Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 3 StR 364/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

4R_ 364/53 2327 052 32

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Autoschlosser Josef a < aus Gi, zgeborenen@ En EB in am MB, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

2.) die Ehefrau Anna_G geb. MiWD aus Ci geboren an D- GB MED rc (HaiB/ccH),

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.. Ludwig Bundesrichter Maaß _ Bundesrichter Dr, Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EE> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagten Josef Ce wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 12. Februar 1955, soweit es ihn und die mitangeklagte Ehefrau Anna Gi betrifft, im Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Lu,

Gründe;

Der Angeklagte Josef CB ist wegen gewerbsmässiger, unter den Voreussetzungen des Pückfalls begangener Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Gegen seine Ehefrau,die Angeklagte Anna Ggwww, ist wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Hehlerei in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis erkannt worden.

Ausserdem hat das Landgericht beiden Angeklagten die Ausübung des Berufs und Gewerbes als Altmetallhändler auf die Dauer von vier Jahren untersagt.

Die die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklegten Josef Ce hat nur zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch aus den §§ 259, 260, 261 Abs 2 StGB ist in allen Fällen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

Der Angeklagte betrieb seit September 1950 zunächst als Gesellschafter des schon rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Hg: bald aber allein in Gib einen Handel mit Altmetallen. Die mitangeklagte Ehefrau Gi half ihrem Manne im Geschäft,

Von Mitte September bis Anfang November 1950 erwarb der Angeklagte Josef Gew grössere engen Buntmetallab-

fälle, die als Säge-, Dreh- und Bohrspäne und -teile erkennbar waren, Der Giessereiarbeiter Br; der sie ihm bei 33 Besuchen überbrachte, hatte sie seinem Arbeitgeber gestohlen. Der Angeklagte wusste das. Deshalb veranlasste er seine Ehefrau, die ebenfalls über die Herkunft Eescheid

wusste und die die Geschäftsvorfälle nach den Weisungen ihres Mannes im Metallbuch einzutragen hatte, dass sie als Veräusserer dieser Abfälle die Namen nichtexistierender Personen eintrug, Die Eintragungen genügten auch sonst nicht den Anforderungen des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte von vornherein mit dem Vorsatz handelte, alle

von Brandl angelieferten gestohlenen Altmetalle zu erwerben.

ähnlich verliefen die Geschäfte, die der Angeklagte von November 1950 bis Januar 1951 mit den Arbeitern RB-ED un ED abschloss. Er erwarb von ihnen grössere Mengen Kessing-, Kupfer- und Rotgussabfälle, die sie ihren Arbeitgeber, einer amerikanischen Einheit, entwendet hatten und die sie dem Angeklagten bei drei oder vier Gelegenheiten ablieferten. iederum machte die Ehefrau des Angeklag-- ten auf Geheiss ihres Mannes falsche Eintragungen über die Personalien der Veräusserer. Dem Angeklagten und seiner Ehefrau war auch in diesem Falle klar, dass sie Diebesgut erworben hatten.

Schliesslich erwarb der Angeklagte im Mai 1951, nachdem er wegen der Geschäfte mit Br@D schon in Kehlereiverdacht geraten war, Giessformen aus Aluminiumlegierung, die von den Verkäufern auf dem Gelände einer Ketallgiesserei gestohlen und vor dem Verkauf an den Angeklagten zerschlagen worden waren. Wiederum erkannte er, dass es sich um

gestohlenes Hetall handelte. In diesem Fall unterblieb eine Eintragung im Metallbuch Überhaupt.

