Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 60 Eigenverantwortlichkeit

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/60#abs-1 (1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

1.
selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
2.
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
3.
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/60#abs-2 (2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

§ 59 § 61