Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 3 StR 21/57
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 21/57 2156 012
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Redakteur Rudolf Sch B zus Helm a.W., dort geboren an. m WB,
wegen Staatsgefährdung u.8.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. September 1956 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis wie folgt gefaßt wirde
#1]. Dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2. dem Oberbürgermeister der Stadt Kassel wird die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, auf Kosten des Angeklagten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an sie in folgenden Zeitungen zu veröffentlichen:
Zu 1 in den "Badischen Neuesten Nachrichten",
Karlsruhe, mit dem Hinweis, dass die Verurteilung u.a. wegen Beleidigung von Richtern des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ausge-
sprochen worden ist3 |
zu 2 in den "Hessischen Nachrichten", Kassel, mit dem Hinweis, dass die Verurteilung u.a. wegen Beleidigung des Kriminalsekretärs Den in Kassel ausgesprochen worden ist."
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
Den Beleidigten, nämlich 1. den "Richtern des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs", 2, dem Kriminalsekretär Diedrich in Kassel hat das Landgericht die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB zugesprochen.
| Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision führt nur zur Abänderung des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugnis. Im übrigen " muss ihr der Erfolg versagt bleiben.
Io Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen, |
Näherer Darlegung bedarf dies nur, soweit das Landgericht angenommen hat, dass der Angeklagte - als rechtlich unselbständigen Teilakt seiner fortgesetzten Straftat - durch die unter II 4 des Urteils dargestellten
Zeitungsartikel den Tatbestand eines Vergehens nach § 90 a
StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB erfüllt habe.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Artikel in der "Sozialistischen Volkszeitung" und deren Jugendbeilage "Freundschaft" als Redakteur verantwortlich ist. Entgegen der
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von der Revision vorgeträgenen Ansicht war er nicht nur "Sitzredakteur". Nach den Feststellungen des Urteils hielt - er vielmehr täglich Redaktionssitzungen ab, in denen die
tert und Richtlinien für die kommende Ausgabe gegeben wur- - den; weiter hält das Landgericht für erwiesen, dass die 4 Meinung des Angeklagten im wesentlichen mit der ihm durch seine Tätigkeit bei der Zeitung bekannten Linie und dem Inhalt der Artikel, von denen er meist nachträglich Kenntnis bekam, übereinstimmte,
Soweit das Landgericht den Tatbestand des § 90 a StGB - durch die Zeitungsartikel als verwirklicht ansieht, unterlässt es zwar bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten die ausdrückliche Angabe, dass es ihn als "Hintermann" der verfassungsfeindlichen FDJ ansieht; es legt vielmehr nur dar, dass der Angeklagte den Tatbestand.
"des § 90 a StGB erfüllt habe. Da die Urteilsfeststellun-
gen in tatsächlicher Beziehung jedoch ergeben, dass der Angeklagte dieser Organisation selbst nicht angehört hat, kann er nach § 90 a StGB nur als Hintermann verurteilt worden sein. Dass der Tatrichter ihn als Täter nach 890 a St@B verurteilt hat, ergibt schon eindeutig der Urteils-. spruch, Auch die Begründung, die die Strafkammer für die Annahme einer Beihilfe zur Geheimbündelei gegeben hat, lässt erkennen, dass sie deutlich zwischen der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vergehens nach § 90 a StGB und der Beihilfe zum Vergehen nach § 128: StGB unterschieden hat.
Die Verurteilung als Hintermann wird von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils getragen. Hintermann im Sinne des § 90 a StGB ist, wer, ohne innerhalb der Verei-- nigung zu wirken, in erheblichem Umfang ihre Ziele fördert
(BGHSt 6, 1295 BGH 6 StR 68/54 vom 6. Oktober 19545 6 StR 246/54 vom 30. März 1955). Eine Tarnung des Hintermannes
ist entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht begriffswesentlich. Eine solche wesentliche Förderung der
FDJ liegt im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Tatrichters in der Veröffentlichung der Artikel in der "Sozialistischen Volkszeitung" und in deren Jugendbeilage "Freundschaft", für die der Beschwerdeführer als Redakteur verantwortlich ist. Durch diese Zeitungsartikel sollte nach den Feststellungen der Strafkammer die verbotene FDJ angesprochen und in ihrem Fortbestand unterstützt werden. Es ist unschädlich, dass das Landgericht diese in ihrem Umfang hin- | reichend als wesentliche Förderung der FDJ gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich Nochmals als sölche gewertet hat.
Auch die Annahme des Tatrichters, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 90 a StGB auch der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht habe, ist rechtlich unbedenklich, Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begründung ihrer Meinung, dass Beihilfe zur Geheimbündelei nicht möglich sei, auf die Entscheidung des Reichsgerichts "in RGSt 24, 328. Diese Entscheidung befasst sich nur mit der
Frage, wer Täter im Sinne des § 128 StGB ist und versteht unter "Teilnahme" nur die Teilnahme an einer solchen Verbindung, nicht
aber die Tatteilnahme im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Die.Frage, ob Beihilfe zu einem Vergehen nach '§ 128 StGB möglich ist, wird in ihr nicht behandelt.
Diese Frage ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden (BGH 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54, beide vom 6. Oktober 19545 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 19543 6 StR 2/55 vom 30. März 19555; 6 StR 80/55 vom 18. Juli 1956).
Er
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass, Im vorliegenden Palle tragen die tatsächlichen Feststeljungen des Urteils auch die Verurteilung nach den 88 128, 49 StGB:
Nach allem ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch.
II. Der Strafausspruch enthäl+ lediglich einen Rechtsfehler hinsichtlich der Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis.
Die Beleidigten, nämlich die erkennenden Richter des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen Angenfort und der Kriminalsekretär DEE. haben weder einen Strafantrag gestellt, noch haben sie sich als Nebenkläger an dem Strafverfahren beteiligt. Daher konnte ihnen
die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB nicht zugespro- #.
chen werden. Sie steht vielmehr nur ihren Dienstvorgesetzten, #
die den Strafantrag nach § 196 StGB gestellt haben, zu RS
33, 396). Der Senat konnte den Ausspruch über die Veröffent-. Jichungsbefugnis selbst richtigstellen. Zugleich erschien
es angezeigt, die Frist für die Bekanntmachung nicht von
der Rechtskraft ab zu bemessen, sondern erst von der Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.
an die Dienstvorgesetzten der Beleidigten ab. Der Senat konnte auch diese Änderung selbst vornehmen, da der Angeklagte durch sie nicht beschwert ist.
IIl. Da die Revision des Angeklagten im wesentlichen erfolglos geblieben ist, erschien es angezeigt, ihm die Ko-
sten des Rechtsmittels aufzuerlegen {§ 473 Abs 1 Satz 2 StPO),
Jagusch Werner Dr. Mannzen
Dr. Wiefels Wirtzfeld