Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 10.06.2019
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.