§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 152b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 333)
BGBl. 2021 I S. 333
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 152b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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