Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 2 StR 427/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
1.)Der Antrag nach § 17 StFrG !9% hatin der Revisionsinstanz nur zur Folge, daß die Revision des Angeklagten durchzuführen ist, nicht aber die Revision anderer Prozeßbeteiligter. 2.)Der rechtzeitige Antrag auf Feststellung nach 8 18 StFrG 1954 kann auch nach Ablauf der Wochenfrist noch näher bestimmt werden, 3.)Neben dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach §§ 17, 18 Abs 4 Stfr&G 1954 bleibt der vorher rechtzeitig nach § 18 Abs 1 StFr6 1954 gestellte Feststellungsamtrag wirksam. Er wird unzulässig, wenn die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 ergibt, daß der Angeklagte zu Recht freigesprochen ist. 4. )Bei ausreichenden tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht die nach § 18 Abs 1 StFrG 1954 beantragte Feststellung selbst treffen. 5,)Neben der Feststellung nach § 18 Abs 1 StFr6G 1954 ist dem Verletzten keine Bekanntmachungsbefugnis zuzusprechen,
r
für aas Nachschlaßewerk! u, i je Amtliche S 1 H Nicht die Amtliche Sammlung 2259 006
um nmmmn nn nun — un m mn mu hen nn rt ne rin nam ie am Bm | m An mr er dm hm m mu A 0 be DB bue Die Mn Dee BRet Aa vanae Pr}
Gesetz: StFrG 1954 88 17, 18
Rechtssatz: 1.)Der Antrag nach § 17 StFrG !9% hatin der Revisionsinstanz nur zur Folge, daß die Revision des Angeklagten durchzuführen ist, nicht aber die Revision anderer Prozeßbeteiligter.
2.)Der rechtzeitige Antrag auf Feststellung nach 8 18 StFrG 1954 kann auch nach Ablauf der Wochenfrist noch näher bestimmt werden,
3.)Neben dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach §§ 17, 18 Abs 4 Stfr&G 1954 bleibt der vorher rechtzeitig nach § 18 Abs 1 StFr6 1954 gestellte Feststellungsamtrag wirksam. Er wird unzulässig, wenn die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 ergibt, daß der Angeklagte zu Recht freigesprochen ist.
4. )Bei ausreichenden tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht die nach § 18 Abs 1 StFrG 1954 beantragte Feststellung selbst treffen.
5,)Neben der Feststellung nach § 18 Abs 1 StFr6G 1954 ist dem Verletzten keine Bekanntmachungsbefugnis zuzusprechen,
Aktenzeichens 2 StR 427/54 Urt. des BGH vom 3. Juni 1955 LG Aachen
u nn -
ui Dyr- >Tw
OF ı Str 427/54
un un m
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Chefredakteur und Verleger Hermann S Fe aus StB am Starnberger See, geboren am 1917 in Ve Westfalen),
2.) den Redakteur Heinz WEB zenannt Alpe aus AG, geboren am ME 1925 in TON am Me,
wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter fioepner als beisitzende Richter, R“ Oberstaatsanwalt Dr. EKuiiiime wi: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter Wii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 3. Juni 1955 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Wii, wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1953
1.) aufrechterhalten, soweit es ihn freispricht,
2.) dahin ergänzt, daß die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen hat,
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last,
II. Der Feststellungsamtrag des Nebenklägers Modi gegen sn den Angeklagten WEB nach § 18 Abs 1 StfrG wird auf ir seine Kosten zurückgewiesen. 1’
III. Auf die Revision des Angeklagten SER wird das Verfahren gegen ihn nach §§ 1, 2 Abs 2 StFrG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers rn jedoch nicht des Nebenklägers Hauptzollamt Aachen - und die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tra. gen.
