Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 03.08.1962 – 4 StR 241/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_241/62 2153 062 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Katharina R EEE ; zcborcne ZB aus EM, geboren am ED 19:5 in ro.
wegen Meincids
hat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtc auf die Dauer von drei Jahren wegen Meineiäs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihr auch für dauernd die Fähigkeit abgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie
hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
1. Die Beschwerdeführerin. hält § 60 Nr. 3 StPO für verletzt, weil der Schlosser Kurt Weis Zeuge "ucgen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt" geblieben ist.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Beeidigung des Zeugen wegen des Verdachts, daß er die Angeklagte durch seine Aussage begünstige, nicht unterbleiben durfte. 8 60 Nr. 3 StPO betrifft nur eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360; 9, 71). Eine vor der Hauptverhandlung durch den Zeugen begangene Begünstigung der Angeklagten kann indessen nach dem Inhalt der Akten nicht in Betracht kommen. Der Zeuge ist erstmalig in der Hauptverhandlung vernommen worden.
Nöglicherweise hat die Strafkammer die Beeidigung des Zeugen mit der Begründung abichnen wollen, daß er der
Beteiligung an der Tat der Angeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Denn der Zcuge hatte in seinem Ehescheidungsverfahren die Angeklagte als Zeugin dafür benannt, daß zwischen ihm und ihr kcine chewidrigen Beziehungen bestanden hätten und bestünden (Bl. 5 der Ehescheidungsakten 5 R 277/58 Lietzau gegen Lietzau des Landgerichts in Essen). Auch war er bci den Vernehmungen der Angeklagten als Zeugin vor dem Landgericht in Essen am 24. November 1958 und
am 23. Dezember 1958 zugegen (Bl. 31, 44 der erwähnten Ehescheidungsakten). Ob bci diesem Verhalten des Zeugen mindestens der Verdacht gerechtfertigt war, er habe der Angeklagten Beihilfe zum NMeineid geleistet, kann aber uncrörtert bleiben, Jedenfalls ergibt sich kein ausreichenäcr Anhaltspunkt dafür, die Fassung des Beschlusscs, wonach die Strefkammer eine Becidigung des Zeugen IEEEED "ucgen Verdachts der Begünstigung" ablehnte, sei nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen und es sei für alle Beteiligten klar zu Tage getreten, weshalb Lictzau nicht beeidigt wurde (vgl. BGH 4 StR 5/60 v. 13. Mai 1960 - nicht veröffentlicht - unter Hinweis auf BGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955, angeführt bei KM StPO
4, Aufl. § 64 Anm. 3).
Die Verfahrensrüge nötigt somit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2. Ob die Aufklärungsrüge und die Sachrüge begründet sind, kann danach unerörtert bleiben. Doch sci für das wcitere Verfahren auf folgendes hingewiesen:
a) Sind Kinder als Zeugen über Vorfälle zu hören, dic geschlechtlichen Einschlag haben, so hat der Tatrichter
sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß er selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt, um die Aussage des Kindes zutreffend zu werten. Solche Voraussetzungen liegen u.8. dann vor, wenn ein Kind über lange Zeit zurückliegende Vorgänge auszusagen hat, die es in unreifem Alter wahrgenommen haben soll, oder wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß das zu vernehmende Kind bezüglich seiner Aussage von Erwachsenen beeinflußt worden ist (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 1958, Anm. 6 zu § 244 mit Hinweisen). Häufig wird freilich ohne die Zuziehung eines Sachverständigen auszukommen sein, nämlich dann, wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der. Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (vel. u.a. BGHSt 7, 82, 85). Davon, daß letzteres hier der Fall ist, gehen ersichtlich die Darlegungen des angefochtenen Urteils aus. Denn nach ihnen erfährt die Aussage des Ulrich WEM dadurch eine Stütze, daß dieser Zeuge auf Veranlassung seiner Mutter, seine Beobachtungen der in der Hauptverhandlung ebenfalls als Zeugin vernommenen Margarete S@, der Ehefrau seines Vormunds, zu einem Zeitpunkt mitgeteilt hat:, in dem der Schlosser Kurt LEE noch nicht auf Ehescheidung gegen seine Ehefrau geklagt hatte. Indessen läßt sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils, in denen ein Zeitpunkt über die Unterredung mit Frau S@®nicht angegeben ist, nicht ausschließen, daß dieses Gespräch erst im September 1958 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die Mutter der beiden jugendlichen Zeugen U und Günter WEM schon von enderen Vorgängen erfahren, die ihr den Eindruck vermittelten, | daß zwischen ihrem Ehemann und der Angeklagten ehcewidrige Beziehungen beständen,und sie dazu veranlaßt haben können,
sich auf ein Scheidungsverfahren einzustellen. Danach wird zu erwägen sein, ob die als Zeugen vernommenen Kinder
der Frau IB erst üurch deren beeinflussonde Fragen dazu gekommen sind, Behauptungen aufzustellen, die sowohl ihren Sticfivater als auch die Angeklagte belasteten und
ob Ulrich VB diese Behauptungen ebenfalls auf Veranlassung seiner Mutter gegenüber Frau S@® aufgestellt hat.
Für den Fall, daß die Angeklagte erneut der Leistung eines !lcincids für schuldig befunden wird, sei auf folgendes hingewiesen:
Die Auffassung des Landgerichts, die bürgerlichen Ehrenrechte scien der Angeklagten "gemäß §§ 32, 161 StGB" auf die Dauer von drei Jahren abzusprechen gewesen, ist rechtsirrig. Gleiches gilt insoweit, als es in der Begründung des angefochtenen Urteils heißt, "gemäß § 161 StGB" sci auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten zu erkennen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Ist die Strafe - wie hier - nach § 157 StGB ermäßigt oder ist von der Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB herabzusetzen, kein Gebrauch gemacht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB vorliegen, so findet § 161 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Er schließt seine zwingende Regelung für die Fälle der §§ 157 und 158 StGB gerade aus. Nach § 161 Abs. 2 StGB kann aber "in den Fällen der §§ 158, 156 bis 159" neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (§ 32 Abs. 1 StGB).Voraussetzung ist dabei, daß
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate errcicht.
Bundesrichter Martin ist Rotberg Sauer beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Leng-Hinrichsen Flitner