Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

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