Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 23.01.1953 – 1 StR 366/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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der Strafsäche gegen

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wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a.

hat der 1. Strafsenat vom 8. Dezember :953,

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

des Bundesgerichtshofs in der Sitzung an der teilgenommen hebenz

Dr. Peetz als Vorsitzender,

Mantel

Glenzmann

Dr. Jagusch

Dr. Heimann-Trosien

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEE» in der Verhandlung, Oberstastsanwalt Dr. EEEEED bei der Verk'indung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 23. Januar 1953

1. zu Nr 4 und 7 des Urteilssatzes im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen groben Unfugs entfallen, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben;

2, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugnis

aufgshoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ‘des Rechtsmittels, an das Landgericht zur.ickver-

wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen:

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, der Jude ist, betrieb in Passau in von ihm gemieteten Räumen ein Geschäft. Auf Klage des Hauptmieters’wurd® er durch Urteil des Amtsgerichts ia Passau vom 18. August 1950 zur Räumung verurteil+. Seine Berufung wurde von dem Landgericht zurückgevieser. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit und der Vollstrekkung des Urteils hat der Angeklagte gegen verschiedene Richter, den Landgerichtspräsidenten, den Obe:-landesgerichtsprösidenten, den bayerischen Justizminister und den Oberstaatsanwalt in Passau Vorwürfe erhoben und sie insbesondere beschuldigt, zus antisemitischer Gesinnung ihre Pflichten verletzt zu haben. Auch die Polizeibeamten, die u.a, zur Zwangsräumung herangezogen wurden, beleidigte er und leistete ihnen Widerstand.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung, übler Nachrede, vorsätzlich falscher Anschuldı- gung, Widerstands gegen die Staatsgewali, Körperverletzung, Staatsverleumdung, Sachbeschädigung sowie groben Unfugs verurteilt, und zwar wegen neun selbständiger Handlungen. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. " j I: ‚Zur Zuiässigkeit, des Rechtsmittels.

In der zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wird zunächst die "Verletzung des materiellen Rechts" gerügt. Dann folgt der Satz:

"protz Belehrung wurde auf Aufnahme bestanden: "

Im Anschluß daran wird das Vorgehen des Gerichts, insbesondere des Vorsitzenden beanstandet,

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Die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterliegt au sich im Hinblick auf die aligemeine Sachrüge, auf die sich der erwähnte Vernmerk nicht bezieht, keinem Bedenken. Dagegen sind die Verfahrensrägen nicht rechtswirksam erhoben.

Gemäss § 345 Abs 2 StPO kann der Angeklagte die Revisionsamträge und deren Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll. der Geschäftsstelle anbringen, Zveck der Vorschrift ist, dass einerseits im Interesse des Angeklagten dessen Anträge und deren Begrändung in möglichst geeigneter Weise niedergelegt werden und andererseits dem Revisionsgericht die Priifung grundloser oder unverständlicher Anträge möglichst erspart bleibt (RGaSt 52, 277; 64, 63). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Verteidiger, Rechtsanwalt oder Urkundsbeamte die eigene Verantwortung für das schriftlich Niedergelegte übernimmt; er ist nicht lediglich das Werkzeug des Beschwerdeführers, sondern zur Prüfung von Forn und Inhalt des Vorgetragener und zur Belehrung verpflichtet. Gibt er zu erkennen, dass er durch das ausdrückliche Verlangen des Angeklagten ausserstande gesetzt wird, diesen Aufgaben gerecht zu werden, so mangelt es an der von dem Gesetz vorgeschriebenen Form und die insoweit erhobenen Rügen sind unbeachtlich.

