Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 60 Eigenverantwortlichkeit
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019 – L 7 BA 704/18
- BVerfG, 28.03.2002 – 1 BvR 1082/00
- BGH, 06.03.2006 – AnwZ (B) 37/05
- BGH, 07.04.2003 – II ZR 193/02Zitiert von 15
- BGH, 16.05.2000 – StbSt (R) 2/00
- BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 5/10(Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG - Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und Steuerberatern)Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/60#abs-1 (1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
1.
selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
2.
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
3.
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/60#abs-2 (2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.