IV. Auf den Antrag des Nebenklägers MoWi nach § 18 Abs ı StFrG wird festgestellt,
a) daß die Behauptungen des Angeklagten Sue 1.) "Der Genickschuß von Si, 2.) "nach alter Methode auf der Flucht erschossen", 3.) "Mo hat den Schmuggler mit dem Genickschuß kaltschnäuzig liquidiert" unwahr sind,
db) die Behauptungen; -
1.) "die Nachrichten entlarven verschleierten Totschlag",
2.) I hat unrichtige Angaben gemacht, um das Delikt des Totschlags zu verschleiern",
3.) "Mo hat aus unmittelbarer Nähe Schüsse auf den Schmuggler abgegeben, der im übrigen an dieser Stelle überhaupt nicht entkommen konnte, von denen ein Schuß ihn im Genick getroffen hat",
4.:) "damit ist der Tatbestand des Totschlags erfüllt",
sich nicht bewahrheitet haben. i
Die Kosten des Feststellungsverfahrens und die notwen-. digen Auslagen des Antragstellers hat der Angeklagte SEREEREEB zu tragen.
V. Der Feststellungsamtrag des Hauptzollamts Aachen als Nebenkläger nach § 18 Abs 1 StFrG wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
' Von Rechts wegen
r
ı 1g 1 j } %
! ! , F,
er: u.
mern r
ge:
G rü nd e3
In dem Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung wurde durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.Juli 1953 der Angeklagte Wh freigesprochen, der Angeklagte SCHE zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Nebenkläger erhielten die Befugnis, den erkennenden Teil des Urteils gegen SEP auf dessen Kosten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in den "Aachener Nachrichten" bekanntzumachen.
Nach den Revisionen der beiden Angeklagten und der beiden Nebenkläger hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das Strafverfahren mit Beschluß vom 19.August 1954 gemäß §§ 1, 2 Abs 2 StFrG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Dabei sind die dem Nebenkläger Zollgrenzassistent MoEB erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten SW auferlegt worden, die notwendigen Auslagen des Hguptzollamts als Nebenkläger verblieben diesem,
Der Einstellungsbeschluß vom 19. August 1954 ist nach der Empfangsbescheinisung in Bl 219 d.A. dem Hauptzollamt Aachen als Nebenkläger am 8. September 1954 zugestellt worden. Der als "Antrag und sofortige Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz des Vorstehers des Hauptzoll-
amts Aachen vom 24. November 1954 ist am 25. XI. 1954, somit
erst nach Ablauf der in §§ 18 Abs 1, 17 Abs 2 StFr6G 1954 bestimmten Frist eingegangen. Er kommt deswegen als ein Feststellungsamtrag des Verletzten nicht mehr in Betracht und ist als solcher unzulässig,
Dem verletzten Zollgrenzassistenten Mob ist
der Einstellungsbeschluß vom 19. August 1954 nach Bl 218 d.h.
we Pr. -
|
[3 WER N den an ee a m
Be? 7° DE a GE Zn
ou an ran. 2.777 ..
am 17. September 1954 zugestellt worden. Sein Antrag gemäß § 18 Abs 1 StFr&@ 1954 ging am 20. September 1954 beim Revisionsgericht ein. Damit ist er rechtzeitig gestellt.
Die Wirksamkeit dieses Antrags ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihn der Antragsteller erst nach Ablauf der Wochenfrist (§ 17 Abs 2 StFr&G 1954) auf Anfordern des Oberbundesanwalts in der erforderlichen Weise durch nähere Rezeichnung der nach seiner Auffassung wahrheitswidrigen Behauptungen ausgeführt hat, Es ist ZU- lässig, den fristgemäßen Antrag noch nachträglich näher zu begründen.