Der Vermerk, dass der Angeklagte trotz Belehrung auf fufncıme seines weiteren Vorbringens bestanden hat, erweist hier, dass es der Urkundsbeamte mindestens in dieser Form nicht decken und damit auch nicht die Verantwortung dafür übernehmen wollte, Das folgt auch aus dem Inhalt der Erklärungen. Die Beschwerden des Angeklagten beziehen sich zum grossen Teil auf Vorfälle in dem Vorverfahren, die auf das Ergebnis der Hauptverhand-

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en

lung keinen Einfluss gehabt haben können. Soweit Vorgänge in der Hauptverhandlung erwähnt werden, wie die angebliche Bedrohung durch den Vorsitzenden, dessen Ablennung durch den Angeklagten und die Nichtbericksichtigung des Aussetzungsentrags, fehlt es entweder an der durch § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen näheren Darlegung der Tatsachen, die den Mangel bagründen sollen, oder die rechtliche Erheblichkeit ist nicht ersichtlich (vglauch § 238 Abs 2 StPO). Es kann danach nicht angenommen werden, dass der Urkundsbeamte auf Form und Inhalt dieses Teils der Revisicnsbegr'indung Einfluss genommen hat.

Das dem Vermerk nachfolgende Vorbringen des Angelilagten kann somit keine Berücksichtigung finden, da insoweit die durch § 345 Abs 2 StPO vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist.

II: Die auf die allgemeine Sachrüge erforderliche Prüfung gibt zu folgenden Bedenken Anlass; j

Io Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen =ines

, fortgesetzten Vergehens geren § 131 StGB in Tateinheit mit

einer fortgesetzten Jbertretung nach § 360 Abs 1 Nr 11 StGB sowie wegen dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen ge:zen § 1§ 5 StGB in Tateinheit mit einer Jbertretung nach § 360 Nr 11 StGB verurteilt.

Die Jbertretungen sind jedoch verjährt. Das angefochtene Urteil wurde sm 23. Januar 1953 verkündet. Die nächste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung bestend darin, daß der Vorsitzende am 9. Juni 1955 die Revisionsbegründung mit den Akten unter Hinweis auf § 347 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandte. In der Zwischenzeit war die dreimonatige Verjährungsfrist des § 67 Abs 3 StGB abgelaufen. Das hat das Revisionsgericht von Amts we-

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gen zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Prozessvorauussetzung handelt.

Die Übertretungen haben somit auszuscheiden. Der Senat hat den Schuldsnruch selbst berichtigt. Eine Einstellung des Verfahrens gemäss § 260 Abs 3 StPO kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte wegen in Tateinheit mit den Jbertretungen stehender und nicht verjährter Vergehen verurteilt worden ist.

Es bedarf jedoch in diesen beiden Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs, da die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass der Schuldspruch hinsichtlich der Jbertretungen Einfluss auf die Strafhöne gehabt hat, Ferner muss zuch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

2. Das Landgericht hat den durch die vorsätzlich falschen Anschuldigungen Verletzten gemäss § 165 StGB und den drei Polizeibeamten, die der Angeklagte öffentlich beleidigt hat, gemäss § 200 StGB die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.

Diese Entscheidung ist insoweit nicht zu bil.igen, als das Landgericht den Berechtigten die Auswahl der Zeitung, in der die Veröffentlichungen erfolgen sollen, überlassen hat. Gemäss §§ 165, 200 StGB ist die Art der Bekanntmachung in dem Urteil anzuordnen, Es bleibt daher kein Raum für ein Wahlrecht des Verletzten oder Beleidigten (RG HRR 1939 Nr 658; Urteil des BGH vom 16. Oktober 1952 - 4 StR 452/52). Das Urteil muss daher auch in diesem Umfang zwecks Nachholung der erforderlichen Entscheidung auf,sehoben werden.

Bei der neuen Verhendlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass es nicht zweckmäßig ist, den Lauf

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der Frist fir die Veröffentlichung nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu bestimmen; vielmehr wird es angebracht sein, insareii die Zustellung des Urteils für massgebend zu erklären (vgl RG IR 1942, 1757). Das Landgericht wird ferner iber die Aussetzung der Strrfe zur Bewährung gemäss § 23 StGB zu befinden haben.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen, da das Urteil keinen weiteren ihn beschwerenden Recktsirrtum erkennen lässt.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien