Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 12.08.2026 – 4 StR 170/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120826B4STR170.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 2025 wird

a) hinsichtlich des Falls II.14 der Urteilsgründe der Vorwurf der Urkundenfälschung von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist;

bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.14 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in 16 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 31. Januar 2023 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen teilweisen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_3

Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2026 zutreffend dargelegten Gründen bereits als unzulässig.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_4

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Verfahrensbeschränkung mit hierdurch bedingter Schuldspruchänderung und Neufestsetzung einer Einzelstrafe sowie einer weiteren geringfügigen Schuldspruchänderung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_5

1. Nach den Feststellungen zu den jeweils als Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung abgeurteilten Fällen erwarben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes in Kenntnis der jeweils rechtswidrigen Herkunft in Italien gestohlene, sogenannte „dublettenfrisierte“ Fahrzeuge, deren Daten zur Verschleierung ihrer Herkunft mit denen von tatsächlich existierenden Fahrzeugen ersetzt worden waren, um sie anschließend zu verkaufen und sich so durch von ihnen erwartete Provisionen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. Für die Fahrzeuge beantragten sie vor deren Verkauf jeweils unter Vorlage eines italienischen Zulassungsdokuments (carta di circolazione), mit dem sie eine ordnungsgemäße italienische Zulassung vortäuschen wollten, Ausfuhrkennzeichen. Bei sämtlichen zur Anmeldung vorgelegten italienischen Zulassungsdokumenten handelte es sich um Fälschungen, bei denen die ebenfalls in Italien entwendeten Vordrucke nicht amtlich mit den „frisierten“ Fahrzeugdaten ausgefüllt worden waren.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_6

2. Der Senat hat im Fall II.14 der Urteilsgründe die von der Strafkammer angenommene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StGB) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung analog § 354 Abs. 1 StPO geändert. Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, lässt sich den tatgerichtlichen Feststellungen zu dieser Tat nicht entnehmen, dass der Angeklagte auch in diesem Fall an der Anmeldung des Fahrzeugs unter Vorlage der gefälschten italienischen Zulassungsbescheinigung beteiligt war.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_7

3. Bei der vorgenommenen Schuldspruchänderung hat der Senat außerdem berücksichtigt, dass die Gewerbsmäßigkeit im Fall des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein in den Urteilstenor aufzunehmendes Qualifikationsmerkmal darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 431/06, NStZ-RR 2007, 111) und hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Kennzeichnung als „vorsätzlich“ entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2026 - 3 StR 50/26 Rn. 7; Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 4 StR 488/23 Rn. 6).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_8

4. Die Schuldspruchänderung im Fall II.14 der Urteilsgründe zieht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Herabsetzung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) fest. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe in 15 Fällen, sieben Monaten Freiheitsstrafe in zwei Fällen, sechs Monaten Freiheitsstrafe in drei Fällen und fünf Monaten Freiheitsstrafe in einem Fall kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und sechs Monate verhängt hätte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_9

5. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_10

Zu der vom Landgericht nicht in Betracht gezogenen Gesamtstrafenbildung mit der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 9. August 2021, mit der gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen worden war, und den zwei weiteren Verurteilungen des Amtsgerichts Rockenhausen vom 23. August 2021 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung und vom 1. Oktober 2021 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen nebst Fahrverbot von einem Monat und Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 7. Mai 2022 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aus denen durch Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 26. Januar 2022 eine Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen unter Aufrechterhaltung des Fahrverbots von einem Monat und der Fahrerlaubnissperre gebildet worden ist, bemerkt der Senat ergänzend:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_11

Jedenfalls hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe, bei der auch der Verkaufsvorgang vor dem 9. August 2021 abgeschlossen war, wäre eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen. Zum Vollstreckungsstand der am 26. Januar 2022 verhängten Gesamtgeldstrafe verhält sich das Urteil nicht. Für den Fall, dass eine Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft unterlassen worden sein sollte, wäre der Angeklagte dadurch aber jedenfalls nicht beschwert, da ihn ein größeres Gesamtstrafübel getroffen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2026 - 5 StR 96/26 Rn. 7; Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 599/16, NStZ-RR 2017, 170). Denn es wären zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen, bei denen jeweils eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zugrunde zu legen und im Übrigen für die erste Gesamtstrafe die vorgenannten Geldstrafen aus den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 9. August 2021 und das Amtsgericht Rockenhausen vom 23. August 2021 und vom 1. Oktober 2021 sowie für die zweite Gesamtstrafe die weiteren unter 4. genannten Einzelstrafen zu berücksichtigen gewesen wären. Auch der Umstand, dass die Gesamtstrafe, die aus der Einsatzstrafe für die Tat II.1 und den Geldstrafen zu bilden gewesen wäre, unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 StGB eine unter der Gesamtsumme der Einzelstrafen von einem Jahr und 360 Tagen (§ 54 Abs. 3 StGB) und damit im noch bewährungsfähigen Bereich liegende Gesamtfreiheitsstrafe gewesen wäre, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn der Senat schließt aus, dass diese Gesamtfreiheitsstrafe von der Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Nicht zuletzt angesichts der zahlreichen Vorverurteilungen des Angeklagten und der Tatsache, dass er nach den Verurteilungen vom 9. August 2021, 23. August 2021 und 1. Oktober 2021 die im Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 31. Januar 2023 sowie die im vorliegenden Urteil festgestellten Taten begangen hat, liegt eine günstige Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB gänzlich fern; darüber hinaus sind auch keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB festgestellt oder ersichtlich.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/4-str-170-26#rd_12

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an der Signatur gehindert. Tschakert
Quentin
Zeller Liebhart