Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 10.06.2019
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3c StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- LG Essen, 12.04.2018 – 43 O 106/17
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
- FG Hamburg, 19.03.2024 – 5 K 113/23Zitiert von 1
- FG Schleswig, 27.09.2023 – 2 K 211/21Zitiert von 5
- OLG Hamm, 07.01.2020 – 4 U 88/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 2652/17Zitiert von 9
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 129/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3c StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 3c geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.