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BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 402/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2178 087

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Diplom-Ingenieur Johannes P ED zu: CE

GEEEEEREEND , geboren am ME 1902 in SEE xr ei: zum»

wegen übler Nachrede

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.September 1961, an der teilgenommen habenj

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1.Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Grü n des

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt und dem Verletzten, Professor Dr.O0elsen, die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB zugesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg,

l. Soweit die Revision allerdings geltend macht, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil er sich über die &rweislichkeit der Wahrheit der gegen Professor Dr.OWM vorgebrachten Tatsachen geirrt habe, ist ihr Vortrag unbeachtlich. Denn bei der üblen Nachrede gehört es - wie die Strafkamer richtig dargetan hat - nicht zum Vorsatz, daß der Täter die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache kennt. Lin Irrtum hierüber kann daher den Vorsatz nicht ausschließen.

2. Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß im vorliegenden Falle das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 193 StGB gegeben waren.

Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen allerdings klar erkennen, daß der Angeklagte sich auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen hat. Selbst wenn hiernach die Voraussetzungen des § 267 Abs.2 StPO nicht vorliegen sollten, nach dem die Urteilsgründe Feststellungen über vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, nur enthalten müssen, wenn sie in der Verhandlung behauptet worden sind, so kann sich doch ein sachlicher Mangel ergeben, wenn der festgestellte Sachverhalt eine Erörterung dieser Frage aufdrängte. So liegt es hier. Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen fest davon überzeugt, Prof.Dr.O@B habe die behaupteten Handlungen begangen, die sich gegen das "geistige Bigentum" des Angeklagten richteten.

- 3.

- 3.

Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Angeklagte mit dem "Offenen Brief" nicht nur "Prof Dr .OWWB in seiner Ehre treffen und verletzen wollte", sondern durch die "Flucht in die Öffentlichkeit!" seine Interessen wahren wollte. Er hätte dann geglaubt, seine ehrverletzenden Behauptungen seien ein angemessenes Mittel zur Wahrnehmung seiner Interessen, Dabei hätte er sich sodann, jeGenfulls soweit er davon ausging, Professor Dr. h:bc ihn in seinen Rechten verletzt, in einem nach § 59 StG3 beachtlichen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes befunden.

Der Schutz des § 193 StGB würde allerdings versagen, wenn der Angeklagte die ehrverletzenden Tatsachen leichtfertig behauptet hat. Leichtfurtig kann eine Behauptung auch dann sein, wenn sie bereits von maßgeblichen Stellen geprüft und als unrichtig befunden worden ist und trotzdem wiederholt wird (vgl.RG JW 1933,961; BayObLG 1949/1951,

417, 421). Ob die Behauptungen des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt als leichtfurtig aufgestellt anzusehen sind, hat die Strafkammer nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geprüft. Wenn es in den Strafzumessungsgründen heißt, es falle straferschwerend ins Gewicht, "daß der angeklagte

aus dem frühcren Strafverfahren nicht die erforderlichen Lehren gezogen habe!!, so kann hierzus noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten grob fahrlässig „ehandelt hat,

. Sollte der Angeklagte geglaubt haben, sich trotzdem in den Grenzen der ishrnehmung berecutigter Interessen zu bewegen, so hätte er sich über den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und somit im Verbotsirrtum gehandelt (BGH 2 StR 486/59 vom 8.Dezember 1959, insoweit BGHSt 14,48 nicht mit abgedruckt). Es wäre dann weiter zu prüfen, ob dieser Irrtum verschuldet war oder nicht. ;

3. Ob auch darüber hinaus ncch ein Verbotsirrtum zu erörtern gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Diese Frage ist erst zu untersuchen, wenn dem Angeklagten der

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Schutz des § 193 St4B zu versagen würe.

4. In Bezug auf die Veröffentlichungsbetugnis nach § 200 StGB heißt es in den Urteilsgründen, "die Belange des beleidigten Professor Dr.O@WW:rforacrten, daß ihm ... die Befugnis zugesprochen werde!"!, Diese Fassung könnte dahin deuten, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen, die Nebenstrafe aus § 200 StGB brauche, wenn die Beleidigung öffentlich begangen worden ist, nicht unter allen Umständen verhängt zu werden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Das Gericht hat die Publikationsbefugnis von Amts wegen zuzusprechen. Sie hängt weder von dem Ermessen des Jdcrichts noch von einem Antrage des Verletzten ab,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarsteät Schmidt Siemer

Schmitt Mayr