§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
- BVerfG, 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Georgiers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Zusicherung der Wahrung völkerrechtlicher Mindeststandards, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie konsularischer Kontrollmöglichkeit im ersuchenden Staat - mögliche Freiheitsstrafe von 15 Jahren nicht unerträglich hart - keine Verletzung des Willkürverbots bei Anwendung des § 10 Abs 2 IRGZitiert von 16
- BGH, 14.04.2020 – 5 StR 424/19Wahlprüfungsverfahren in Sachsen: Vereidigung von am Verfahren Beteiligten als ZeugenZitiert von 1
- OLG Bremen, 16.02.2021 – 1 AuslA 25/20
- BGH, 09.04.1953 – 5 StR 824/52Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 03.04.2024 – 5 Ws 36/24, 5 Ws 36/24 - 121 GWs 3/24
- OVG NRW, 04.07.2017 – 11 E 215/17Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 – III-3 Ws 206-207/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/162#abs-1 (1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/162#abs-2 (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.