Namens der beiden Angeklagten hat deren Verteidiger nach § 18 Abs 4 StFr&G 1954 Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 StFrG 1954 gestellt. Das Verfahren ist daher auch auf diesen Antrag hin, mit dem die Angeklagten ihre Unschuld geltend machen, nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen,
I. Die Revisionen der Nebenkläger,di. des Hauptzollamts Aachen und des Zollgrenzassistenten MM sind durch den Einstellungsbeschluß des Revisionsgerichts vom 19. August 1954 endgültig erledigt. Denn diesen Prozeßbeteiligten steht insoweit kein Rechtsbehelf gegen den Einstellungsbeschluß zu. Ihre erledigten Revisionen leben auch durch den Antrag der Angeklagten nach §§ 18 Abs 4, 17 StFrG 1954 nicht wieder auf; denn ein Strafanspruch des Staates und der Nebenkläger besteht nicht mehr. Die Fortsetzung des Strafverfahrens auf Grund des § 17 StFrG 1954, die nur auf den Nachweis der Unschuld der Angeklagten abzielt, hat nicht mehr die Feststellung von Schuld und Strafe zum Gegenstande, wie die Revisionen der Nebenkläger erstreben. Auch kann es nicht der Sinn
oY
des Gesetzes sein, daß jeweils der Angeklagte, der den Antrag nach § 17 Stfr§ 1954 stellt, in die Lage kommt, seinerseits über die Revisionen der Nebenkläger zu bestimmen. Das wäre aber der Fall, wenn diese Revisionen durch seinen Antrag zunächst wieder aufleben und alsdann bei etwaiger Zurücknahme des Antrags wieder gegenstandslos würden. Deshalb muß der Grundsatz maßgebend bleiben, daß auch der Einstellungsbeschluß in der Revisionsinstanz unanfechtbar ist. Zwar macht das Straffreiheitsgesetz 1954 hiervon insoweit eine Ausnahme,
als es dem Angeklagten eine Anfechtungsmöglichkeit durch den Antrag gemäß § 17 des Gesetzes eröffnet. Als Ausnahme kann eine derartige Anfechtung aber nicht die Wirkung haben, über den von ihr verfolgten und nach dem Gesetz allein zulässigen Zweck hinaus eine neue Strafverfolgung der Angeklagten durch Aufleben der Revisionen der Nebenkläger zu ermöglichen.
Hiernach beschränkt sich das weitere Verfahren nach § 17 StFr@ 1954 in der Revisionsinstanz auf die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer im Rahmen der Revisjenen der Angeklagten,
Auf ihren Antrag hin ist das Revisionsgericht selbst zur Entscheidung darüber berufen, ob die Angeklagten schuldig oder nicht schuldig sind, sofern die Feststellungen des Tatrichters dies ermöglichen (RGSt 73, 65; vgl auch RG HRR 1939 Nr 1333; BayObId NJW 1955, 681, 682).
II. Der Angeklagte Sp rügt mit seiner Revision neben der Verletzung des § 467 Abs 2 StPO fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sowohl er als auch der Angeklagte WB erstreben nach ihrer einheitlichen Revisionsbegründung neben ihrer Freisprechung,
r un 2
daß die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden. Sie sind der Auffassung, daß § 467 Abs 2 StPO in einem Verfahren wegen Beleidigung auch dann Tlatz greift, wenn offensichtlich die Voraussetzungen des § 193 StGB vorliegen,’ wie es hier der Fall sei.
a) Soweit damit der Angeklagte SC» meint, daß § 193 StGB auch auf die Fälle anwendbar sei, die zu seiner Verurteilung geführt haben, muß seiner Revision der ürfolg versagt bleiben, Die Strafkammer hat beiden Angeklagten in ihrer Eigenschaft als @renzbewohner ein eigenes persönliches Interesse zuerkannt, die von ihnen als Mißstand empfundene Art und Weise der Ausübung des Grenzschutzes durch die Zollbehörde aus Änlaß des Sonderfalles der Erschießung eines 18jährigen Schmugglers in ihrer Zeitung zu erörtern. In dieser Weise hat sie die Anwendbarkeit des § 193 StGB auf die Handlungen der Angeklagten grundsätzlich rechtlich zutreffend bejaht (vgl RGSt 64, 10, 13).
Die Nachprüfung des Urteils hat auch 'sanst keinen Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten SEE ergeben. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 467 Abs 2 StPO; denn das Strafverfahren hat nicht die Unschuld des Angeklagten Se ergeben und er ist auch nicht freigesprochen worden. Daß ihm das Urteil teilweise für verschiedene Behauptungen, die er aufstellte, den Schutz des § 193 StGB zugebilligt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Allerdings gibt das Urteil insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als nach ihm die Redewendungen "Der Genickschuß von Si@& und "Nach alter Methode auf der Flucht erschossen" sowie
"Durch Genickschuß kaltschnäuzig liquidiert" nur Werturteile sind, und das Gericht in ihnen nicht auch die Behauptung von Tatsachen findet. Denn andererseits geht die Strsfkammer selbst davon aus, daß der Angeklagte mit diesen Äußerungen dem Nebenkläger ME vorwerfe: Die Hinrichtung eines Wehrlosen aus nächster Nähe, das Erschießen eines Menschen, den man vorher fliehen ließ, und das Töten eines Menschen aus verbrecherischem Trieb heraus. Damit spricht die Strafkammer.------ aus, daß die Äußerungen eine vorsätzliche Tötung in der einen oder anderen bestimmt gekennzeichneten und schärfstens zu mißbilli.enden verbrecherischen Form behaupten. Ist dies
der Fall, so enthalten sie mehr als ein bloßes Werturteil. An sich könnten sie demnach als Behauptungen tatsächlichen Inhalts unter den Schutz des § 193 StGB fallen. Die Strafkammer hat jedoch rechtlich zutreffend in diesen Fällen von der Anwendung des § 193 StGB abgesehen, weil der Angeklagte SP nach ihren Feststellungen diese Äußerungen in Beleidigungsabsicht ausgesprochen hat.
Damit konnte § 193 StGB nicht Platz greifen.
Die Schuld des Angeklagten Sm ist somit von der Strafkammer im Rahmen seiner Verurteilung zutreffend bejaht. Seine Revision kann nicht zu seiner Freisprechung führen. Auf seinen Antrag nach § 17 StFfrG 1954 ist deshalb das Strafverfahren gegen ihn neuerdings auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Über die notwendigen Auslagen war dabei in der geschehenen Weise zu bestimmen (§ 19 StFr6G 1954).
b) Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954, den die Angeklagten auf Grund des § 18 Abs 4 dieses Gesetzes gestellt haben, lässt den Feststellungsamtrag des Nebenklägers Mole nach § 18 StFrG 1954 unberührt. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz
E03
ne ET a nt
NE In nen
bi E, ” . Ta Su a
. .. . ..* -
mr nen u ann
_ vs - - -
eh tn 1 “ w“ ir un. A Fi “
Eu u ı.r.n
- -o De man -
ei u ae
—- I
neben einem solchen Feststellungsamtrag den Antrag der Angeklagten auf Durchführung des Verfahrens ausdrücklich auch noch nach dem Ablauf der Frist des § 17 Abs 2 StFrG 1954 vorsieht (§ 18 Abs 4 StFrG), Das Verfahren ist daher auch mit dem Ziele des Feststellungsamtrags des Nebenklägers Motzheim nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters ist es dabei in der Revisionsinstanz mit einer sachlichen Entscheidung über den Antrag abzuschließen (vgl. dazu BayOkIG in NJW 1955, 681,682). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in
NJW 1955, 683 ist insoweit nicht zu folgen; sie findet
im Gesetz keine Stütze.
Bei den ehrenrührigen Behauptungen tatsächlicher Art, die der Beschuldiste Siiiiaufgestellt und der Nebenkläger MolBals unwahr festzustellen beantragt, handelt es sich um folgende Redewendungen;
"Der Geniekschuß von SI",
"Nach alter Methode auf der Flucht erschossen",
"Die Nachrichten entlarven verschleierten Totschlag", "MO Hat unrichtige Angaben gemacht, um das Delikt des Totsohlags zu verschleiern",
5.) "Mo Hat aus unmittelbarer Nähe Schüsse auf den Schmuggler abgegeben, der im Übrigen an dieser Stelle überhaupt nicht entkommen konnte, yon denen ein Schuß ihn im Genick getroffen at R 6.) "Damit ist der Tatbestand des Totschlags ‚ erfüllt",
7:) "Mo hat den Schmuggler mit einem Genickschuß kaltschnäuzig liquidiert",
PP nn HM o Du N u
bs 15 Er ET mu 8
Die Redewendungen unter 3, 4 und 6 enthalten nach den Feststellungen des Urteils Behauptungen von Tatsachen in Beziehung auf den verletzten Motzheim, die nicht erweislich
wahr sind. Dies gilt auch von der Äußerung unter 5, weil alle Äußerungen, die den Vorwurf des Totschlags enthalten, in dem Urteil der Strafkammer als Behauptungen von Tatsachen angesehen werden, die nicht erweislich wahr sind, Der Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt dabei zweifelsfrei, daß diese Betrachtung der Strafkammer auch die Äußerung unter 5 umfaßt. Es ist daher festzustellen, daß diese Behauptungen sich nicht bewahrheitet haben,
Die Redewendungen unter 1, 2 und 7 sind nach dem Urteil beleidigende Werturteile, die weder objektiv noch subjektiv richtig sind. Oben ist bereits dargelegt, daß sie ebenfalls jeweils eine Behauptung tatsächlicher Art enthalten, die die Tötung eines Menschen auf besonders niederträchtige und verbrecherische Weise zum Gegenstand hat. Da die Strafkammer diesen Vorwurf als "objektiv und subjektiv" unrichtig bezeichnet, ist er im Sinne des Gesetzes unwahr, so daß der Antrag nach § 18 Abs 1 StFr§ 1954 zu der entsprechenden Feststellung bei diesen Äußerungen unter 1,
2 und 7 führen muß. Die Kostenentscheidung für die Fortsetzung des Verfahrens bestimmt sich nach § 18 Abs 5 StfrG 1954,
III. Der Angeklagte WB hat mit seiner Revision Erfolg.
a) Bei ihm treffen die Voraussetz gen des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO zu. Denn er ist freigesprochen, weil ihm bei seinem Verhalten nach der zutreffenden Ansicht der Strafkammer der § 193 StGB zur Seite stand. Damit ist seine Schuld verneint. Da die Revisionen der Nebenkläger. durch den Einstellungsbeschluß erledigt sind, muß es bei dem'freisprechenden Urteil der Strafkammer ver-
m. — 0, — °. 3
.— - u E
- —z PER
Az gergn -r E
-..
-
.— en
de nu
ir,
nn a)
|
- 10 -
bleiben. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens sind dann nach dem Gesetz der Staatskasse aufzuerlegen. Der Senat hat die Kostenentscheidung nach § 354 StPO abgeändert.
b) Der Antrag des verletzten Mo gemäß § 18 StFra 1954 begehrt gegen den Angeklagten Wi& die Feststellung, daß dessen Behauptungen in der Zeitung 1.) "Er starb für 6 Pfund Kaffee", 2.) "So ist schon lange in seiner Brutalität "bekannt" unwahr oder haltlos sind.
Die Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens nach §§ 18 StFrG 1954 gegen den Angeklagten WB liegen jedoch nicht mehr vor; denn das weitere Verfahren gegen ihn hat zur Freisprechung und nicht zur Einstellung geführt. Damit fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für einen Antrag nach § 18 StfrG 1954, daß ein gerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt oder daß die Einstellung eines solchen Verfahrens in der Hauptverhandlung zu erwarten ist. Mit der Durchführung des Verfahrens ist dem Rechtsschutzbedürfnis des verletzten Mom auch ohnehin genügt. Denn bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 StGB muß im Urtei} auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupteten Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr sind (vgl BGHSt 4, 194, 198). In dem Urteil der Strafkamer ist dies auch richtig geschehen. Nach ihm trifft die Behauptung unter 1) zu. Der Schmuggler hatte 6 Pfund Kaffee in 6 Tüten am Körper versteckt; als er bei seiner Rückkehr aus Belgien trotz Haltrufen und Warnschüssen nicht stehen blieb, sondern zu fliehen versuchte, wurde er von dem Zollgrenzassistenten Mo durch einen gezielten Schuß aus der Dienst-
- 11 -
pistole im Genick getroffen und getötet.
