Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/71#abs-1 (1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/71#abs-2 (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/71#abs-3 (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/71#abs-4 (4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/71#abs-5 (5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 70 § 72