In allen Fällen handelte der Angeklagte nicht nur mit dem Vorsatz, durch die Weiterveräusserung der Abfälle zu verdienen, sondern darüber hinaus in der Absicht, sich durch den Verkauf solcher gestohlener Metalle eine dauernde Einnahmequelle zu erschliessen, Das Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass jede der drei Taten des Angeiilagten die Merkmale der §§ 259, 260 StGB erfüllte, Es hat ferner in der Beteiligung der Elıefrau des Angeklagten in den ersten beiden Fällen eine Beihilfe zu diesen Verbrechen erblickt und schliesslich noch angenommen, dass der Angeklagte Josef CD in Teteinheit mit der Hehlerei jeweils ein Vergehen nach § 16 Abs 1 Nr 4 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begangen hat. Das Landgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass bei dem schon zweimal wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten Josef Ce in allen Fällen die Voraussetzungen des 8 261 Abs 2 StGB erfüllt sind.

bi. Die gegen den Angeklagten Josef CB. verhängte Strafe hat das Landgericht dem § 260 StGB entnommen, Es hat dazu gesagt, dass diese Vorschrift gegenüber der Bestimmung des § 261 Abs 2 StGB die schwerere Strafdrohung enthielte. Diese Erwägung lässt Rechtsfehler erkennen, Wie schon das Reichsgericht in RGSt 66, 333 zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Rückfallvoraus-

setzungen nicht um Merkmale der Hehlerei handelt, wie sie in den §§ 259, 260 StGB umschrieben sind. Dem § 261 StGB ist im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Täters in der Vergangenheit zu entnehmen, dass dessen Strafe bei er-

vg

neuter Verurtcilung wegen Hehlerei zu erhöhen ist, gleichgültig, ob es sich bei der abzuurteilenden Tat um einfache oder gewerbsmässige Hehlerei handelt. Begeht also der Täter unter den Voraussetzungen des Rückfalls eine gewerbsmässige Hehlerei, so ist die Strafe nach 261 StGB zu bestimmen; die gegenüber den kMindeststrafen des § 261 Abs 1 u 2 StGB höhere Strafdroliung des § 260 StGB hat aber die Bedeutung, dass der gewerbsmässige Hehler in den Fällen des § 261 Abs 1 u 2 StEB mindestens mit einem Jahr Zuchthaus zu bestrafen ist. Der Angeklagte ist aber durch diesen Rechtsfehler des Landgerichts nicht beschwert. Im übrigen sind die Ausfüh-. rungen des Landgerichts zur Strafzumessung nicht zu. beanstandens es konnte aus einer ganzen Reihe von Umständen

auf eine rechtsfeindliche Gesinnung schliessen.

Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen noch nicht aus, um das nach § 42 1 StGB gegen den Angeklagten Josef CEEMEB verhängte Berufsverbot zu tragen, Der Angeklagte hat seine strafbaren Handlungen zwar in bewusster Missachtung der Rechtspflichten begangen, die bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten weren; das Landgericht hat aber keine Tatsachen dafür angeführt, dass dieses Verbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Die Entscheidung hierüber richtet sich danach, ob der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Entlassung trotz der verbüssten Strafe noch zur Begehung solcher Straftaten neigen wird, die im inneren Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen (RGSt 74, 55; BGH v. 5. November 1951 -

3 StR 857/51). Das lässt sich nach den bisherigen Feststel-

lungen noch nicht ohne weiteres sagen, da der Angeklagte

wegen seiner früheren Eigentumsvergehen noch keine Strafe verbüsste, die der jetzt verhängten nach Art und Höhe gleichzuachten wäre.

UL. gs

Dieser Kengel ausreichender Feststellungen zwingt dazu, das Urteil im }trafausspruch hinsichtlich des Berufsverbotes aufzuheben. Diese Entscheidung ergreift auch das gegen die mitangeklagte Ehefrau CB für die gleiche Zeitdauer verhängte Berufsverbot. Sie ist wegen Beihilfe zu dem von ihrem Hanne begangenen Verbrechen in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Der erörterte Rechtsfehler, der dem Lendgericht im Falle des angeklagten Ehemannes G-DB unterlaufen ist, liegt auch hinsichtlich der gegen sie verhängten sichernden Massnahme vor, so dass sich die Intscheidung des Revisionsgerichts nach § 357 StPO im entspre - chenden Umfange auch auf sie zu erstrecken hat.

Dr. boericke werner Dr, Ludwig Maaß willms