Die Behauptung unter 2) ist nicht erweislich wahr, wie das Urteil der Strafkammer ausdrücklich feststellt,
Der Antrag des verletzten Mom gegen Wei ist daher zurückzuweisen. o
IV. Neben der Entscheidung nach § 18 StFrG 1954, daß die Behauptungen unwahr oder haltlos sind bezw. sich nicht bewahrheitet haben, kann den Verletzten nicht die Befugnis zugesprochen werden, das darüber ergehende Urteil auf Kosten u des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen (vgl § 200 StGB). i Zwar hatte das Strafverfahren gegen die Angeklagten öffentliche Beleidigungen durch die Zeitung zum Gegenstande. Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes durch den Beschluß des Revisionsgerichts vom 19. August 1954 stellt indessen fest, daß die Rechtshängig- ' keit des Verfahrens kraft Gesetzes erlosch. Die Straffreiheit brachte den staatlichen Strafanspruch in der von ihr erfaßten Sache zum Erliegen. Danach besteht jetzt kein Recht mehr, die staatlichen Organe zur Verfolgung und Ahndung der Straftat, für die Straffreiheit gewährt ist, weiter tätig werden zu lassen. Grundsätzlich kann eine nach dem Straffreiheitsgesetz in der Revisionsinstanz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens nicht angefochten. werden (vgl R6St 69, 124). Zwar sind von diesem Grundsatz in dem Straffreiheitsgesetz 1954 in bestimmtem Umfange Ausnahmen zugelassen. ZEine solche Ausnahme ist der Antrag des Verletzten auf Grund des § 18 des Gesetzes, der die Weiterführung des . . Verfahrens ermöglicht, um festzustellen, daß eine ehren- or rührige Behauptung tatsächlicher Art, die der Beschuldigte , aufgestellt oder verbreitet hat, unwahr oder haltlos ist E oder sich nicht bewahrheitet hat. Nur in diesem begrenzten Rahmen und nur mit diesem genau festgelegten und umschriebe- I nen Ziele findet die Fortführung des Verfahrens statt.
ee
; u ‚abe Zu
- 12 -
Bei dieser gesetzlichen Regelung, in deren Umfang allein eine, Anfechtung der Einstellung des Verfahrens zugelassen ist, verbietet es sich, bei seiner Weiterführung die Entscheidung auf den Ausspruch einer Bekanntmachungsbefugnis auszudehnen, wie sie in § 200 StGB neben der Strafe vorgesehen ist (vgl RGSt 73,24). Damit ergibt sich, daß bei der Fortsetzung des Verfahrens auf Grund des § 18 Abs 2 StFr@ 1954 dem Verletzten keine Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt werden kann; denn die gesetzliche Regelung beschränkt seine Genugtuung ausdrücklich auf die Feststellung der Unwahrheit oder Haltlosigkeit der ehrenrührigen Behauptungen oder den Ausspruch, daß diese Behauptungen sich nicht bewahrheitet haben (siehe OLG Hamm in NW 1955, 76 Nr 30 und dort zit; vgl für die damit abgelehnte gegentgilige Auffassung Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 §§ 18 Erläuterung 35‘, -
Dr.Dotterweich Werner Dr.Schalscha
BR Hoepner ist in Menges Urlaub, ortsabwesend
und daher an der Un-
terschrift verhindert.
Dr. Dotterweich