge immerhin in

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Erwägung gezogen har", aus dem eigenen Verhalten der Angeklagten, nämlich aus ihrer Aufforderung an die

Zeugin Bongers, dic Warenverkäufe nicht Dekanniwerden

zu lassen (UA S.39). Eigene Handlungen und Unterlassungen können jedoch niemals "Umstände" im Sinne des § 259 StGB sein (BCH NJW 1953, 552). |

b) Der Mitangeklagte KM Hatte nach den Feststellungen der Strafkammer der Beschwerdeführerin zu Beginn des Handels !m Jahra 19556 erklärt, er beziehe die Sachen von einen in Eamburg, ansässigen Lanäsmarn, der als Vertreter billige Waren aus. Kuonkursein sowie Ausstellungs- und Dekorationsstücke aufkaufe (UA 8.37). Das Landgericht hat der Angeklagten zZ nicht widerlegen können, daß sie diese Erklärung geglaubt hat (UA 8.40/41). Es hält sogar für erwiesen, daß sie ihre Empfehlung an die Zeugin Dan zur verschwiegenen Behandlung der Verkäufe mit dem Hinweis begründet hat, die Sachen stamiten von einen ihr bekannten Rentner, der sie aus Hauburz beziehe, sich aus der ‚Veräußerung einen: xleinen Nobenre ‚räienst manhen wolle und, falls das "publik!" würds, in steuerlicker Hinsicht Unannehnlichkeiten befürchte {VA $.39). Schon hieraus folge -- - so sagt die Strafkamner -, daß die Angeklagte die Unredlichkei; des Handels mit Kam Immerhin in Erwägung gezogen hat.

Das erweckt die weitere, Besorgnis, dis Strafkammer sei von eihem falschen } Begriff der. strafbaren Vortat ausgegangen, sie habe nänlich auch eine vorausgegangene Steuerstraftat Tür ausr gichend schalten, zumal keiner der weiter enge efükrt en Unst tände, wie z.B. die Tatsache, daß keitie ‚Rechnungen und’ Qui ytungen gewechsel%s worden seien, diese Ba serguis beseitigt...

e) Schließ} ich enthält das Urteil keine zureichende Begründung dafür, westalb der Angeklagten die solange nicht nachweisbare. Erkenntnis son der Kerkenft der Sachen aus strafharen Vortaten gerade im Summer 1657 gekommen

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sein soll. Das Landgericht folgert dies nur daraus, daß sich der 1956 begonnene und ursprünglich auf Einzelstücke beschränkte Handel etwa ab Sommer 1957 merklich verstärkte und größere Umsätze ergab (UA 8.38). Das allein konnte der Angeklagten aber noch nicht die Unrichtigkeit ihrer bis dahin unwiderlegtermaßen gehegten Vorstellungen aufzeigen, die Ware stamme aus Gelegenheitsaufkäufen eines Hamburger Vertreters. Jedenfalls mußte ausdrücklich dargelegt werden (sei es durch Feststellung des unbedingten oder bedingten Vorsatzes oder durch Anwendung der Beweisregel), warum die Angeklagte nunmehr davon ausging, es handle sich um eine gegen das Vermögen gerichtete Vortat.

Nach alledem mußte das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Zemke sowohl auf ihre Revision als auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ist krank und kann deshalb nicht unter-

schreiben. Sarstedt

Siemer Schnitt